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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Säumniszuschläge Finanzamt: Berechnung, Höhe, Einspruch, Erlass

Säumniszuschläge Finanzamt: Berechnung, Höhe, Einspruch, Erlass

Sie haben Ihre Steuerschuld zu spät gezahlt oder vielleicht sogar ganz vergessen? Dann sind Säumniszuschläge des Finanzamts in der Regel unvermeidbar.

Doch was genau ist ein Säumniszuschlag? Wann und in welcher Höhe wird er fällig? Und gibt es eine Möglichkeit, ihn vielleicht doch noch zu umgehen?

Hier kommen die Antworten.

Achtung! Säumniszuschläge können nicht nur vom Finanzamt erhoben werden. Wird beispielsweise eine Zahlung an die Krankenkasse versäumt oder der Rundfunkbeitrag nicht fristgerecht gezahlt, so können auch hier Säumniszuschläge fällig werden.

Fälligkeit der Säumniszuschläge

Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn eine Zahlung nicht innerhalb ihrer Fälligkeit entrichtet wurde.

Wann eine Steuernachzahlung fällig ist, hängt von der Steuerart ab und richtet sich nach der Abgabenordnung und den entsprechenden Einzelsteuergesetzen (z.B. Einkommensteuergesetz).

Wenn sich aus dem Einkommensteuerbescheid eine Nachzahlung ergibt, dann ist sie entweder einen Monat nach Bekanntgabe zu entrichten oder zu dem Datum, das im Bescheid angegeben ist.

 

Höhe der Säumniszuschläge

Die Berechnung der Säumniszuschläge ist in § 240 AO geregelt. Demnach wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Betrages (noch nicht bezahlte Steuerschuld) fällig. Dieser ist wiederum auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abzurunden.

Weil das in der Theorie komplizierter klingt, als es in der Praxis ist, hier ein Beispiel.

 

Laut Einkommensteuerbescheid muss ein Steuerpflichtiger bis zum 10. April eine Nachzahlung in Höhe von 470 € leisten. Er vergisst zunächst, die Summe zu bezahlen, erinnert sich erst am 15. Juni wieder daran und überweist das Geld dann sofort.

 

Rückständiger Betrag = 470 € -> abgerundet auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag: 450 €

Säumnis besteht seit dem 11. April bis zum 15. Juni. Also für zwei volle (11. April bis 10. Mai & 11. Mai bis 10. Juni) und einen angefangenen Monat (11. bis 15. Juni). Demnach beträgt der Säumniszuschlag 3 Prozent.

450 € * 3 % = 13,50 €

Wie werde ich in der Regel über fällig gewordene Säumniszuschläge informiert? Meistens erhalten die Steuerpflichtigen schriftliche Mahnungen oder Vollstreckungsankündigungen, in denen die noch offene Steuerschuld und die anfallenden Säumniszuschläge aufgeführt sind.

Achtung! Die Säumniszuschläge können sich weiter erhöhen, bis die gesamte Schuld beim Finanzamt getilgt wurde.

 

Säumniszuschläge – der Ausnahmefall: die Zahlungsschonfrist

Überweist ein Steuerpflichtiger seine Steuerschuld knapp vor oder am Tag der Fälligkeit, so kann es vorkommen, dass das Geld erst ein bis zwei Tage später auf dem Konto des Finanzamts eingeht. Der Grund dafür liegt allerdings bei der Arbeitsweise der Banken. Daher trägt der Steuerpflichtige keine Schuld für den verspäteten Eingang – und das erkennt auch der Gesetzgeber an.

Die Lösung: Zahlungsschonfrist! Bei einem verspäteten Zahlungseingang von bis zu drei Tagen werden deshalb keine Säumniszuschläge erhoben.


Aber Achtung! Geht das Geld nicht innerhalb dieser Zahlungsschonfrist ein, sondern erst danach, wird der Säumniszuschlag trotzdem ab dem Tag der Säumnis berechnet.
 

Säumniszuschläge & Einspruch – ist das möglich?

Grundsätzlich ja. Allerdings ist das nicht so einfach wie beispielsweise beim Einspruch gegen einen Verspätungszuschlag, da Säumniszuschläge nicht in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

Um gegen einen Säumniszuschlag Einspruch einlegen zu können, muss bei der Finanzbehörde schriftlich ein Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids (§ 218 AO) gestellt werden. Gegen diesen sogenannten Abrechnungsbescheid kann nun ein begründeter Einspruch eingelegt werden.

 

Erlass von Säumniszuschlägen

Bevor jedoch diese Schritte eingeleitet werden, sollte man in Erwägung ziehen, beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge zu stellen. Wichtig ist es dabei, einen triftigen Grund anzugeben, der die verspätete Zahlung der Steuerschuld begründet, zum Beispiel eine plötzliche Erkrankung.

Sollte um einen Erlass der Säumniszuschläge gebeten werden, ist es wichtig, im Zuge dieses Schreibens auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Ansonsten können sich weitere Säumniszuschläge ergeben.

(Stand: 30.10.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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