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Fahrtkosten bei der Vermietung
(Stand: 08.06.2016)

Vermieter dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten zum Mietobjekt als Werbungskosten absetzen.
In dem Urteil des BFH vom 01.12.2015 - IX R 18/15; veröffentlicht am 20.04.2016, musste darüber entschieden werden, ob die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder der Reisekostenpauschale anzusetzen sind.
In diesem Fall wurden zwei Objekte vermietet und der Kläger war regelmäßig - 165 mal zu dem einen Objekt und 215 mal zu dem anderen Objekt – gefahren und hatte umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten am Vermietungsobjekt vorgenommen. Dies spricht nach Ansicht der Richter dafür, dass es sich um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte handelt.
Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.
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