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Welche Kosten können Sie als Werbungskosten geltend machen?

(Stand: 15.09.2023)

Was versteht man unter Werbungskosten?

Als Werbungskosten werden alle Ausgaben bezeichnet, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, der Vermietung und Verpachtung oder dem Bezug einer Altersversorgung entstehen.

Die gesetzliche Definition für Werbungskosten findet man in § 9 des Einkommensteuergesetzes. Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

Die Werbungskosten, die im Laufe eines Kalenderjahres entstanden sind, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass von Ihren Einnahmen diese Kosten abgezogen werden und nur die verbleibenden Einkünfte versteuert werden müssen. Der Ansatz von Werbungskosten führt somit zu einer Steuerersparnis.

Bei Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann jeder der Partner nur die ihm selbst entstandenen Werbungskosten in Zusammenhang mit seinem erzielten Lohn oder Gehalt in der Steuererklärung geltend machen.

Werbungskostenpauschale: Was ist das?

Jedem Arbeitnehmer entstehen in der Regel Kosten, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Um den Steuerpflichtigen bezüglich dieser Aufwendungen entgegen zu kommen, sieht das Einkommensteuergesetz in § 9a  einen Abzug von Pauschal 1.000 € (ab 2022: 1.200 €; ab 2023: 1.230 €) als Werbungskosten (sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag) vor.

Dieser Pauschbetrag steht jedem Arbeitnehmer zu und wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

Jeder Arbeitnehmer hat rechtlichen Anspruch auf den Abzug dieses Pauschbetrages. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt einmal für jeden Arbeitnehmer, egal ob er aus mehreren Arbeitsverhältnissen, im Inland oder im Ausland Arbeitseinkünfte erzielt.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann komplett abgezogen, wenn nicht das ganze Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden.

Sind bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartner beide Arbeitnehmer, steht jedem die Werbungskostenpauschale in voller Höhe zu.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen, da er laut Gesetz nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden darf. Erzielt ein Arbeitnehmer z. B. Einnahmen in Höhe von 800 € werden nur 800 € als Werbungskosten abgezogen.

Höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag

Die Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bedeutet aber nicht, dass Kosten die über den Betrag von 1.000 € (ab 2022: 1.200 €; ab 2023: 1.230 €) hinausgehen und in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen, nicht angesetzt werden können.

Hat ein Arbeitnehmer z. B. bereits durch die Fahrten zur Arbeit höhere Kosten, sollte er auch für alle weiteren Ausgaben, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, Belege und Quittungen aufheben. Es können dann alle Werbungskosten, die durch Belege nachgewiesen werden können, in der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen und geltend gemacht werden.

Wichtig hierbei ist es, dass diese Ausgaben wirklich nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Finanzamt ein Nachweis vorliegt. Ansonsten wird weiterhin lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.

Was sind typische Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit?

Arbeitnehmer können z. B. folgende Kosten als Werbungskosten ansetzen, sofern diese beruflich veranlasst sind:

  • Fahrtkosten, die für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen
  • Reisekosten bei einer Dienstreise
  • Kosten für Arbeitsmittel und Berufskleidung
  • Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung oder eine zweite Ausbildung
  • Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anfallen
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Umzugskosten
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Homeofficepauschale
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Bewerbungskosten
  • Kontoführungsgebühren
  • Unfallkosten

Berücksichtigung von Werbungskosten bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten

Aber nicht nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sieht das Gesetz in § 9a einen Pauschbetrag vor. Werden z. B. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer, Versorgungsbezüge wie z. B. Beamten- und Werkspensionen oder sonstige Einnahmen aus bestimmten Bezügen nach § 22 EStG (z. B. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Altersvorsorgeverträgen, Pensionskassen) erzielt, gewährt das Gesetz einen Pauschbetrag von 102 €.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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