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Steuertipps für Rentner und Pensionäre

Wer der Ansicht ist, dass Renten steuerfrei sind und daher auch keine Steuererklärung abgegeben werden muss, irrt sich leider. In den letzten Jahren stiegen die Renten weiter an, wodurch mehr und mehr Rentner steuerpflichtig werden. Grundsätzlich sind die meisten Renten steuerpflichtig – insbesondere die aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

 

Ren­ten aus der ge­setz­li­chen Ver­si­che­rung sind mit dem Be­steue­rungs­an­teil steu­er­pflich­tig!

Die überwiegende Zahl der Rentner bezieht eine gesetzliche Rente. Für Rentner, die bereits 2005 oder davor eine Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil nur 50 %. Der einmal festgelegte Rentenfreibetrag gilt lebenslang und erhöht sich auch dann nicht, wenn es Rentenerhöhungen gegeben hat. Die Rentenerhöhungen wirken sich dann steuerlich in vollem Umfang aus. Für Neurentner steigt dieser Besteuerungsanteil jedoch seitdem stetig. Daher beträgt der Besteuerungsanteil für Rentner, die 2021 erstmals eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, 81 % und stieg 2022 für Neurentner auf 82 %.

Jahr des Rentenbeginns

Besteuerungsanteil in %

2017

74

2018

76

2019

78

2020

80

2021

81

2022

82

2023

83

Ausschnitt aus der Tabelle gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG

Hiervon wird pauschal ein Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 Euro abgezogen. Sollten jedoch höhere Werbungskosten (z.B. Steuerberatungskosten für die Anlage R) angefallen sein, können anstelle des Pauschbetrags diese angesetzt werden.

 

Wie werden Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen versteuert?

Haben Sie zusätzlich privat vorgesorgt und erhalten Renten z. B aus einem Riester-Vertrag oder einer Direktversicherung? Dann müssen die aus steuerfreien Beiträgen gespeisten Renten während der Auszahlung komplett versteuert werden. Erhalten Sie eine lebenslange Rente aus einer privat abgeschlossen Versicherung ohne staatliche Förderung, muss diese hingegen nur mit dem geringen Ertragsanteil versteuert werden. Der Ertragsanteil ist dabei abhängig vom Alter bei Zahlungsbeginn. Fließt die private Rente erstmals mit 65 oder 66 Jahren zu, sind nur 18 % steuerpflichtig.

 

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Bezieht der Rentner bzw. sein Ehegatte keinen Arbeitslohn/Versorgungsbezüge
(z. B. Pension/Betriebsrente) ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrag (Gesamtbetrag der Einkünfte) über dem Grundfreibetrag (2021: 9.744 Euro bzw. 19.488 Euro; 2022: 10.347 Euro bzw. 20.694 Euro) liegt. Wurde Arbeitslohn bzw. Versorgungsbezüge zusätzlich zur Rente bezogen, richtet sich die Abgabepflicht nach den allgemeinen für Arbeitnehmer geltenden Regelungen.

 

Sie können sich von der Abgabe der Steuererklärung befreien lassen!

Lag Ihr zu versteuerndes Einkommen 2021 unterhalb von 9.744 Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern 19.488 Euro), so können Sie einen formlosen Antrag beim Finanzamt auf Freistellung von der Abgabe der Steuererklärung stellen. Für das Einkommen 2022 liegen die Werte bei 10.347 Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehepartner 20.694 Euro).

 

Pensionen sind in vollem Umfang steuerpflichtig!

Als Pensionen werden Versorgungsbezüge aus einer früheren Beschäftigung im öffentlichen Dienst, als Beamter oder auch der privaten Wirtschaft (z. B. Betriebsrenten) bezeichnet, die vorwiegend als Ruhegehalt, Witwen-, Witwer- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Pensionäre müssen ihre Versorgungsbezüge theoretisch voll versteuern, praktisch bleibt ein Freibetrag jedoch verschont. Für alle 2021 neu pensionierten Beamten betrug dieser maximal 1.482 Euro. Für alle 2022 neu pensionierten Beamten beträgt dieser maximal 1.404 Euro.

 

(Stand: 05.07.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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