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Steueränderungen 2025: Das bringen Jahressteuergesetz 2024 und weitere Neuregelungen

Ihr Steuer-Update für 2025: Zum Start ins neue Jahr haben wir für Sie wieder aktuelle Steuerentlastungen und Anpassungen zusammengetragen. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Änderungen für Arbeitnehmer, Familien, Rentner und Co. aus den verschiedenen Gesetzen in der Übersicht.

Den Großteil der aktuellen Steuererleichterungen bringt das Jahressteuergesetz 2024, dazu kommen die Inhalte des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und des bereits im März 2024 verkündeten Wachstumschancengesetzes.

Das in den vergangenen Monaten heiß diskutierte Steuerfortentwicklungsgesetz wurde aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition auf nur zwei Vorhaben gekürzt und am 30.12.2024 verkündet. Auch diese Änderungen haben wir mit aufgenommen!

Änderungen für die Veranlagungszeiträume 2024, 2025 & 2026

Erhöhung Grundfreibetrag 2024, 2025 und 2026

Die Anpassung des Grundfreibetrags ist eine wichtige Maßnahme, da er einen Teil des Einkommens vor steuerlicher Belastung schützt. Dieser Betrag stellt das Existenzminimum dar – also die Untergrenze dessen, was für die Gewährleistung des Lebensunterhalts notwendig ist.

Für das Jahr 2024 wurde der Grundfreibetrag rückwirkend angehoben (Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024).

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wurden außerdem die Anpassungen für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 beschlossen. Hier die neuen Werte:

 

 

VZ 2024

VZ 2025

VZ 2026

Einzelveranlagung

11.784 €

12.096 €

12.348 €

Zusammenveranlagung

23.568 €

24.192 €

24.696 €

Neuer Grundfreibetrag 2024, 2025 und 2026

 

Anpassung Kinderfreibetrag und Kindergeld

Grundsätzlich haben alle Eltern, die ein minderjähriges Kind haben, Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. In Ausnahmefällen wird das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag auch bei volljährigen Kindern gewährt. 


Die Auszahlung des Kindergelds erfolgt in der Regel monatlich, wohingegen der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung rückwirkend von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag einen größeren Vorteil bietet, entscheidet das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung bei der Einkommensteuerveranlagung. Es besteht jedoch nur Anspruch auf eine der beiden finanziellen Unterstützungen.

Der Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld wurden für die Jahre 2025 und 2026 erhöht (Steuerfortentwicklungsgesetz).

Zusätzlich wurde der Kinderfreibetrag für das Jahr 2024 rückwirkend angehoben (Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024).

 

 

VZ 2024

VZ 2025

VZ 2026

Kindergeld (pro Kind)

250 €

255 €

259 €

Kinderfreibetrag (je Elternteil)

3.306 €

3.336 €

3.414 €

Höhe Kindergeld und Kinderfreibetrag 2024, 2025 und 2026

 

Aufgepasst! Der in der Tabelle angegebene Kinderfreibetrag wird zusätzlich um den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergänzt. Dieser wurde nicht verändert und beträgt demnach für alle Jahre je Elternteil konstant 1.464 €. 

Außerdem besteht nun auch die Möglichkeit, das Kindergeld elektronisch zu beantragen.

 

Änderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025

Erhöhung der absetzbaren Kinderbetreuungskosten (Sonderausgaben)

Eltern können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Kinderbetreuung steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag wurde zum 01.01.2025 von 4.000 € auf 4.800 € angehoben. Bisher waren nur zwei Drittel der Ausgaben abziehbar, jetzt sind es 80 % (Jahressteuergesetz 2024).

 

VZ 2024

maximal zwei Drittel der Aufwendungen abzugsfähig; Höchstbetrag: 4.000 €

VZ 2025

maximal 80 % der Aufwendungen abzugsfähig; Höchstbetrag: 4.800 €

 

Neue Regelung bei Bonuszahlungen von Krankenkassen (Sonderausgaben)

Viele Krankenkassen unterstützen verschiedene Präventionsmaßnahmen zusätzlich finanziell im Rahmen eines Bonusprogramms, um ihre Versicherten zu Vorsorge, regelmäßigem Sport oder gesunder Ernährung zu motivieren. Fraglich war, ob eine solche Bonuszahlung an den Versicherten als Beitragsrückerstattung gilt und den Sonderausgabenabzug mindert oder ob es sich um eine Leistung der Krankenkasse handelt, die nicht anzurechnen ist.

Von 2022 bis Ende 2024 wurde von der Finanzverwaltung eine befristete Vereinfachungsregelung eingeführt. Sie legte fest, dass Bonuszahlungen der Krankenkassen von bis zu 150 € den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Lag die Zahlung über dem Betrag von 150 €, so lag in Höhe des übersteigenden Betrages eine Beitragsrückerstattung vor, die den Sonderausgabenabzug minderte. Etwas anderes galt nur, wenn der Steuerpflichtige nachweisen konnte, dass es sich um eine Krankenkassenleistung und nicht um eine Beitragsrückerstattung handelte.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die bisher geltende Vereinfachungsregelung gesetzlich festgeschrieben und entfristet (Jahressteuergesetz 2024).

 

VZ 2024

Befristete Vereinfachungsregel gilt: Bonusleistungen der Krankenkasse in Höhe von bis zu 150 € müssen nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden.

VZ 2025

Die Vereinfachungsregelung wird gesetzlich festgeschrieben und entfristet.

 

Neue Vorschriften bei Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltberechtige Personen - beispielsweise Kinder, Ehegatten oder Eltern - können bis zum vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.

Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag. Daher ist dieser auch für 2024 auf 11.784 € gestiegen. Im Veranlagungszeitraum 2025 beträgt er 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 € (Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, Steuerfortentwicklungsgesetz).

Zusätzlich ist ab dem 01.01.2025 zu beachten, dass ein Abzug von finanziellen Unterhaltszahlungen nur noch anerkannt wird, wenn diese Geldbeträge per Banküberweisung an den Empfänger gesendet wurden. Zuvor waren auch andere Zahlungswege - beispielsweise Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten - erlaubt (Jahressteuergesetz 2024).

 

VZ 2024

Unterhaltshöchstbetrag: 11.784 €

Es sind verschiedene Zahlungswege erlaubt (Bargeld, Überweisungen, …).

VZ 2025

Unterhaltshöchstbetrag: 12.096 €

Es werden ausschließlich Banküberweisungen an den Unterhaltsempfänger anerkannt.

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr

Um Alleinerziehende steuerlich zu entlasten, wurde die Steuerklasse II und mit ihr der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt. Im Lauf der Jahre wurde er immer wieder erhöht. Seit der letzten Änderung zum 01.01.2023 beträgt er 4.260 €.

Am 28.10.2021 entschied der BFH, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Trennung zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist. Und zwar dann, wenn die Einzelveranlagung gewählt wurde und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt. Das war vorher nicht möglich.

Seit dem 01.01.2025 wird der Entlastungsbetrag auch anteilig im Jahr der Trennung als Lohnsteuerfreibetrag gewährt. Damit kann er sich bereits während des Jahres im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs steuermindernd auswirken und nicht erst bei der Einkommensteuerveranlagung (Jahressteuergesetz 2024).

 

VZ 2024

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende während des laufenden Jahres im Jahr der Trennung möglich.

VZ 2025

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende während des laufenden Jahres im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Jahr der Trennung möglich.

 

Hinweis! Trotz der Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 für das Trennungsjahr kann in den Folgejahren der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Änderung der Grenzen bei Mini- und Midijob

Mit dem 01.10.2022 wurde von der Regierung eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze eingeführt, die bei jeder Mindestlohnanpassung automatisch die Geringfügigkeitsgrenze des Minijobs verändert.

Durch die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 € (vorher 12,41 €) seit dem 01.01.2025 hat sich auch die Verdienstgrenze für Minijobber von monatlich 538 auf 556 € erhöht.

Dementsprechend beginnt der Midijob seit dem 01.01.2025 bei 556,01 €. Der Übergangsbereich endet aber weiterhin bei 2.000 €.

 

VZ 2024

Mindestlohn: 12,41 €

Geringfügigkeitsgrenze Minijob: 538 €

Übergangsbereich (Midijob): 538,01 € bis 2.000 €

VZ 2025

Mindestlohn: 12,82 €

Geringfügigkeitsgrenze Minijob: 556 €

Übergangsbereich (Midijob): 556,01 € bis 2.000 €

 

Wegfall der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 entfällt die Option, im Rahmen des Lohnsteuerabzugs bereits beim Arbeitgeber die Fünftelregelung anzuwenden – beispielsweise bei Abfindungszahlungen.

Um Arbeitgeber zu entlasten, wurde die Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos gestrichen. Die damit verbundenen aufwendigen Berechnungs- und Prüfungstätigkeiten fallen weg (Wachstumschancengesetz).

Die Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung kann allerdings noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.

 

Hinweis! Durch den Wegfall der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzugsverfahren entfällt dementsprechend auch die damit verbundene Pflichtveranlagung ab 2025. 

 

VZ 2024

Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens und der Einkommensteuerveranlagung möglich.

VZ 2025

Anwendung der Fünftelregelung nur noch über die Einkommensteuerveranlagung möglich.

 

Verbesserung der Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eingeführt - vorausgesetzt die entsprechenden Anforderungen werden erfüllt.

Bei den Voraussetzungen wurde nach der Gebäudeart unterschieden: Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern sind steuerfrei, wenn die PV-Anlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) ausgestattet ist. Bei allen anderen Gebäudearten - wie Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Häusern - lag die Grenze bei 15 kW(peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Das wurde nun zum 01.01.2025 geändert. Damit wird die Steuerbefreiung für alle vereinfacht, denn die Grenze beträgt sowohl bei Einfamilienhäusern als auch sonstigen Gebäuden einheitlich 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Anzuwenden ist diese Regelung für alle Photovoltaikanlagen, die ab dem 01.01.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden (Jahressteuergesetz 2024).

 

VZ 2024

Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen an, auf oder in Einfamilienhäusern bei Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak).

Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen an, auf oder in sonstigen Gebäuden bei Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

VZ 2025

Einheitliche Regelung: Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen an, auf oder in Einfamilienhäusern sowie sonstigen Gebäuden bei Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

 

 

Wir hoffen, unsere Übersicht über die wichtigsten aktuellen steuerlichen Änderungen für Arbeitnehmer, Familien und Rentner war für Sie hilfreich!

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(Stand: 29.01.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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