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Wann ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht?

Die Einkommensteuererklärung - für die einen Pflicht, für andere die Kür
Muss ich eine Steuererklärung abgeben oder nicht? Diese Frage haben Sie sich bestimmt schon häufig gestellt.
Ob Sie tatsächlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und wann sich eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnen kann erfahren Sie im Folgenden!
Grundsätzlich unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen zwei Veranlagungsarten:
- Pflichtveranlagung: Immer dann, wenn Sie gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind
- Antragsveranlagung: Immer dann, wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen
Pflichtveranlagung: In welchen Fällen sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?
Abgabepflicht für Arbeitnehmer
Erzielen Sie Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, wird Ihnen monatlich vom Arbeitgeber Lohnsteuer abgezogen, welche an das Finanzamt abgeführt wird. Eigentlich wäre für Sie somit steuerlich gesehen alles erledigt und keine Steuererklärung abzugeben.
Der Fiskus vermutet in manchen Fällen, dass er trotz der monatlichen Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, zu wenig Steuern erhält.
Deshalb sind Sie in folgenden, in § 46 EStG geregelten Fällen zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet:
- Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410,00 € erzielt, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen
- Sie haben Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen
- Sie haben Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen. Hier handelt es sich z. B. um Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung, welche nochmals überprüft werden sollen.
-> Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder die Zahl der Kinderfreibeträge wird erhöht sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet - Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen hat Steuerklasse V oder VI oder bei Steuerklasse IV ist der Faktor eingetragen worden
- Sie haben im Laufe des Jahres Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410,00 € bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
- Sie haben von einem (früheren) Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für welche beim Lohnsteuerabzug bereits die günstige Fünftelregelung angewendet wurde
- Geschiedene oder dauern getrennt lebende Eltern (oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder beide Elternteile) haben eine andere Aufteilung des „Ausbildungsfreibetrag“ oder des Behindertenpauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt
- Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt
- Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder
- Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt
Abgabepflicht für Nichtarbeitnehmer
Erzielen Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen Sie unter gewissen Voraussetzungen trotzdem eine Steuererklärung abgeben.
Wenn Sie z. B. durch die Vermietung einer Wohnung, durch selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit oder als Betreiber eines Gewerbes Einkünfte erzielen, müssen Sie immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn diese Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.
Eine Steuerklärung ist somit verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) folgende Werte übersteigt:
Jahr | Alleinstehende | Verheiratete |
---|---|---|
2017 | Euro 8.820 | Euro 17.640 |
2018 | Euro 9.000 | Euro 18.000 |
2019 | Euro 9.168 | Euro 18.336 |
2020 | Euro 9.408 | Euro 18.816 |
2021 | Euro 9.744 | Euro 19.488 |
2022 | Euro 10.347 | Euro 20.694 |
Aber nicht nur in oben genannten Fällen müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Möchten Sie z. B. einen Verlustvortrag geltend machen, ist dies nur dann möglich, wenn Sie für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben.
Auch bei einer Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung müssen Sie diese erstellen, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht auf Sie zutreffen sollten.
Abgabepflicht, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalerträgen erhalten
Auch dann, wenn Sie Kapitaleinkünfte haben kann es in bestimmten Fällen zu einer Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung führen:
- Sie haben bei den Kreditinstituten zu hohe Freistellungsaufträge gestellt (maximal 801 € bei Ledigen bzw. 1.602 € bei Verheirateten)
- Sie haben bei den Kreditinstituten keinen Kirchensteuerabzug beantragt und die steuerpflichtigen Kapitalerträge übersteigen 801 €/1.602 € (Erst seit 2015 existiert ein automatisches Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt der Kreditinstitute)
- Es wurde von abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalerträgen wie z. B. aus privaten Darlehen oder Auslandskonten keine Steuer einbehalten
- Wenn Sie Kapitaleinkünfte beziehen, die ihrer individuellen Einkommensteuer unterliegen wie z. B. in Falle von stillen Beteiligungen oder Kapitalerträgen aus Betriebsvermögen
Welche Fristen sind bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten?
Ab dem Kalenderjahr 2019 gelten folgende Regelungen:
Die Abgabe der Steuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen.
Lassen Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen muss diese bis Ende Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Durch diese Neuregelungen ist es um einiges schwieriger geworden, eine Fristverlängerung zu erhalten. Die ist nur noch in Ausnahmefällen möglich, z. B. wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabefrist nicht einhalten konnte. Ein Fristverlängerungsantrag muss grundsätzlich schriftlich gestellt werden.
Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung verspätet ab, kann dies für Sie unangenehme Folgen haben. Das Finanzamt ist in solchen Fällen dazu berechtigt einen Verspätungszuschlag zu verlangen. Es liegt hier im Ermessen des Finanzamts, ob ein solcher festgesetzt wird.
Ein Verspätungszuschlag wird jedoch auf jeden Fall festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres eingereicht wird.
(Stand 11.07.2022)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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