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Werbungskosten: Was sind Arbeitsmittel in der Steuererklärung?

(Stand: 09.01.2022)

Jeder Ar­beit­neh­mer hat in der Regel Aus­ga­ben für Ge­gen­stän­de, die er zur Aus­übung sei­ner be­ruf­li­chen Tä­tig­keit be­nö­tigt. Diese so­ge­nann­ten Ar­beits­mit­tel kann man als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­er­klä­rung an­ge­ben und somit die Steu­er­last bei den Ein­künf­ten re­du­zie­ren.

Wel­che Ge­gen­stän­de zu den ab­setz­ba­ren Ar­beits­mit­teln ge­hö­ren kön­nen und in wel­cher Höhe Sie die ent­stan­de­nen Kos­ten an­set­zen dür­fen, er­fah­ren Sie im Fol­gen­den.

 

Wel­che Ar­beits­mit­tel kön­nen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ge­macht wer­den?

Ein Ge­gen­stand kann dann als Ar­beits­mit­tel in der Steu­er­er­klä­rung an­ge­ge­ben wer­den, wenn er fast nur für be­ruf­li­che Zwe­cke ge­nutzt wird. Es kann sich dabei um kör­per­li­che Ge­gen­stän­de, wie z. B. Fach­bü­cher als auch um so­ge­nann­te im­ma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter, wie z. B. Soft­ware han­deln. Wich­tig ist nur, dass die pri­va­te Nut­zung des Ge­gen­stan­des so gut wie keine Rolle spielt.

Ty­pi­sche Bei­spie­le für Ar­beits­mit­tel kön­nen sein:

  • Be­rufs­klei­dung (inkl.Rei­ni­gung)
  • Com­pu­ter, Note­book
  • Soft­ware
  • Fach­li­te­ra­tur
  • Schreib­tisch, Re­ga­le oder Bü­ro­stuhl un­ab­hän­gig davon ob das Fi­nanz­amt ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer an­er­kennt
  • Bü­ro­ma­te­ri­al
  • Te­le­fon-, Mo­bil­funk­kos­ten

In wel­cher Höhe kön­nen Ar­beits­mit­tel an­ge­setzt wer­den?

Die Kos­ten für Ar­beits­mit­tel kön­nen in der Regel dann in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten an­ge­setzt wer­den, wenn die be­ruf­li­che Nut­zung min­des­tens 90 % be­trägt. Wird ein Ar­beits­mit­tel ge­mischt ge­nutzt, also zum Teil pri­vat und zum Teil be­ruf­lich ge­nutzt, kann zu­min­dest ver­sucht wer­den, den be­ruf­li­chen Nut­zungs­an­teil steu­er­lich gel­tend zu ma­chen. Ist keine ge­naue Auf­tei­lung mög­lich, wird der be­ruf­li­che An­teil meist auf 50 % ge­schätzt. Sol­che ge­misch­te Auf­wen­dun­gen sind z. B. bei Te­le­fon- oder Mo­bil­funk­kos­ten und beim Com­pu­ter oder Note­book denk­bar.

Bei den Te­le­fon­kos­ten wer­den vom Fi­nanz­amt pau­schal 20 % der Kos­ten pro Monat an­er­kannt, höchs­tens aber 20 € pro Monat.

Neben den An­schaf­fungs­kos­ten für das Ar­beits­mit­tel kön­nen noch wei­te­re Kos­ten steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den.

Hier­zu zäh­len:

  • Re­pa­ra­tur-, Rei­ni­gungs- und War­tungs­kos­ten
  • Mehr­wert­steu­er
  • Porto und Ver­pa­ckung
  • Fahrt­kos­ten, die in Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb des Ge­gen­stan­des ent­ste­hen

Die Auf­wen­dung für die Ar­beits­mit­tel kön­nen immer in dem Ka­len­der­jahr in der Steu­er­er­klä­rung an­ge­ge­ben wer­den, in dem diese be­zahlt wur­den.

Die Höhe der Kos­ten spielt bei der Frage, was an­ge­setzt wer­den kann, keine Rolle.

Lie­gen die An­schaf­fungs­kos­ten für den Ge­gen­stand unter 800 € netto, kön­nen diese so­fort und in vol­ler Höhe steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den.

Soll­ten die Kos­ten über der Gren­ze von 800 € netto lie­gen, müs­sen diese Kos­ten über die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dau­er des Ar­beits­mit­tels ab­ge­schrie­ben wer­den. Somit kann in jedem Ka­len­der­jahr le­dig­lich die Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) gel­tend ge­macht wer­den.

Die je­wei­li­ge Nut­zungs­dau­er für den Ge­gen­stand kann der so­ge­nann­ten AfA-Ta­bel­le des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ent­nom­men wer­den.

Wenn es sich bei dem Ar­beits­mit­tel um Pe­ri­phe­rie­ge­rä­te wie Scan­ner, Dru­cker oder Bild­schirm han­delt, wel­che nicht selbst­stän­dig nutz­bar sind, ist bei der 800 € Gren­ze zu be­ach­ten, dass die An­schaf­fungs­kos­ten zu denen des Com­pu­ters hin­zu­ge­rech­net wer­den müs­sen.

An­ders ist dies bei so­ge­nann­ten „All-in-one“-Dru­ckern. Diese gel­ten als ei­ge­ne Wirt­schafts­gü­ter.

Be­son­der­hei­ten bei Be­rufs­klei­dung

Nicht jede Klei­dung ist gleich Be­rufs­klei­dung, auch wenn diese wäh­rend der Aus­übung der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit ge­tra­gen wird. Somit kön­nen auch nicht alle Auf­wen­dun­gen für Klei­dung steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den. So­bald ein Klei­dungs­stück auch au­ßer­halb der Ar­beit ge­tra­gen wer­den kann zählt es steu­er­lich ge­se­hen nicht zur Be­rufs­klei­dung.

Zur Be­rufs­klei­dung zählt somit nur ty­pi­sche Ar­beits­klei­dung, die auf­grund ihrer Be­schaf­fen­heit zur be­ruf­li­chen Ver­wen­dung be­stimmt und not­wen­dig ist.

Zur ty­pi­schen Ar­beits­klei­dung zäh­len z. B.:

  • Amts­trach­ten bei Rich­tern, Staats­an­wäl­ten …
  • Uni­for­men z. B. bei Pi­lo­ten
  • Sport­be­klei­dung bei Sport­leh­rern
  • Schutz­be­klei­dung wie Si­cher­heits­schu­he, Kit­tel ...
  • Schwar­zer Anzug bei Lei­chen­be­stat­tern
  • Weiße Be­rufs­klei­dung bei Ärz­ten …

Neben den tat­säch­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten für die Be­rufs­klei­dung kön­nen auch Kos­ten für die Rei­ni­gung als Wer­bungkos­ten an­ge­ge­ben wer­den.

Wenn Sie die Klei­dung sel­ber rei­ni­gen, er­kennt der Fis­kus den An­satz der Er­fah­rungs­wer­te der Ver­brau­cher­ver­bän­de an. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e.V. hat hier­zu eine Ta­bel­le zur ge­nau­en Er­mitt­lung der Kos­ten er­stellt.

Was steckt hin­ter der so­ge­nann­ten Nicht­auf­griffs­gren­ze?

Als Nicht­auf­griffs­gren­ze wer­den in der Regel Kleinst­be­trä­ge, die in der Steu­er­er­klä­rung an­ge­ge­ben wer­den, ver­stan­den, bei denen ein Fi­nanz­be­am­ter nicht genau hin­sieht und dies auch ohne Be­le­ge ak­zep­tiert.

Hier­bei soll­te aber immer be­ach­tet wer­den, dass dies nicht ak­zep­tiert wer­den muss, da kein Rechts­an­spruch auf diese Gren­zen be­steht.

Bei Ar­beits­mit­teln kön­nen somit in der Regel Kos­ten von bis zu 110 € für die An­schaf­fung und Pfle­ge von Ar­beits­mit­teln ohne zu­sätz­li­che Be­le­ge in der Steu­er­er­klä­rung an­ge­ge­ben wer­den.

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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