Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Familie & Kinder > Mit Kindern Steuern sparen: Was können Eltern von der Steuer absetzen?

Mit Kindern Steuern sparen: Was können Eltern von der Steuer absetzen?

In Deutschland leben rund 11,8 Millionen Familien mit Kindern. Die Zahl der Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind liegt bei 8,2 Millionen. Um sie zu unterstützen, gibt es von staatlicher Seite verschiedene Förderungen, Zuschüsse und finanzielle Entlastungen, beispielsweise im Steuerrecht.

Hier wird auch geregelt, wann ein Kind steuerlich berücksichtigt werden kann.

 

Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 - 4 EStG sind:

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, oder Pflegekinder
  • Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bis zum Monat, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird)

Auch wenn Kinder das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, können sie steuerlich in bestimmten Fällen weiter berücksichtigt werden:

  • Das 21. Lebensjahr ist noch nicht vollendet, und es liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor (bei Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet)
  • Geistige, körperliche oder seelische Behinderung des Kindes, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (auch Suchtkrankheiten)
  • Nach Erstausbildung/-studium, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht

 

Sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden:

  • Kind befindet sich in Ausbildung
  • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes
  • Kind absolviert ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst
  • Berufsausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen oder fortgesetzt werden

Günstigerprüfung: Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind zwei Varianten, um Familien mit Kindern finanziell zu unterstützen. Allerdings können Eltern nur eine der beiden Varianten in Anspruch nehmen. Welche im Einzelfall besser ist, prüft das Finanzamt mit der sogenannten Günstigerprüfung.

 

Was ist der Unterschied zwischen beiden Varianten? Kindergeld wird dem Elternteil monatlich ausgezahlt, wohingegen der Kinderfreibetrag lediglich bei Abgabe der Steuererklärung die Höhe der Einkommensteuer verringert.

 

Wie hoch ist das Kindergeld aktuell?

Das Kindergeld beträgt für die Jahre 2023 und 2024 für jedes Kind 250 €. Zum 01.01.2025 wurde es auf 255 € je Kind erhöht.[LD1] 

 

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag wird jährlich angepasst. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es zusätzlich noch den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA).

 

 

Kinderfreibetrag

BEA

Gesamt

2024

6.612 €

2.928 €

9.540 €

2025

6.672 €

2.928 €

9.600 €

 

In der Tabelle ist die Gesamthöhe der Freibeträge aufgeführt. Grundsätzlich sind diese Leistungen auf beide Elternteile aufzuteilen. Damit steht jedem Elternteil die Hälfte zu. 

Kinderbetreuung steuerlich absetzen

Mittlerweile ist es üblich, dass nach der Geburt eines Kindes immer früher beide Elternteile wieder arbeiten gehen. Für die Kinder braucht es dafür einen Betreuungsplatz - sei es im Kindergarten oder bei einer Tagesmutter. Die dafür anfallenden Kosten sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig!
 

Für die Steuererklärung 2024 gilt folgende Regelung:

Zwei Drittel der Kosten für die Betreuung eines Kindes können steuerlich berücksichtigt werden. Maximal ist dieser Betrag jedoch auf jährlich 4.000 € pro Kind begrenzt.

Hinweis: Ab der Steuererklärung 2025 ist die steuerliche Entlastung höher! Hier gilt: 80 % der Kosten für die Betreuung sind abzugsfähig. Der Höchstbetrag pro Kind steigt auf 4.800 €.

 

Aufwendungen für Unterricht und Verpflegung zählen allerdings nicht zu den Kinderbetreuungskosten. Das bedeutet, dass beispielsweise Feriencamps, Nachhilfe oder das Mittagessen in der KiTa oder im Kinderhort nicht abzugsfähig sind.
 

Da das Thema Kinderbetreuung sehr umfangreich ist, gibt es dazu in unserem Blog einen eigenen ausführlichen Beitrag. Hier geht es zum Beispiel um die konkreten Voraussetzungen für den Ansatz der Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung und darum, wie die Kosten steuerlich abgesetzt werden können, wenn Angehörige die Betreuung übernehmen! 

Schulgeld von der Steuer absetzen

Besucht Ihr Kind eine Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft, dann fallen dafür häufig Gebühren an. Dieses Schulgeld ist zu 30 % steuerlich absetzbar. Maximal können allerdings jährlich Kosten von 5.000 € geltend gemacht werden.

Abzugsfähig ist hier allerdings nur das reine Schulgeld, das für den regulären Schulbetrieb gezahlt wird. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sind nicht abzugsfähig.

 

Ausbildungsfreibetrag

Häufig müssen Kinder für ihre Ausbildung nach dem Schulabschluss in eine andere Stadt ziehen, beispielsweise in ein Wohnheim. Bei volljährigen Kindern, die ein Studium oder einer Lehre absolvieren und deshalb auswärtig untergebracht sind, gibt es für die Eltern eine steuerliche Entlastung: den Ausbildungsfreibetrag.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 beträgt er jährlich 1.200 € und wird in der Anlage Kind beantragt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Da Alleinerziehende finanziell oft stärker belastet sind als Paare mit Kindern, sollen sie durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steuerlich stärker unterstützt werden.

Dieser beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 4.260 €.

Um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es besteht Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Das Kind lebt in Ihrem Haushalt.
  • Sie sind tatsächlich alleinstehend.

 

Was die Voraussetzungen in der Praxis bedeuten und was bei der Beantragung des Entlastungsbetrags für Alleinstehende noch zu beachten ist, erfahren Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag zum Thema.

Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes steuerlich absetzen

Bei vielen Krankenkassen sind Kinder beitragsfrei mitversichert. Wer sich frühzeitig entscheidet, für sein Kind eine zusätzliche Kranken- oder Pflegeversicherung abzuschließen, oder wer dennoch einen direkten Beitrag zahlen muss, kann diese Kosten grundsätzlich steuerlich geltend machen.
 

Besteht für das Kind Anspruch auf Kindergeld, so sind die geleisteten Beiträge in der Anlage Kind einzutragen. Falls kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, der Elternteil allerdings noch Versicherungsnehmer ist, können die Aufwendungen für die Versicherungen in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden.

 

Wie werden Kinder/Familien außerhalb der Steuererklärung finanziell gefördert?

Neben dem Kindergeld gibt es noch weitere finanzielle Entlastungen für Familien - außerhalb der Steuererklärung.

 

  • Kinderzulage im Rahmen der Rieser-Rente

Hier wird für jedes kindergeldberechtigte Kind jährlich eine pauschale Kinderzulage gezahlt. Sie beträgt 185 € für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, und 300 € für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind.

 

  • Kinderzuschlag für Geringverdiener

Familien mit geringem Einkommen haben zusätzlich zum Kindergeld Anspruch auf den Kinderzuschlag. Diese Leistung steht Eltern allerdings nur dann zu, wenn sie zwar genug für sich selbst verdienen, das Einkommen aber nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Genaueres zu den Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag finden Sie hier.

Wer bekommt den Kinderzuschlag? Ob Sie Anspruch darauf haben, können Sie mit dem Online-Tool KiZ-Lotse auf der Webseite der Agentur für Arbeit herausfinden.

Die Höhe des Kinderzuschlags liegt je Kind bei höchstens 297 € pro Monat. Er wird jeweils für 6 Monate bewilligt und muss anschließend neu bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag berechnet.

 

 

Gut zu wissen! Die Erholungsbeihilfe begünstigt zwar auch ledige Arbeitnehmer oder verheiratete Arbeitnehmer ohne Kinder, allerdings gilt für Familien eine höhere Freigrenze durch die Erhöhung je Kind. Einzelheiten und Zahlen dazu gibt‘s in unserem Blogbeitrag zum Thema „Erholungsbeihilfe – was ist das?“

(Stand: 25.09.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Finden Sie Ihre Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche