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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuererklärung überfällig: Wann ein Verspätungszuschlag droht und wie er sich umgehen lässt

Steuererklärung überfällig: Wann ein Verspätungszuschlag droht und wie er sich umgehen lässt

Steuererklärung zu spät eingereicht? Dann kann unter Umständen ein Verspätungszuschlag gem. § 152 AO festgesetzt werden! Er wird zusätzlich zur festgesetzten Steuer erhoben, um die verspätete Abgabe zu sanktionieren. Was Sie über den Verspätungszuschlag wissen sollten, wie er berechnet wird und was Sie tun können, um ihn möglicherweise noch zu vermeiden, das haben wir im folgenden Steuertipp für Sie zusammengefasst!

 

Ein Verspätungszuschlag kann grundsätzlich nur bei Steuerpflichtigen erhoben werden, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurden. Bei Personen, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, kann es demzufolge nicht zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen kommen.

Wann wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt?

Es wird grundsätzlich zwischen einer sogenannten „Kann-Regelung“ und einer „Muss-Regelung“ unterschieden. Das bedeutet: Es ist von verschiedenen Faktoren abhängig, ob die Finanzbehörde dazu gezwungen ist, einen Verspätungszuschlag zu verhängen oder ob diese Entscheidung im Ermessen des bearbeitenden Beamten liegt.

 

Ausschlaggebend ist zunächst der Zeitraum, der wiederum im Zusammenhang mit derAbgabefrist steht: In der Regel müssen Steuerpflichtige, die selbst ihre Steuererklärung erstellen, diese bis zum 31.07. des Folgejahres abgeben. Werden Sie von einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater unterstützt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 28.02./29.02. des Zweitfolgejahres.

Hinweis: Aufgrund der Pandemie und der Ukraine-Krise gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 besondere Abgabefristen!

Die „Kann-Regelung“ greift, wenn die Steuererklärung nach Ablauf der Abgabefrist eingereicht wird, allerdings noch innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres - also zwischen dem 01.08. des Folgejahres und dem 28.02./29.02. des Zweitfolgejahres. In diesem Zeitraum kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht zwingend. Die Entscheidung liegt demnach im Ermessen des Beamten.

 

Wird die Steuererklärung nicht innerhalb dieser 14 Monate abgegeben - also erst am 01.03. des Zweitfolgejahres oder später - so ist das Finanzamt grundsätzlich dazu gezwungen, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Es gibt allerdings auch hier Ausnahmen, bei denen der Finanzbeamte wieder entscheiden kann, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Hier spielt folglich auch der Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung keine Rolle.

  • Die Steuer wird auf null Euro festgesetzt.
  • Es handelt sich um eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung.
  • Es ergibt sich eine Steuererstattung.
  • Es wurde eine Fristverlängerung beantragt und der Antrag wurde genehmigt.

 

Fristverlängerung – So können Sie einen Verspätungszuschlag im Voraus verhindern

Wenn es absehbar ist, dass Sie aus triftigen Gründen die Abgabefrist nicht einhalten können, ist es möglich, beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.

Die Fristverlängerung sollte schriftlich und mit nachvollziehbarer Begründung vor Ablauf der Frist beim Finanzamt beantragt werden.

Wurden die Steuererklärungen in der Vergangenheit pünktlich eingereicht, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt einer Fristverlängerung von bis zu vier Monaten stattgibt. Wird nur ein zusätzlicher Monat beantragt, stehen die Chancen für eine Fristverlängerung ebenfalls gut.

Wichtig! Ein Anspruch auf Fristverlängerung besteht prinzipiell nicht!

 

Wie wird der Verspätungszuschlag berechnet?

Bei einer Jahressteuererklärung (z.B. Einkommensteuererklärung) beträgt der Verspätungszuschlag 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (abzüglich der Vorauszahlungen und Anrechnungsbeträge), mindestens jedoch 25 €.

 

Bei der Festsetzung wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen immer auf volle Euro abgerundet. Maximal dürfen 25.000 € Verspätungszuschlag festgesetzt werden.

Hier ein Rechenbeispiel:

 

Ein Steuerpflichtiger ist zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet und erstellt sie für den Veranlagungszeitraum 2023 selbst. Er müsste die Steuererklärung demnach bis zum 02.09.2024 abgeben (ohne verlängerte Abgabefrist 31.07.).

Der Steuerpflichtige schiebt die Erstellung der Steuererklärung immer weiter auf, bis er sie schließlich am 15.12.2024 beim Finanzamt einreicht. Die zu zahlende Steuerlast beträgt 750 €.

 

In diesem Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen – die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Beamten. Sollte eine Zahlung fällig werden, wird sie wie folgt berechnet:

 

Angefangene Monate = 4 Monate

750 € x 0,25 % = 1,88 € -> mindestens 25 € pro angefangenen Monat!

-> 25 € * 4 Monate = 100 €

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 € festsetzen.

 

Abwandlung des Beispiels

Der Steuerpflichtige vergisst, die Steuererklärung für den VZ 2023 abzugeben und denkt erst wieder im Mai 2025 daran. Bis er die Erklärung erstellt und beim Finanzamt abgibt, verzögert sich das Ganze noch bis zum 10.08.2025. Es ergibt sich eine Steuererstattung in Höhe von 200 €.

 

Grundsätzlich müsste in diesem Fall ein Verspätungszuschlag vom Finanzamt festgesetzt werden. Da es sich hier allerdings um einen Erstattungsanspruch handelt, greift eine Ausnahmeregelung und der Beamte kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ein Zuschlag festgesetzt wird oder nicht. Falls ja, ließe er sich wie folgt berechnen:

 

Angefangene Monate = 12 Monate

Erstattungsanspruch -> pauschal 25 € pro angefangenen Monat!

-> 25 € * 12 Monate = 300 €

 

Das Finanzamt kann in diesem Fall einen Verspätungszuschlag in Höhe von 300 € festsetzen. Die ursprüngliche Steuererstattung in Höhe von 200 € würde dann mit dem Verspätungszuschlag von 300 € verrechnet, sodass der Steuerpflichtige am Ende 100 € an die Finanzbehörde zahlen müsste.

Einspruch – So können Sie den Verspätungszuschlag im Nachgang verhindern

Gibt es eine Möglichkeit, den Verspätungszuschlag im Nachgang noch abzuwenden?

Ja! Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann Einspruch einlegt werden. Er muss innerhalb eines Monats schriftlich bei der Finanzbehörde eingehen. Wichtig ist, dass eine nachvollziehbare Begründung im Einspruch enthalten ist bzw. nachgereicht wird.

 

Billigkeitsregelung – Ausnahme für erstmals Abgabepflichtige

Für Personen, die zum ersten Mal verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, wurde die sogenannte Billigkeitsregelung eingeführt. Häufig betroffen sind Rentner, die durch eine Rentenerhöhung ihren bisherigen individuellen Rentenfreibetrag (+ Grundfreibetrag) übersteigen und deshalb dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuerklärung abzugeben.

 

Was bedeutet die Billigkeitsregelung? Eine Person konnte bisher davon ausgehen, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. Nun wurde sie vom Finanzamt aber trotzdem dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die Steuererklärung rückwirkend einzureichen. In diesem Fall muss sie zumindest für die Vergangenheit keinen Verspätungszuschlag zahlen.


Sollte die vom Finanzamt gesetzte Frist jedoch nicht eingehalten werden, muss automatisch ein Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat nach abgelaufener Erklärungsfrist geleistet werden.

 

(Stand: 13.06.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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