Erste Tätigkeitsstätte eines Beamten bei Kettenabordnung
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 02.09.2024, Az. 15 K 698/22 E entschieden, dass ein Beamter, der im Zuge einer Kettenabordnung an eine Ausbildungsstätte des Landes abgeordnet wird und dessen jeweils nur vorübergehende Abordnung von nicht mehr als 48 Monaten als „Versetzung“ bezeichnet wird, an der Ausbildungsstätte dennoch keine erste Tätigkeitsstätte hat.










