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Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen Veranlagungszeitraum 2019

Die Abgabefrist der Steuererklärungen für 2019 wurde um sechs Monate verlängert, jedoch nur wenn Sie von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützt werden.
Werden Sie bei der Erstellung der Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, gilt grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Dies wäre für den Veranlagungszeitraum 2019 daher Ende Februar 2021.
Der Bundesrat hat am 12.02.2021 der Verlängerung dieser Abgabefrist um sechs Monate zugestimmt.
Daher muss die Steuererklärung für das Jahr 2019 erst bis spätestens 31. August 2021 beim Finanzamt eingegangen sein.
Lesen Sie hierzu auch unseren Steuertipp „Aktuell geltende Abgabefristen für die Steuererklärung“
(Stand: 16.02.2021)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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