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Zumutbare Belastung das BVerfG muss entscheiden
(Stand: 18.04.2016)
Der BFH hatte in seinen beiden Urteilen vom 02.09.2015, VI R 32/13 und VI R 33/13, entschieden, dass die Krankheitskosten zwar grds. zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, aber dass sie einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten.
Inzwischen wurde Klage vor dem BVerfG, Az.:2 BvR 180/16 eingelegt. Darin muss das BVerfG, Az.: BvR 180/16, nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist.
Da die Steuerbescheide in diesem Punkt weiterhin vorläufig ergehen, BMF-Schreiben vom 11.04.2016, müssen Sie in diesem Punkt nicht tätig werden.
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