Altersvorsorgeaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten
Die Richter des BVerfG haben zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen nicht zur Entscheidung angenommen, Beschlüsse vom 14.06.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10. Damit ist nun klar, dass die Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die noch…






