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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – was gilt im Jahr der Trennung und bei Heirat?

Im Jahr der Eheschließung bzw. im Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig gewährt werden.
Wer seine Kinder allein erzieht, kann von der Summe der Einkünfte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG abziehen. Laut dem Einkommensteuergesetz müssen dafür folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Steuerpflichtige muss alleinstehend sein.
- Für das Kind muss dem Steuerpflichtigen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zustehen.
- Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.
Absatz 3 des § 24b EStG definiert das Merkmal „alleinstehend“. Als „alleinstehend“ zählen nur Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens gemäß § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und in deren Haushalt keine weitere volljährige Person lebt, es sei denn, für diese steht dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu.
Demnach konnte bisher weder im Jahr der Eheschließung noch im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag gewährt werden, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittung-Verfahrens für diesen Veranlagungszeitraum noch vorgelegen haben und somit auch eine zeitanteilige Berücksichtigung nicht möglich war.
NEU: Jedoch nahm der BFH in zwei Urteilen vom 28.10.2021 dazu Stellung. Er entschied, dass sowohl im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung (Aktenzeichen III R 17/20), als auch im Jahr der Eheschließung bei Zusammenveranlagung (Aktenzeichen III R 57/20) eine zeitanteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende durchaus möglich ist.
Voraussetzungen:
- Bis zur Eheschließung bzw. ab dem Zeitpunkt der Trennung lebt der Steuerpflichtige mit keiner anderen volljährigen Person in einem Haushalt, es sei denn, für diese steht dem Steuerpflichtigen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zu.
- Alle weiteren Voraussetzungen des § 24b EStG sind erfüllt.
Hinweis: Es ist unerheblich, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung durchgeführt wird, da das Monatsprinzip nach § 24b Abs. 4 EStG Vorrang hat vor der Möglichkeit, im Trennungsjahr oder im Jahr der Eheschließung das Splittingverfahren beantragen zu können.
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