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Der Einkommensteuertarif

Hier erfahren Sie wie sich der Einkommensteuertarif, der Progressionsvorbehalt und der Solidaritätszuschlag zusammensetzen und errechnen lassen.
Inhaltsverzeichnis:
- Wie errechnet sich die Steuerlast?
- Grundtarif und SplittingtarifGrundtarif und Splittingtarif
- Progressionsvorbehalt
- Solidaritätszuschlag
Wie errechnet sich die Steuerlast?
Der Einkommensteuertarif legt fest, in welcher Höhe Steuern auf ein zu versteuerndes Einkommen zu bezahlen sind. Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif ist die Höhe des zu versteuernden Einkommens.
Das zu versteuernde Einkommen bleibt bis zu einem bestimmten Betrag, dem sogenannten Grundfreibetrag, steuerfrei.
Der Grundfreibetrag, der sich für den Veranlagungszeitraum 2020 für Ledige auf 9.408 EUR und für Verheiratete auf 18.816 EUR beläuft, dient der Sicherung des Existenzminimums.
Sofern der Grundfreibetrag überschritten ist, werden die den Grundfreibetrag übersteigenden Teile des zu versteuernden
Einkommens je nach der Höhe unterschiedlich hoch besteuert. Der Einkommensteuertarif ist linear-progressiv ausgestaltet, d. h. die prozentuale Steuerbelastung steigt mit einem höheren zu versteuernden Einkommen. Dies wird Steuerprogression genannt.
Ist der Grundfreibetrag überschritten, beginnt der Steuertarif für den Veranlagungszeitraum 2020 mit einem Eingangssteuersatz von 14 %. Für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen mehr als 270.500 EUR bzw. bei Ehegatten 541.000 EUR beträgt, gilt der Spitzensteuersatz von 45 %, die sogenannte „Reichensteuer“.
Grundtarif und Splittingtarif
Im Einkommensteuerrecht gibt es zwei Tarife: den Grundtarif und den Splittingtarif.
Der Grundtarif gilt für Ledige, dauernd getrenntlebende Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, Geschiedene, Verwitwete ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehegatten und Verheiratete, die einzeln veranlagt werden.
Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung gilt der günstigere Splittingtarif.
In den nachfolgenden Fällen kann für Verwitwete und Geschiedene ausnahmsweise bei der Einzelveranlagung die Höhe der Steuer für das zu versteuernde Einkommen nach dem günstigen Splittingtarif für Verheiratete ermittelt werden:
- Das Witwensplitting gilt für Verwitwete im Kalenderjahr nach dem Tod des Ehepartners, wenn im Zeitpunkt des Todes beide die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung erfüllt haben. Dieses gibt es nur für dieses eine Jahr und nur, wenn der Überlebende nicht wieder geheiratet hat.
- Das Gnadensplittung gilt im Jahr der Scheidung für den nicht wieder verheirateten Ex-Ehepartner, wenn der andere Ex-Ehepartner im gleichen Jahr wieder geheiratet hat und im Jahr der Scheidung sowohl für die geschiedene Ehe als auch für die neue Ehe, die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung gegeben sind.
Progressionsvorbehalt
Steuerfreie Lohnersatzleistungen und steuerfreie Auslandseinkünfte werden in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, wobei die Einkommensersatzleistungen selbst nicht besteuert werden. Für das übrige steuerpflichtige Einkommen muss dann aber ggf. ein höherer Steuersatz bezahlt werden.
Die steuerfreien Einkünfte unter Progressionsvorbehalt sind in § 32b EStG abschließend aufgezählt.
Folgende Lohnersatzleistungen werden beispielsweise über den Progressionsvorbehalt einbezogen:
- Arbeitslosengeld I
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Insolvenzgeld
- Krankengeld
Alle steuerfreien Einkünfte, die nicht in § 32b EStG aufgezählt sind, wie z. B. das Arbeitslosengeld II, stehen nicht unter Progressionsvorbehalt.
In allen Fällen erfolgt die Anwendung des Progressionsvorbehalts ausschließlich im Wege einer Veranlagung zur Einkommensteuer.
Damit Veranlagungen in Bagatellfällen vermieden werden, wird eine Veranlagung zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nur dann durchgeführt, wenn die Lohnersatzleistungen und andere dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Einkünfte insgesamt mehr als 410,00 EUR im Kalenderjahr betragen haben.
Die Steuerberechnung erfolgt dabei grundsätzlich in 3 Schritten:
- 1. Schritt:
Addition von steuerpflichtigem Einkommen und steuerfreien Einkommen = Gesamteinkommen - 2. Schritt:
Ermittlung des Steuersatzes vom Gesamteinkommen = Durchschnittssteuersatz - 3. Schritt:
- Besteuerung des steuerpflichtigen Einkommens mit dem ermittelten Durchschnittssteuersatz
Zu beachten ist, dass Einkünfte unter Progressionsvorbehalt auch negativ sein können. Wenn der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen zurückzahlen muss und die Rückzahlung über den Arbeitgeber erfolgt, wird auf Antrag ein negativer Progressionsvorbehalt durchgeführt. Hierdurch mindert sich in der Regel die Steuerbelastung in dem Kalenderjahr, in dem die Rückzahlung geleistet wird.
Solidaritätszuschlag
Begrifflich handelt es sich bei dem Solidaritätszuschlag um eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer.
Grundsätzlich zahlt jeder Steuerzahler in Deutschland den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist daher die zu zahlende Steuer. Der Solidaritätszuschlag kommt noch hinzu.
Juristische Personen zahlen den Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.
Vom Solidaritätszuschlag befreit sind Geringverdiener mit einer Einkommensteuer bis 972 EUR (Freigrenze). Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Wert von 1.944 EUR als Freigrenze. Ab einem Steuerbetrag von 973 EUR (bei zusammenveranlagten Ehepaaren ab 1.945 EUR) steigt der Solidaritätszuschlag schrittweise an. Der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent wird erst fällig, wenn sich die zu zahlende Einkommensteuer im Jahr auf 1.340 EUR bzw. bei zusammenveranlagten Ehepaaren auf 2.680 EUR beläuft.
Wichtiger Hinweis:
Zwischenzeitlich wurde ein Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 beschlossen. Danach wird der Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungsjahr 2021 für etwa 90 Prozent der derzeitigen Soli-Zahler vollständig entfallen.
Die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, wird erheblich erhöht. Bei einer Einzelveranlagung steigt sie von 972 EUR auf 16.956 EUR und bei einer Zusammenveranlagung von 1.944 EUR auf 33.912 EUR.
Künftig geringer belastet werden weitere Steuerzahler - und zwar solche, die höhere Einkünfte erzielen. Hierzu zählen beispielsweise Singles mit einem Bruttojahreseinkommen von etwa 73.000 EUR bis 109.000 EUR.
Der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 % wird erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.409 EUR (Alleinstehende) bzw. 192.818 EUR (Verheiratete) erhoben.
(Stand: 10.12.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.