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DBA Frankreich – Deutschland: Welche Einnahmen wo besteuert werden

Arbeiten in Frankreich - was für Deutsche vor 100 Jahren noch die absolute Ausnahme war, ist heute ziemlich unspektakulär. Täglich pendeln Arbeitskräfte zwischen Deutschland und unserem südwestlichen Nachbarland, und auch Finanzströme über die Grenzen hinweg sind an der Tagesordnung. Doch in welchem Land müssen Deutsche Einkommensteuer auf ihren Lohn abführen, wenn sie Einkünfte aus Frankreich erhalten? Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern schafft hier Klarheit.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Einer der wohl wichtigsten Punkte im DBA betrifft die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hier handelt es sich beispielsweise um Gehälter.

Grundsätzlich können Löhne, Gehälter oder sonstige Bezüge nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Steuerpflichtige arbeitet. Führt demnach ein Deutscher in Frankreich eine Tätigkeit aus, so unterliegen seine Einnahmen der französischen Steuerpflicht. In Deutschland sind diese von der Steuer freigestellt, aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

In gewissen Fällen ist das Entgelt aber dennoch in Deutschland zu versteuern:

  • Handelt es sich um einen in Deutschland ansässigen Studenten, der nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr in Frankreich beschäftigt wird, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten, wird sein Entgelt in Deutschland versteuert.

 

  • Gem. Artikel 13 Abs. 4 sind die französischen Einkünfte in Deutschland zu versteuern, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
  1. Der Arbeitnehmer hält sich in Frankreich insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres auf und
  2. die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber gezahlt, der nicht in Frankreich ansässig ist und
  3. die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen, die der Arbeitgeber in Frankreich hat.

 

  • Ist der Arbeiter ein Grenzgänger, dann unterliegen die Einnahmen der deutschen Steuerpflicht.

Aufgepasst! Unter Grenzgängern werden im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland diejenigen Personen verstanden, die in einem Vertragsstaat leben, im jeweils anderen arbeiten und in der Regel täglich an ihren Wohnort zurückkehren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Personen aus dem Grenzgebiet handelt. Das Grenzgebiet umfasst alle Gemeinden, die maximal 20 Kilometer von der Grenze entfernt liegen.

Sonderfälle: Einkünfte aus dem öffentlichen Dienst und aus einer vorübergehenden Lehrtätigkeit

Wenn ein Deutscher Vergütungen aus dem öffentlichen Dienst in Frankreich bezieht, sind diese grundsätzlich im Kassenstaat Frankreich zu versteuern. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit ihres Wohnsitzlandes hat, ohne zugleich die Staatsangehörigkeit des Tätigkeitsstaates zu haben. Hier ist das Entgelt im Wohnsitzstaat zu versteuern (Artikel 14).

Ein weiterer Sonderfall im Rahmen der nichtselbstständigen Arbeit ist die vorübergehende Lehrtätigkeit. Arbeitet ein deutscher Lehrer – egal ob für allgemeinbildende Schulen, Berufs- oder Hochschulen – vorübergehend in Frankreich, so unterliegt die Vergütung gemäß Artikel 16 der deutschen Steuerpflicht. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufenthalt im Ausland höchstens 2 Jahre beträgt.

 

Einkünfte aus Renten oder Ruhegehältern

Erhält eine in Deutschland lebende Person Renten oder Ruhegehälter aus Frankreich, können diese Einkünfte nur in Deutschland versteuert werden. Dafür schuldet der deutsche Staat seinem Nachbarn allerdings eine Entschädigung in Höhe der Steuer, die für die Bezüge nach französischem Steuerrecht hätte erhoben werden dürfen (Artikel 13c).

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Vermietung und Verpachtung – eine der attraktivsten Möglichkeiten, nebenbei Geld zu verdienen. Das ist natürlich auch grenzübergreifend möglich. Damit die Einnahmen nicht versehentlich doppelt besteuert werden, trifft das DBA auch hier in Artikel 3 eine Regelung: Einnahmen, die Steuerpflichtige aus Deutschland in Frankreich beispielsweise durch die Vermietung von Wohnungen erzielen, unterliegen der französischen Steuerpflicht.

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Durch die Globalisierung haben sich nicht nur neue Möglichkeiten für die Berufsausübung im Ausland aufgetan, sondern auch hinsichtlich der Erzielung von Kapitalerträgen.

Erhält eine in Deutschland ansässige Person Dividenden von einer französischen Gesellschaft, so können diese in Deutschland berücksichtigt werden. Sie hat dabei die Möglichkeit, die durch die Gesellschaft entrichtete Vorsteuer (précompte) erstattet zu bekommen, die wiederum wie eine Dividende berücksichtigt wird (Artikel 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4).

Ähnlich verhält es sich auch bei der steuerlichen Behandlung von Zinsen. Bezieht eine in Deutschland ansässige Person Zinsen aus Frankreich, so müssen sie in Deutschland berücksichtigt werden (Artikel 10).

 

(Stand: 05.02.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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