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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Der Einkommensteuertarif

Der Einkommensteuertarif

Wie errechnet sich die Steuerlast?

Der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif legt fest, in wel­cher Höhe Steu­ern auf ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men zu be­zah­len sind. Be­mes­sungs­grund­la­ge für den Ein­kom­men­steu­er­ta­rif ist die Höhe des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens.

Das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men bleibt bis zu einem be­stimm­ten Be­trag, dem so­ge­nann­ten Grund­frei­be­tragsteu­er­frei.

Der Grund­frei­be­trag, der sich für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 für Le­di­ge auf 9.408 EUR und für Ver­hei­ra­te­te auf 18.816 EUR be­läuft, dient der Si­che­rung des Exis­tenz­mi­ni­mums.

So­fern der Grund­frei­be­trag über­schrit­ten ist, wer­den die den Grund­frei­be­trag über­stei­gen­den Teile des zu ver­steu­ern­den

Ein­kom­mens je nach der Höhe un­ter­schied­lich hoch be­steu­ert. Der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif ist li­ne­ar-pro­gres­siv aus­ge­stal­tet, d. h. die pro­zen­tua­le Steu­er­be­las­tung steigt mit einem hö­he­ren zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men. Dies wird Steu­er­pro­gres­si­on ge­nannt.

Ist der Grund­frei­be­trag über­schrit­ten, be­ginnt der Steu­er­ta­rif für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 mit einem Ein­gangs­steu­er­satz von 14 %. Für Steu­er­pflich­ti­ge, deren zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men mehr als 270.500 EUR bzw. bei Ehe­gat­ten 541.000 EUR be­trägt, gilt der Spit­zen­steu­er­satz von 45 %, die so­ge­nann­te „Rei­chen­steu­er“.

Grundtarif und Splittingtarif

Im Ein­kom­men­steu­er­recht gibt es zwei Ta­ri­fe: den Grund­ta­rif und den Split­ting­ta­rif.

Der Grund­ta­rif gilt für Le­di­ge, dau­ernd ge­trennt­le­ben­de Ehe­gat­ten/ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner, Ge­schie­de­ne, Ver­wit­we­te ab dem zwei­ten Jahr nach dem Tod des Ehe­gat­ten und Ver­hei­ra­te­te, die ein­zeln ver­an­lagt wer­den.

Für Ver­hei­ra­te­te und ein­ge­tra­ge­ne Le­bens­part­ner mit Zu­sam­men­ver­an­la­gung gilt der güns­ti­ge­re Split­ting­ta­rif.

In den nach­fol­gen­den Fäl­len kann für Ver­wit­we­te und Ge­schie­de­ne aus­nahms­wei­se bei der Ein­zel­ver­an­la­gung die Höhe der Steu­er für das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men nach dem güns­ti­gen Split­ting­ta­rif für Ver­hei­ra­te­te er­mit­telt wer­den:

  • Das Wit­wen­split­ting gilt für Ver­wit­we­te im Ka­len­der­jahr nach dem Tod des Ehe­part­ners, wenn im Zeit­punkt des Todes beide die Vor­aus­set­zun­gen für die Ehe­gat­ten­ver­an­la­gung er­füllt haben. Die­ses gibt es nur für die­ses eine Jahr und nur, wenn der Über­le­ben­de nicht wie­der ge­hei­ra­tet hat.
  • Das Gna­den­split­tung gilt im Jahr der Schei­dung für den nicht wie­der ver­hei­ra­te­ten Ex-Ehe­part­ner, wenn der an­de­re Ex-Ehe­part­ner im glei­chen Jahr wie­der ge­hei­ra­tet hat und im Jahr der Schei­dung so­wohl für die ge­schie­de­ne Ehe als auch für die neue Ehe, die Vor­aus­set­zun­gen für die Ehe­gat­ten­ver­an­la­gung ge­ge­ben sind.

Progressionsvorbehalt

Steu­er­freie Lohn­er­satz­leis­tun­gen und steu­er­freie Aus­lands­ein­künf­te wer­den in den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt ein­be­zo­gen.

Ein­nah­men, die dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt un­ter­lie­gen, wer­den zur Be­rech­nung des Steu­er­sat­zes her­an­ge­zo­gen, wobei die Ein­kom­mens­er­satz­leis­tun­gen selbst nicht be­steu­ert wer­den. Für das üb­ri­ge steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men muss dann aber ggf. ein hö­he­rer Steu­er­satz be­zahlt wer­den.

Die steu­er­frei­en Ein­künf­te unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt sind in § 32b EStG ab­schlie­ßend auf­ge­zählt.

Fol­gen­de Lohn­er­satz­leis­tun­gen wer­den bei­spiels­wei­se über den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt ein­be­zo­gen:

  • Ar­beits­lo­sen­geld I
  • El­tern­geld
  • Mut­ter­schafts­geld und Zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld
  • Kurz­ar­bei­ter­geld
  • In­sol­venz­geld
  • Kran­ken­geld

Alle steu­er­frei­en Ein­künf­te, die nicht in § 32b EStG auf­ge­zählt sind, wie z. B. das Ar­beits­lo­sen­geld II, ste­hen nicht unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt.

In allen Fäl­len er­folgt die An­wen­dung des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts aus­schließ­lich im Wege einer Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er.

Damit Ver­an­la­gun­gen in Ba­ga­tell­fäl­len ver­mie­den wer­den, wird eine Ver­an­la­gung zur An­wen­dung des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts nur dann durch­ge­führt, wenn die Lohn­er­satz­leis­tun­gen und an­de­re dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt un­ter­lie­gen­de steu­er­freie Ein­künf­te ins­ge­samt mehr als 410,00 EUR im Ka­len­der­jahr be­tra­gen haben.

Die Steu­er­be­rech­nung er­folgt dabei grund­sätz­lich in 3 Schrit­ten:

  • 1. Schritt:
    Ad­di­ti­on von steu­er­pflich­ti­gem Ein­kom­men und steu­er­frei­en Ein­kom­men = Ge­samt­ein­kom­men
  • 2. Schritt:
    Er­mitt­lung des Steu­er­sat­zes vom Ge­samt­ein­kom­men = Durch­schnitts­steu­er­satz
  • 3. Schritt:
  • Be­steue­rung des steu­er­pflich­ti­gen Ein­kom­mens mit dem er­mit­tel­ten Durch­schnitts­steu­er­satz

Zu be­ach­ten ist, dass Ein­künf­te unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt auch ne­ga­tiv sein kön­nen. Wenn der Ar­beit­neh­mer Lohn­er­satz­leis­tun­gen zu­rück­zah­len muss und die Rück­zah­lung über den Ar­beit­ge­ber er­folgt, wird auf An­trag ein ne­ga­ti­ver Pro­gres­si­ons­vor­be­halt durch­ge­führt. Hier­durch min­dert sich in der Regel die Steu­er­be­las­tung in dem Ka­len­der­jahr, in dem die Rück­zah­lung ge­leis­tet wird.

Solidaritätszuschlag

Be­griff­lich han­delt es sich bei dem So­li­da­ri­täts­zu­schlag um eine Er­gän­zungs­ab­ga­be zur Ein­kom­men­steu­er.

Grund­sätz­lich zahlt jeder Steu­er­zah­ler in Deutsch­land den So­li­da­ri­täts­zu­schlag in Höhe von 5,5 Pro­zent auf die Ein­kom­men-, Lohn- und Ka­pi­tal­er­trag­steu­er. Be­mes­sungs­grund­la­ge für den So­li­da­ri­täts­zu­schlag ist daher die zu zah­len­de Steu­er. Der So­li­da­ri­täts­zu­schlag kommt noch hinzu.

Ju­ris­ti­sche Per­so­nen zah­len den So­li­da­ri­täts­zu­schlag auf die Kör­per­schaft­steu­er.

Vom So­li­da­ri­täts­zu­schlag be­freit sind Ge­ring­ver­die­ner mit einer Ein­kom­men­steu­er bis 972 EUR (Frei­gren­ze). Für zu­sam­men­ver­an­lag­te Ehe­paa­re gilt der dop­pel­te Wert von 1.944 EUR als Frei­gren­ze. Ab einem Steu­er­be­trag von 973 EUR (bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren ab 1.945 EUR) steigt der So­li­da­ri­täts­zu­schlag schritt­wei­se an. Der volle So­li­da­ri­täts­zu­schlag von 5,5 Pro­zent wird erst fäl­lig, wenn sich die zu zah­len­de Ein­kom­men­steu­er im Jahr auf 1.340 EUR bzw. bei zu­sam­men­ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren auf 2.680 EUR be­läuft.

Wich­ti­ger Hin­weis:

Zwi­schen­zeit­lich wurde ein Ge­setz zur Rück­füh­rung des So­li­da­ri­täts­zu­schlags 1995 be­schlos­sen. Da­nach wird der So­li­da­ri­täts­zu­schlag ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2021 für etwa 90 Pro­zent der der­zei­ti­gen So­li-Zah­ler voll­stän­dig ent­fal­len.

Die jähr­li­che Frei­gren­ze, bis zu der kein So­li­da­ri­täts­zu­schlag er­ho­ben wird, wird er­heb­lich er­höht. Bei einer Ein­zel­ver­an­la­gung steigt sie von 972 EUR auf 16.956 EUR und bei einer Zu­sam­men­ver­an­la­gung von 1.944 EUR auf 33.912 EUR.

Künf­tig ge­rin­ger be­las­tet wer­den wei­te­re Steu­er­zah­ler - und zwar sol­che, die hö­he­re Ein­künf­te er­zie­len. Hier­zu zäh­len bei­spiels­wei­se Sin­gles mit einem Brut­to­jah­res­ein­kom­men von etwa 73.000 EUR bis 109.000 EUR.

Der volle So­li­da­ri­täts­zu­schlag von 5,5 % wird erst ab einem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men von 96.409 EUR (Al­lein­ste­hen­de) bzw. 192.818 EUR (Ver­hei­ra­te­te) er­ho­ben.

(Stand: 10.12.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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