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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Muss ich eine Steuererklärung abgeben oder nicht? Eine Frage, die immer wieder aufkommt. Viele Steuerpflichtige sind tatsächlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei allen anderen lohnt sich häufig die freiwillige Abgabe, auch wenn sie dazu nicht verpflichtet sind! Denn in diesen Fällen ergibt sich häufig eine Steuererstattung!

 

Grundsätzlich unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen zwei Veranlagungsarten:

  • Pflichtveranlagung: Man ist gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet.
  • Antragsveranlagung: Man kann freiwillig eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen.

Pflichtveranlagung – Wann muss man eine Steuererklärung machen?

 

Abgabepflicht für Arbeitnehmer und Pensionäre

Grundsätzlich müssen die meisten Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgeben, da ihnen der Arbeitgeber bereits jeden Monat Lohnsteuer abzieht, die an das Finanzamt abgeführt wird.
In einigen Fällen kann man allerdings trotzdem verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben. Diese sind in § 46 EStG geregelt:

  • Es wurden im Lauf des Jahres Nebeneinkünfte von über 410,00 € erzielt, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung).
  • Es wurde Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen (sobald ein Lohn nach Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet wird).
  • Wenn Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen wurden und man 2023 mehr als 12.174 €, bei Zusammenveranlagung 23.118 €, verdient hat.
  • Wenn beide Ehepartner Arbeitslohn beziehen und sich für die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor entschieden haben.
  • Wenn man im Lauf des Jahres steuerfreie Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410,00 € bezogen hat.
  • Wenn man von einem (früheren) Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten hat und bereits beim Lohnsteuerabzug die günstige Fünftelregelung angewendet wurde. Ab 2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung innerhalb des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich und kann nur noch über die Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
  • Wenn man nicht die Zusammenveranlagung wählt und die Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags oder des Behindertenpauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen möchte.
  • Es liegen spezielle Fälle von Sonderzahlungen vor. Diese sind in der Lohnsteuerbescheinigung mit einem Buchstaben gekennzeichnet.
  • Oder es handelt sich um Sonderzahlungen eines früheren Arbeitgebers, die vom neuen Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung nicht berücksichtigt wurden.
  • Es wurde eine Ehe im Lauf des Jahres geschieden oder der Partner ist verstorben und im selben Jahr wurde eine neue Ehe geschlossen.
  • Wenn man einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt, auf seiner Lohnsteuerkarte hat eintragen lassen.
  • Man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt hat.

Für Pensionäre gelten grundsätzlich ähnliche Regeln wie für Arbeitnehmer. Daher muss nur dann eine Erklärung abgegeben werden, wenn einer der erläuterten Fälle zur Anwendung kommt.

Freibeträge beim Lohnsteuerabzug

Hierbei geht es z. B. um Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, die nochmals überprüft werden sollen. Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder die Zahl der Kinderfreibeträge wird erhöht, sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Weitere Fälle für Abgabepflichten

Es gibt noch weitere Fälle für eine Abgabepflicht der Steuererklärung, die nicht im § 46 EStG geregelt sind.

  • Personen, die kein Arbeitsentgelt beziehen, aber steuerpflichtiges Einkommen generieren, indem sie beispielsweise durch die Vermietung von Wohnungen den Lebensunterhalt finanzieren und diese Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen, müssen eine Steuererklärung abgegeben.
  • Wenn man einen Verlustvortrag geltend gemacht hat.
  • Wenn man bei Kreditinstituten einen zu hohen Freistellungsauftrag gestellt hat (max. 1.000 € bzw. 2.000 € bei Zusammenveranlagung).
  • Wenn von abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalerträgen (z.B. private Darlehen) keine Steuern einbehalten wurden.
  • Wenn Kapitaleinkünfte bezogen wurden, die der individuellen Einkommensteuer unterliegen (z.B. stille Beteiligungen).

Aufforderung durch das Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben

Wird man vom Finanzamt dazu aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, ist man trotzdem zu einer Abgabe verpflichtet. (§ 149 Abs. 1 AO)

Antragsveranlagung – Wann lohnt es sich, eine Steuererklärung zu machen?

Auch wenn man nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, kann es sinnvoll sein, es von sich aus zu tun. Wir zeigen einige Fälle auf, bei denen es sich meistens lohnt, freiwillig eine Erklärung abzugeben!

  • Wenn die Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag liegen (2023: 1.230 €)
  • Für Berufseinsteiger oder wenn man nicht das ganze Jahr über beschäftigt war
  • Für Eltern, bei denen der Kinderfreibetrag günstiger ist als das ausbezahlte Kindergeld oder weil für ein Kind beim Lohnsteuerabzug kein Kinderfreibetrag eingetragen war
  • Bei bezahlten Spenden, Kirchensteuer, Ausgaben für Handwerker, hohen Krankheitskosten, usw.…

Muss ich immer eine Steuererklärung abgeben?

Nein, das Gerücht „Wer einmal seine Steuererklärung abgibt, muss sie jedes Jahr abgeben“ stimmt nicht. Wenn sich jemand in einem Jahr freiwillig zur Abgabe der Steuererklärung entscheidet, entstehen ihm daraus keinerlei Pflichten, das auch im kommenden Jahr zu tun.

Keine Lust selbst die Einkommensteuererklärung auszufüllen? Wir helfen gerne! Wenden Sie sich jetzt an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe!

 

(Stand: 11.04.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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