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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Längere Abgabefristen für die Steuererklärung – Corona-Regelung

Längere Abgabefristen für die Steuererklärung – Corona-Regelung

In den am 01.04.2020 ver­öf­fent­li­chen FAQ des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Fi­nan­zen wer­den fol­gen­de In­for­ma­tio­nen im Hin­blick auf das Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren ge­ge­ben:

Für Steu­er­pflich­ti­ge, die sich nicht von einem Steu­er­be­ra­ter, Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein be­ra­ten las­sen, be­steht wei­ter­hin die all­ge­mei­ne ge­setz­li­che Ab­ga­be­frist.

Somit muss die Steu­er­er­klä­rung für 2019 bis zum 31. Juli 2020 beim Fi­nanz­amt ein­ge­reicht wer­den.

Eine ge­ne­rel­le Re­ge­lung be­züg­lich Frist­ver­län­ge­run­gen gibt es nicht, je­doch soll­te man sich an das zu­stän­di­ge Fi­nanz­amt wen­den, wenn man auf­grund der Co­ro­na-Kri­se nicht in der Lage ist, die Frist ein­zu­hal­ten.

Vor­teil durch Steu­er­be­ra­ter und Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein:

Für Steu­er­pflich­ti­ge, die einen Steu­er­be­ra­ter oder Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein mit der Er­stel­lung der Steu­er­er­klä­rung be­auf­tragt haben, sind die Steu­er­er­klä­run­gen 2019 bisEnde Fe­bru­ar 2021 ein­zu­rei­chen.

Frist­ver­län­ge­rung für die Steu­er­er­klä­rung 2018 mög­lich

Waren die Be­ra­ter un­ver­schul­det – durch die Co­ro­na-Kri­se – daran ge­hin­dert die Steu­er­er­klä­rung 2018 recht­zei­tig ab­zu­ge­ben, kann hier rück­wir­kend ab dem 1. März 2020 eine Frist­ver­län­ge­rung be­an­trag wer­den.

Diese gilt bis längs­tens zum 31. März 2020. Alle be­reits fest­ge­setz­ten Ver­spä­tungs­zu­schlä­ge sind zu er­las­sen.

Kann eine ge­setz­li­che Frist nicht ein­ge­hal­ten wer­den, soll im kon­kre­ten Ein­zel­fall grund­sätz­lich Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand ge­währt wer­den, falls die Nicht­ein­hal­tung auf den Aus­wir­kun­gen der Co­ro­na-Kri­se be­ruht.

Dar­über hin­aus soll bis auf Wei­ters auf die Fest­set­zung von Ver­spä­tungs­zu­schlä­gen ver­zich­tet wer­den.

(07.04.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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