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Buß- und Verwarnungsgelder: Steuerliche Behandlung bei Übernahme oder Erstattung durch den Arbeitgeber

Ein Knöllchen fürs Falschparken oder ein teures Blitzer-Foto aus der Radarfalle – beides ist ärgerlich und kostet. Aber nicht nur bei Privatfahrten, auch auf Dienstreisen können Buß- oder Verwarnungsgelder fällig werden. In diesem Fall wird es dann schon komplizierter: Wie wird beispielsweise eine Bußgelderstattung vom Arbeitgeber steuerlich behandelt? Gilt die gleiche Rechtslage auch für Verwarnungsgelder? Und ganz allgemein: Kann man Bußgelder steuerlich absetzen? Das alles klären wir für Sie in unserem Steuertipp!

Kann man Bußgeld steuerlich absetzen?

Dazu gibt es eine klare Antwort: Nein, weder Buß- noch Verwarnungsgelder können steuerlich abgesetzt werden. Geregelt ist das im Einkommensteuergesetz, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber können die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzten Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

 

Bußgeldübernahme (bzw. Erstattung) des Arbeitgebers steuerpflichtig!

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Bereits durch das BFH-Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 wurde klargestellt, dass Geldbußen, die vom Arbeitgeber übernommen werden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden müssen. 

Was bedeutet das nun für den Arbeitnehmer? Müssen Sie irgendetwas beachten? Nein, die Geldbuße wird in solchen Fällen von dem Arbeitgeber in der Lohnabrechung ergänzt und somit automatisch mitversteuert. 

 

Ausnahmen zur lohnsteuerlichen Regelung bei Verwarnungsgeld

Das oben genannte Urteil des Bundesfinanzhofs gilt grundsätzlich auch für Verwarnungsgelder.  Allerdings gibt es – laut FG Düsseldorf und BFH – auch eine Ausnahme.

Das BFH-Urteil vom 13.08.2020, VI R 1/17 legt folgendes fest:

Ist der Arbeitgeber der Halter des Kfz und leistet selbst die Zahlung des Verwarnungsgeldes aufgrund eines Verstoßes im Sinne des§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG auf eine eigene Schuld, so führt die Zahlung grundsätzlich nicht zu einem Arbeitslohn bei dem die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmer. Dieses Urteil bezieht sich allerdings nur auf Verstöße, bei denen der Halter des Kfz in Anspruch genommen wird, also auf Parkverstöße und nicht auf Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Dabei gibt es noch einen Haken: Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitgeber keinen vertraglichen oder gesetzlichen Regressanspruch gegenüber dem Fahrer hat.

Was ist ein Regressanspruch?

Bei einem Regressanspruch liegt ein Schuldverhältnis zwischen mindestens drei Parteien vor. Der Gläubiger (hier: Staat) verlangt etwas von einem Schuldner (hier: Arbeitgeber). Dieser Schuldner kann das Geleistete allerdings von einem Dritten (hier: Arbeitnehmer) aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage zurückverlangen.

Im Urteil des FG Düsseldorf vom 12.11.2021, 1 K 2470/14 L wurde zugunsten der Klägerin entschieden. Es bestand kein Regeressanspruch und folglich auch kein Zufluss von steuer- und sozialpflichtigem Arbeitslohn. Das Urteil kann jedoch nicht als allgemein geltendes Recht angesehen werden, da hinsichtlich des Regressanspruchs jede Entscheidung einen Einzelfall darstellt.

Hinweis: Grundsätzlich kann es bei (Park-)Verstößen gegen einen Regressanspruch sprechen, wenn der Arbeitgeber den Verstoß des Mitarbeiters zumindest duldet oder beispielsweise seinem Mitarbeiter die Anweisung gegeben hat, dem Kunden die Lieferung schnellstmöglich zuzustellen. In diesem Fall könnte der Regressanspruch also erlöschen.

(Stand: 22.08.2023)