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Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung

Der BFH hat mit Beschluss vom 15.06.2023, Az. VI R 33/20 entschieden, dass einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungennicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen führen.

Der Fall:

Die Klägerin hat im Streitjahr 2017 aufgrund des Ablebens ihrer Mutter (auch ohne ihre Erbin geworden zu sein) nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ein Sterbegeld in Höhe von brutto ca. 6.550 € erhalten. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte die Klägerin das erhaltene Sterbegeld nicht. Sie machte allerdings die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend.

 

Das Finanzamt hat die geltend gemachten Beerdigungskosten wegen einer Anrechnung des diese Kosten übersteigenden Sterbegeldes nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Revision des Finanzamts ist erfolglos geblieben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, die Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger aus sittlichen Gründen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen übernimmt, als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.

 

Diese Vorteilsanrechnung gründet auf dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit und der zweckgerichteten Auslegung des Begriffs der Aufwendungen. Denn der Abzugstatbestand des § 33 EStG verlangt die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Im Ergebnis ist der Steuerpflichtige nur um die Differenz von außergewöhnlichem Aufwand und (steuerfreier) Ersatzleistung belastet. Lediglich insoweit trägt er den außergewöhnlichen Aufwand tatsächlich und nur insoweit ist seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vermindert. Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen, da die Vorteilsanrechnung der Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung dient.

 

Nach diesen Maßstäben hat das Finanzgericht die als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Beerdigungskosten zu Recht nicht um das Sterbegeld gekürzt. Bei dem von der Klägerin bezogenen Sterbegeld handelt es sich um einen steuerpflichtigen Versorgungsbezug, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. In einem solchen Fall hätte eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.

 

(Stand: 11.09.2023)