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Längere Abgabefristen für die Steuererklärung – Corona-Regelung

Eine generelle Fristverlängerung gibt es bezüglich der Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgrund der Corona-Krise leider nicht.
In den am 01.04.2020 veröffentlichen FAQ des Bundesministeriums für Finanzen werden folgende Informationen im Hinblick auf das Veranlagungsverfahren gegeben:
Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, besteht weiterhin die allgemeine gesetzliche Abgabefrist.
Somit muss die Steuererklärung für 2019 bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt eingereicht werden.
Eine generelle Regelung bezüglich Fristverlängerungen gibt es nicht, jedoch sollte man sich an das zuständige Finanzamt wenden, wenn man aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage ist, die Frist einzuhalten.
Vorteil durch Steuerberater und Lohnsteuerhilfeverein:
Für Steuerpflichtige, die einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt haben, sind die Steuererklärungen 2019 bisEnde Februar 2021 einzureichen.
Fristverlängerung für die Steuererklärung 2018 möglich
Waren die Berater unverschuldet – durch die Corona-Krise – daran gehindert die Steuererklärung 2018 rechtzeitig abzugeben, kann hier rückwirkend ab dem 1. März 2020 eine Fristverlängerung beantrag werden.
Diese gilt bis längstens zum 31. März 2020. Alle bereits festgesetzten Verspätungszuschläge sind zu erlassen.
Kann eine gesetzliche Frist nicht eingehalten werden, soll im konkreten Einzelfall grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, falls die Nichteinhaltung auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht.
Darüber hinaus soll bis auf Weiters auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verzichtet werden.
(07.04.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.