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Wie funktionieren Doppelbesteuerungsabkommen?

Hat ein Steuerpflichtiger Wohnsitze in zwei Ländern oder hat er in einem Land einen Wohnsitz, aber aus anderen Staaten Einkünfte, dann können beide Länder auf die Einkünfte Steuern erheben. Auf den ersten Blick mag das nicht weiter dramatisch erscheinen. Allerdings gilt meist in jedem Land das sogenannte Welteinkommensprinzip. Es besagt, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit seinen gesamten in- und ausländischen Einkünften steuerpflichtig ist. Das würde schlussendlich zu einer Doppelbesteuerung sämtlicher Einkünfte führen.

Um das zu vermeiden, existieren neben nationalen Maßnahmen auch die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Definition: Unter Doppelbesteuerung wird die mehrfache Besteuerung einer Einnahme verstanden.

 

Was bedeutet Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein Vertrag zwischen zwei Ländern, der regelt, welches Land welche Einkünfte eines Steuerpflichtigen versteuern darf. Es handelt sich demnach um eine bilaterale Maßnahme gegen Doppelbesteuerung, aber auch gegen die Nicht-Besteuerung von Einkünften („weiße Einkünfte“). Deutschland hat solche Doppelbesteuerungsabkommen mit über 90 Ländern weltweit geschlossen. Die einzelnen Artikel regeln dabei den Besteuerungsanspruch der jeweiligen Länder.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lebt in Deutschland und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Wohnung in Österreich. Diese werden als „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“ zwischen Deutschland und Österreich angesehen. Gem. Artikel 6 des DBA liegt das Besteuerungsrecht hier bei Österreich. 

Grundlage für sämtliche Artikel der einzelnen DBAs bildet das sogenannte OECD-Musterabkommen. Neben den ertragsteuerlichen DBAs existieren unter anderem auch solche für erbschaftsteuerliche Sachverhalte oder Amtshilfen.

Hinweis: Liegt mit einem Land kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, greifen für die Beurteilung ausländischer Sachverhalte die nationalen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Wichtig: Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann keine nationale Steuerpflicht begründen. Wer also nach nationalen Rechtsquellen in einem Land nicht steuerpflichtig ist, kann dies auch nicht aufgrund eines DBAs werden.

 

Wie wird die Ansässigkeit laut DBA geprüft?

Jedes DBA wird neutral formuliert, sodass es in beide Richtungen gelesen werden kann.

Beispiel: „Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.“ – Art. 6 Abs. 1 DBA Deutschland-Österreich

Ausschlaggebend für die Beurteilung des Besteuerungsanspruchs ist also die Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen.

Grundsätzlich ist eine Person immer dort ansässig, wo sie ihren Wohnsitz hat. Erfüllen allerdings beide Staaten diese Voraussetzung, dann besteht die Ansässigkeit in dem Land, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Kann das nicht eindeutig bestimmt werden, so entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt. Soweit auch der nicht ermittelt werden kann, ist die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen ausschlaggebend.

Was bedeutet „Gewöhnlicher Aufenthalt“?

Der gewöhnliche Aufenthalt wird in § 9 AO definiert. Hält sich eine Person in einem Staat länger als sechs Monate am Stück auf, kann man davon ausgehen, dass in diesem Staat der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person liegt. Kleine Unterbrechungen in dieser Phase, wie beispielsweise ein Kurzurlaub in einem anderen Land, bleiben unberücksichtigt.

Im Folgenden erklären wir anhand eines Beispiels, wie die Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen bestimmt wird. Der Ablauf kann analog auf ähnliche Fälle angewendet werden. 

Beispiel: Wie bestimme ich, wo ich ansässig bin?

 

1. Wohnsitz:

Lisa hat in zwei Staaten einen Wohnsitz gemeldet: Deutschland und Österreich.

 

2. Mittelpunkt der Lebensinteressen:

Da mehr als ein Wohnsitz vorliegt, wird im nächsten Schritt geprüft, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

Lisa ist verheiratet mit Tim, der in Deutschland lebt. Zusammen haben sie 3 Kinder.

In Lisas Fall befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland, da dort ihre Familie wohnt.

Was aber, wenn Lisa keinen Partner oder Familie hätte? Dann befindet sich der Lebensmittelpunkt in dem Staat, wo sie die engeren persönlichen Beziehungen hat. Als persönliche Beziehungen versteht man Bindungen an Personen wie Eltern, Freunde und Bekannte. Auch Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten können Ausdruck des Lebensmittelpunktes sein.

 

3. Gewöhnlicher Aufenthalt:

Wie wird der Fall bewertet, wenn nicht bestimmt werden kann, in welchem Staat Lisa den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat? Dann ist entscheidend, in welchem der beiden Länder sie sich im Lauf eines Jahres länger am Stück aufgehalten hat – also, wo ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist.

 

4. Staatsangehörigkeit:

Sollte es zu dem seltenen Fall kommen, dass sich eine Person in beiden Ländern gleich lang aufgehalten hat, dann wird die Ansässigkeit nach der Staatsangehörigkeit bestimmt.

Für den Fall, dass in beiden DBA-Ländern eine oder keine Staatsangehörigkeit gegeben ist, so müssen sich die zuständigen Behörden der jeweiligen Länder verständigen und eine Einigung treffen.

 

Wie genau wird die Doppelbesteuerung vermieden?

Auch, wenn ein DBA festlegt, welcher Staat einen Sachverhalt besteuern darf, so gilt für den Wohnsitzstaat (also den Staat, in dem der Steuerpflichtige unbeschränkt steuerpflichtig ist) trotzdem weiter das Welteinkommensprinzip.

Definition: Das Welteinkommensprinzip besagt, dass ein Steuerpflichtiger mit seinen gesamten in- und ausländischen Einkünften in dem Wohnsitzstaat steuerpflichtig ist.

Deshalb ist in jedem Abkommen zusätzlich festgelegt, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Methoden:

  • Freistellungsmethode: Die jeweiligen Einkünfte werden im Quellenstaat besteuert und nicht zusätzlich im Wohnsitzstaat. Hier sind sie freigestellt. Sie unterliegen jedoch meistens dem Progressionsvorbehalt.
  • Anrechnungsmethode: Die jeweiligen Einkünfte müssen in beiden Staaten versteuert werden. Die im Quellenstaat gezahlte Steuer wird allerdings auf die Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet.

Dem Finanzamt muss nachgewiesen werden, dass die Einkünfte aus einem anderen Land auch tatsächlich dort versteuert worden. Als Nachweis kommt der Steuerbescheid des jeweiligen Landes in Betracht. Nur dann besteht die Möglichkeit, eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden.

 

Wichtige Doppelbesteuerungsabkommen für Deutschland:

(Stand: 14.12.2023)