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Kann man Urlaub von der Steuer absetzen?
Für viele gehört der (Sommer-)Urlaub zu den absoluten Highlights des Jahres! Bei der Buchung von Flug, Hotel, Mietwagen und Co. müssen wir aber mittlerweile immer tiefer in die Tasche greifen, denn die Preise im Tourismus gehen kontinuierlich nach oben. Aber vielleicht lässt sich der teure Urlaub ja wenigstens von der Steuer absetzen?
Ganz so einfach ist das leider nicht. Die Kosten einer privaten Urlaubsreise können nicht steuerlich berücksichtigt werden. Wir haben allerdings zwei praktische Ansätze, wie sich im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise oder einem Tagesausflug trotzdem Steuern sparen lassen!
CO2 Ausgleich spenden und Steuern sparen
Wer sich schon einmal mit klimabewusstem Reisen auseinandergesetzt hat, kennt sicher den Begriff CO2-Kompensation. Damit können diejenigen, die nicht auf ihre jährliche (Fern-)Reise mit dem Flugzeug verzichten wollen, die dadurch entstehende Klimabelastung zumindest finanziell ausgleichen.
Möglich ist das über verschiedene Websites, die einen CO2-Ausgleichsrechner anbieten. Über Angaben zur geplanten bzw. vergangenen Reise wird am Ende der CO2-Ausstoß ermittelt und der Preis berechnet, um diese Emissionen zu neutralisieren.
Doch wie lassen sich dabei Steuern sparen?
Erfüllt eine der durchführenden Klimaschutzorganisationen alle Voraussetzungen und ist steuerbegünstigt, dann sind diese Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Spende steuerlich absetzbar.
Hinweis: Im Zuwendungsempfängerregister lässt sich ganz einfach prüfen, ob die Organisation tatsächlich steuerbegünstigt ist.
Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer
Die Erholungsbeihilfe ist zwar keine Methode für Steuerpflichtige, um ihre Steuerlast zu mindern, allerdings zumindest die Möglichkeit, eine zusätzliche steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung vom Arbeitgeber zu bekommen. Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzleistung, die einmal pro Jahr von Mitarbeitern in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, Minijobber oder Praktikanten.
Damit die Erholungsbeihilfe für den Arbeitnehmer steuerfrei bleibt, sollten folgende Freigrenzen eingehalten werden:
- Bis zu 156 € pro Jahr für den Arbeitnehmer
- Bis zu 104 € pro Jahr zusätzlich für dessen Ehepartner
- Bis zu 52 € pro Jahr für jedes Kind des Mitarbeiters
Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe bis zu den genannten Freigrenzen mit 25 % pauschal versteuern. Die Sozialabgaben entfallen bei Einhaltung der Grenzen komplett.
Hinweis: Da es sich bei der Erholungsbeihilfe um eine Freigrenze handelt, ist es wichtig, dass dieser Wert nicht überschritten wird, da sonst der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Die Erholungsbeihilfe kann für verschiedenste Freizeitaktivitäten verwendet werden wie beispielsweise Eintrittskarten, Wellnessbehandlungen, Tagesfahrten oder Urlaubsreisen.
Wichtig ist, dass die Zahlung zweckgebunden verwendet wird. Das bedeutet, sie muss zum Zweck der Erholung ausgegeben werden und nicht etwa für alltägliche Lebenshaltungskosten.
Außerdem muss ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein. Die steuerfreie Auszahlung durch den Arbeitgeber darf maximal drei Monate vor oder nach der Erholungsmaßnahme geleistet werden.
Hinweis: Es empfiehlt sich, die Belege aufzuheben, um die Erfüllung dieser Kriterien gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.
Steuertipp: Am sinnvollsten ist es, wenn zunächst der Arbeitnehmer in Vorleistung geht und die entsprechenden Ausgaben bezahlt, um sich anschließend das Geld vom Arbeitgeber mit Belegvorlage erstatten zu lassen. So kann gewährleistet werden, dass die Zahlung unter der entsprechenden Freigrenze bleibt und der Arbeitgeber den Beleg zur Aufbewahrung erhält.
(Stand: 16.07.2024)
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