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Sonderregelungen für Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, die aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie im Home-Office arbeiten müssen

Für Grenzpendler/innen, die derzeit im Home-Office tätig sind, könnte sich die steuerliche Situation bzgl. des Doppelbesteuerungsrechtes ändern. Um dies Nutzen zu können muss eine bestimmte Anzahl an Home-Office Tagen überschritten werden und eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorliegen.
Da aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie Grenzpendler vermehrt ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgehen, kann dies auch zu steuerlichen Folgen führen. Dies ist dann der Fall, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommen der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
Im Hinblick auf die Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich kann ein erhöhtes Maß an Home-Office-Tagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Aufgrund dessen wurden mit den genannten Staaten zeitlich befristete Verständigungsvereinbarungen geschlossen.
(Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 03.04.2020, BMF-Schreiben vom 06.04.2020; Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 06.04.2020, BMF-Schreiben vom 08.04.2020; Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 15.04.2020, BMF-Schreiben vom 16.04.2020.)
Nach den Vereinbarungen werden Arbeitstage der Grenzpendler, die wegen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Home-Office arbeiten, wie normale Arbeitstage in den jeweiligen Staaten behandelt.
Ausnahmen:Arbeitnehmer, die von dieser Tatsachenfiktion Gebrauch machen, benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen sie ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie im Home-Office ausgeübt haben. |
In der Vereinbarung mit den Niederlanden gibt es eine zusätzliche Regelung für die in den Niederlanden ansässige Personen, die normalerweise in Deutschland arbeiten und ihre Zeit nun aufgrund von Maßnahmen gegen Covid-19 untätig zu Hause verbringen.
In der Vereinbarung mit Österreich ist zudem geregelt, dass das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeiterunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren sind.
Die Vereinbarungen finden auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020 Anwendung und verlängern sich nach dem 30.04.2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates gekündigt wird.
Ergänzung vom 16.06.2020:
Zwischenzeitlich wurden auch Konsultationsvereinbarungen mit Belgien und Frankreich geschlossen (Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 6. Mai 2020 und Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 13.05.2020).
Nach der Vereinbarung mit Belgien werden Arbeitstage der Grenzpendler, die wegen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Home-Office arbeiten, wie normale Arbeitstage in den jeweiligen Staaten behandelt. Diese Tatsachenfiktion gilt jedoch nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären. V.a. gilt sie dann nicht, wenn Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home-Office tätig sind. Arbeitnehmer, die von dieser Tatsachenfiktion Gebrauch machen, benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen sie ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie im Home-Office ausgeübt haben. Die Vereinbarung findet zunächst im Zeitraum vom 11.05.2020 bis zum 31.05.2020 Anwendung. Ab dem 31.05.2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die beiden zuständigen Behörden dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 20.05.2020 wurde die Konsultationsvereinbarung bis zum 30.06.2020 verlängert.
Nach der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich werden Arbeitstage der Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommen erfüllen und wegen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Home Office arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in dem jeweiligen Staat behandelt. Diese Tatsachenfiktion gilt jedoch nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären. V.a. gilt sie dann nicht, wenn Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Home-Office tätig sind. Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer, die von dieser Tatsachenfiktion Gebrauch machen, benötigen eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen sie ihre Tätigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie im Home-Office ausgeübt haben. Bei Personen, die im Sinne des Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet eines anderen Vertragsstaates haben, ist keine Zusatzabmachung erforderlich. Natürliche Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von Covid-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaat beziehen, insbesondere französischen chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. Diese Leistungen werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert. Die Vereinbarung findet im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 31.05.2020 Anwendung und verlängert sich nach dem 31.05.2020 automatisch am Ende eines jeden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates gekündigt wird.
Die Verständigungsvereinbarung mit Belgien wurde durch das BMF Schreiben vom 28.08.2020 bis mindestens 31.12.2020 verlängert
(Stand: 16.06.2020)
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