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Steuertipps > Familie & Kinder > Wie können Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Wie können Kinder in der Steuererklärung berücksichtigt werden?

Kin­der im Sinne des § 32 Abs. 1 - 4 EStG sind:

  • Kin­der, die im ers­ten Grad mit dem Steu­er­pflich­ti­gen ver­wandt sind oder Pfle­ge­kin­der
  • Kin­der, die das 18. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet haben (bis zum Monat, in dem das 18. Le­bens­jahr voll­endet wird)
  • Aus­nah­men: Be­rück­sich­ti­gung als Kind, ob­wohl das 18. Le­bens­jahr be­reits voll­endet ist:
    • Das 21. Le­bens­jahr ist noch nicht voll­endet und es liegt kein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis vor (bei Agen­tur für Ar­beit als ar­beits­su­chend ge­mel­det)
    • Geis­ti­ge, kör­per­li­che oder see­li­sche Be­hin­de­rung des Kin­des, die vor dem 25. Le­bens­jah­res ein­ge­tre­ten ist (auch Sucht­krank­hei­ten)
    • Nach Erst­aus­bil­dung/-stu­di­um, wenn das Kind kei­ner Er­werbs­tä­tig­keit nach­geht
    • Be­rück­sich­ti­gung als Kind unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen, so­fern das 25. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet ist:
      • Kind be­fin­det sich in Aus­bil­dung
      • Über­gangs­zeit von max. 4 Mo­na­ten zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten oder zwi­schen einem Aus­bil­dungs­ab­schnitt und der Ab­leis­tung des ge­setz­li­chen Wehr- oder Zi­vil­diens­tes
      • Tä­tig­keit als Ent­wick­lungs­hel­fer, Wehr- oder Zi­vil­dienst
      •  Kind ab­sol­viert ein frei­wil­li­ges so­zia­les Jahr oder frei­wil­li­ges öko­lo­gi­sches Jahr
      • Be­rufs­aus­bil­dung kann man­gels Aus­bil­dungs­platz nicht an­ge­tre­ten wer­den

Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag

Das Kin­der­geld und der Kin­der­frei­be­trag sind zwei Va­ri­an­ten, um Fa­mi­li­en mit Kin­dern fi­nan­zi­ell zu un­ter­stüt­zen. Man kann al­ler­dings nur eine der bei­den Va­ri­an­ten in An­spruch neh­men. Wel­che Va­ri­an­te für den Ein­zel­fall bes­ser ist, prüft das Fi­nanz­amt mit der so­ge­nann­ten Güns­ti­ger­prü­fung.

Der Un­ter­schied der bei­den Va­ri­an­ten ist, dass das Kin­der­geld dem El­tern­teil mo­nat­lich aus­ge­zahlt wird und der Kin­der­frei­be­trag le­dig­lich bei Ab­ga­be der Steu­er­er­klä­rung die Höhe der Ein­kom­men­steu­er ver­rin­gert.

Höhe des Kin­der­gel­des

Kin­der

ab 01.01.2020

ab 01.01.2021

1. und 2. Kind

204 €

219 €

3. Kind

210 €

225 €

ab 4. Kind

235 €

250 €

Kin­der­frei­be­trag

  • Frei­be­trag für jedes zu be­rück­sich­ti­gen­de Kind in Höhe von 2.586 € und
  • Frei­be­trag für Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf in Höhe von 1.320 €
  • Bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung ver­dop­peln sich diese Be­trä­ge, wenn das Kind zu bei­den Ehe­gat­ten in einem Kind­schafts­ver­hält­nis steht.

Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de gem. § 24b EStG

Siehe Steuer­tipp "Al­lein­er­zie­hend? So kön­nen Sie Steu­ern spa­ren!"

Son­der­aus­ga­ben § 10 EStG

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Zwei Drit­tel der Kos­ten, die für die Be­treu­ung Ihrer Kin­der an­fal­len, kön­nen als Son­der­aus­ga­ben in der Steu­er­er­klä­rung gel­tend ge­macht wer­den. Dabei kön­nen ma­xi­mal 4.000 € je Kind be­rück­sich­tigt wer­den.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • ei­ge­nes Kind oder Pfle­ge­kind
  • zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen ge­hö­ren­des Kind
  • Kind darf das 14. Le­bens­jahr noch nicht voll­endet haben oder kann sich wegen einer kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Be­hin­de­rung, die vor Voll­endung des 25. Le­bens­jah­res ein­ge­tre­ten ist, nicht selbst un­ter­hal­ten.
  • es lie­gen Rech­nun­gen für die Be­treu­ung vor
  • Zah­lungs­nach­weis auf das Konto des Leis­tungs­er­brin­gers

Dies gilt nicht für Auf­wen­dun­gen für Un­ter­richt, Ver­mitt­lung be­son­de­rer Fä­hig­kei­ten sowie für sport­li­che und an­de­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen.

Pri­vat fi­nan­zier­te Schu­le gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Falls Auf­wen­dun­gen für die Pri­vat­schu­le Ihres Kin­des an­fal­len, kön­nen Sie 30 % des Schul­gel­des, je­doch ma­xi­mal 5.000 € je Kind, in Ihrer Steu­er­er­klä­rung als Son­der­aus­ga­ben gel­tend ma­chen.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • An­spruch auf Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag
  • Ab­schluss an einer Aus­län­di­schen Schu­le (EU- und EWR-Staa­ten) muss von deut­scher Be­hör­de als gleich­wer­tig an­er­kannt wer­den

Nicht ab­setz­bar sind Auf­wen­dun­gen für Be­her­ber­gung, Ver­pfle­gung und Be­treu­ung.
 

Video: Kinderbetreuungskosten absetzen – Was gilt?

 

Au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen § 33a Abs. 2 EStG

Unter ge­wis­sen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen El­tern auch einen Aus­bil­dungs­frei­be­trag in Höhe von 924 € in An­spruch neh­men.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Kind muss das 18. Le­bens­jahr voll­endet haben
  • An­spruch auf Kin­der­geld oder Kin­der­frei­be­trag
  • Un­ter­brin­gung des Kin­des au­ßer­halb der Woh­nung der El­tern
  • Kind be­fin­det sich in einer Aus­bil­dung oder in einem Stu­di­um
  • Ge­wäh­rung, wenn Kos­ten ent­stan­den sind

Wenn diese Vor­aus­set­zun­gen nicht das ge­sam­te Jahr ge­ge­ben sind, ist der Be­trag zu zwölf­teln, wobei jeder volle Monat be­rück­sich­tigt wird.

Wie wer­den Kin­der au­ßer­halb der Steu­er­er­klä­rung fi­nan­zi­ell ge­för­dert?

Zum einen wir­ken sich Kin­der auch im Be­reich der Ries­ter Rente durch die so­ge­nann­te Kin­der­zu­la­ge aus. Hier­bei wird für jedes kin­der­geld­be­rech­tig­te Kind eine pau­scha­le Kin­der­zu­la­ge ge­zahlt. Diese be­trägt 185 € für Kin­der, die vor 2008 ge­bo­ren wurde, und 300 € für Kin­der, die ab dem 01.01.2008 ge­bo­ren sind.

Zudem gibt es für Fa­mi­li­en mit klei­nem Ein­kom­men zu­sätz­lich zum Kin­der­geld noch den Kin­der­zu­schlag. Die­sen kön­nen El­tern al­ler­dings nur be­kom­men, wenn sie genug für sich selbst ver­die­nen, aber das Ein­kom­men nicht oder nur knapp für ihre ge­sam­te Fa­mi­lie reicht.

(Stand: 10.09.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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