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Werbungskosten: Was sind Arbeitsmittel in der Steuererklärung?
(Stand: 09.01.2022)

Neben Fahrtkosten und Beiträgen zu Berufsverbänden können auch Aufwendungen für Arbeitmittel als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Jeder Arbeitnehmer hat in der Regel Ausgaben für Gegenstände, die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Diese sogenannten Arbeitsmittel kann man als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben und somit die Steuerlast bei den Einkünften reduzieren.
Welche Gegenstände zu den absetzbaren Arbeitsmitteln gehören können und in welcher Höhe Sie die entstandenen Kosten ansetzen dürfen, erfahren Sie im Folgenden.
Welche Arbeitsmittel können als Werbungskosten geltend gemacht werden?
Ein Gegenstand kann dann als Arbeitsmittel in der Steuererklärung angegeben werden, wenn er fast nur für berufliche Zwecke genutzt wird. Es kann sich dabei um körperliche Gegenstände, wie z. B. Fachbücher als auch um sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Software handeln. Wichtig ist nur, dass die private Nutzung des Gegenstandes so gut wie keine Rolle spielt.
Typische Beispiele für Arbeitsmittel können sein:
- Berufskleidung (inkl.Reinigung)
- Computer, Notebook
- Software
- Fachliteratur
- Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl unabhängig davon ob das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt
- Büromaterial
- Telefon-, Mobilfunkkosten
In welcher Höhe können Arbeitsmittel angesetzt werden?
Die Kosten für Arbeitsmittel können in der Regel dann in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung mindestens 90 % beträgt. Wird ein Arbeitsmittel gemischt genutzt, also zum Teil privat und zum Teil beruflich genutzt, kann zumindest versucht werden, den beruflichen Nutzungsanteil steuerlich geltend zu machen. Ist keine genaue Aufteilung möglich, wird der berufliche Anteil meist auf 50 % geschätzt. Solche gemischte Aufwendungen sind z. B. bei Telefon- oder Mobilfunkkosten und beim Computer oder Notebook denkbar.
Bei den Telefonkosten werden vom Finanzamt pauschal 20 % der Kosten pro Monat anerkannt, höchstens aber 20 € pro Monat.
Neben den Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel können noch weitere Kosten steuermindernd geltend gemacht werden.
Hierzu zählen:
- Reparatur-, Reinigungs- und Wartungskosten
- Mehrwertsteuer
- Porto und Verpackung
- Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb des Gegenstandes entstehen
Die Aufwendung für die Arbeitsmittel können immer in dem Kalenderjahr in der Steuererklärung angegeben werden, in dem diese bezahlt wurden.
Die Höhe der Kosten spielt bei der Frage, was angesetzt werden kann, keine Rolle.
Liegen die Anschaffungskosten für den Gegenstand unter 800 € netto, können diese sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Sollten die Kosten über der Grenze von 800 € netto liegen, müssen diese Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels abgeschrieben werden. Somit kann in jedem Kalenderjahr lediglich die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.
Die jeweilige Nutzungsdauer für den Gegenstand kann der sogenannten AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.
Wenn es sich bei dem Arbeitsmittel um Peripheriegeräte wie Scanner, Drucker oder Bildschirm handelt, welche nicht selbstständig nutzbar sind, ist bei der 800 € Grenze zu beachten, dass die Anschaffungskosten zu denen des Computers hinzugerechnet werden müssen.
Anders ist dies bei sogenannten „All-in-one“-Druckern. Diese gelten als eigene Wirtschaftsgüter.
Besonderheiten bei Berufskleidung
Nicht jede Kleidung ist gleich Berufskleidung, auch wenn diese während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragen wird. Somit können auch nicht alle Aufwendungen für Kleidung steuerlich geltend gemacht werden. Sobald ein Kleidungsstück auch außerhalb der Arbeit getragen werden kann zählt es steuerlich gesehen nicht zur Berufskleidung.
Zur Berufskleidung zählt somit nur typische Arbeitskleidung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zur beruflichen Verwendung bestimmt und notwendig ist.
Zur typischen Arbeitskleidung zählen z. B.:
- Amtstrachten bei Richtern, Staatsanwälten …
- Uniformen z. B. bei Piloten
- Sportbekleidung bei Sportlehrern
- Schutzbekleidung wie Sicherheitsschuhe, Kittel ...
- Schwarzer Anzug bei Leichenbestattern
- Weiße Berufskleidung bei Ärzten …
Neben den tatsächlichen Anschaffungskosten für die Berufskleidung können auch Kosten für die Reinigung als Werbungkosten angegeben werden.
Wenn Sie die Kleidung selber reinigen, erkennt der Fiskus den Ansatz der Erfahrungswerte der Verbraucherverbände an. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat hierzu eine Tabelle zur genauen Ermittlung der Kosten erstellt.
Was steckt hinter der sogenannten Nichtaufgriffsgrenze?
Als Nichtaufgriffsgrenze werden in der Regel Kleinstbeträge, die in der Steuererklärung angegeben werden, verstanden, bei denen ein Finanzbeamter nicht genau hinsieht und dies auch ohne Belege akzeptiert.
Hierbei sollte aber immer beachtet werden, dass dies nicht akzeptiert werden muss, da kein Rechtsanspruch auf diese Grenzen besteht.
Bei Arbeitsmitteln können somit in der Regel Kosten von bis zu 110 € für die Anschaffung und Pflege von Arbeitsmitteln ohne zusätzliche Belege in der Steuererklärung angegeben werden.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.