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Bestattungskosten von der Steuer absetzen – Geht das?

Wenn El­tern oder Groß­el­tern ster­ben, müs­sen oft­mals die Kin­der bzw. En­kel­kin­der die Be­er­di­gung or­ga­ni­sie­ren. Dies führt oft zu einer enor­men fi­nan­zi­el­len Be­las­tung.

Zu den Kos­ten für eine Be­stat­tung, die steu­er­lich als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung be­rück­sich­tigt wer­den kön­nen, zäh­len:

Vor­aus­set­zun­gen für einen An­satz:

Die Kos­ten für eine Be­er­di­gung dür­fen nur an­ge­setzt wer­den, wenn sie aus recht­li­chen Grün­den über­nom­men wer­den müs­sen (z.B. von Erben) oder aus sitt­li­chen Grün­den frei­wil­lig ge­zahlt wer­den! Wich­tig hier­bei ist je­doch, dass die Kos­ten in einem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis ste­hen. Als an­ge­mes­sen sieht das Fi­nanz­amt 7.500 € an.

Au­ßer­dem dür­fen nur die Kos­ten in der Steu­er­er­klä­rung an­ge­setzt wer­den, die nicht durch das Erbe ge­deckt sind.

Bei­spiel: Das Erbe be­trägt 4.000 €, die Be­er­di­gungs­kos­ten da­ge­gen 6.500 €. Somit dür­fen nur noch 2.500 € als au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tung an­ge­setzt wer­den.

(Stand: 17.09.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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