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Steuertipps > Anlage & Sparen > Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen – was steckt dahinter?

Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen – was steckt dahinter?

Die Nichtveranlagungsbescheinigung – kurz NV-Bescheinigung – ist für die wenigsten Steuerpflichtigen sofort ein Begriff. Und das, obwohl besonders Rentner, Studenten oder Kinder von ihr profitieren können!

Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung? 

Die NV-Bescheinigung bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Relevant ist sie für diejenigen, die nur ein geringes Einkommen, gleichzeitig aber höhere Kapitalerträge haben. So lässt sich unter Umständen der Abzug der Abgeltungssteuer im Voraus vermeiden.

 

NV-Bescheinigung - Voraussetzungen

Um eine Nichtveranlagungsbescheinigung erfolgreich beantragen zu können, ist es wichtig, dass das Einkommen einschließlich der Kapitalerträge unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag wird jährlich von der Regierung angepasst. Hier die aktuellen Werte im Überblick:

 

Veranlagungszeitraum

Höhe des Grundfreibetrags

2022

10.347 €

2023

10.908 €

2024

11.784 €

2025

12.084 €

Tabelle Grundfreibetrag; Stand 09.12.2024

 

Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, muss geprüft werden, ob die Kapitalerträge höher sind als der Sparer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit dem Veranlagungszeitraum 2023 für Singles 1.000 € (bis 2022: 801 €) und für Ehepaare 2.000 € (bis 2022: 1.602 €)

 

Entscheidend ist, dass die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag liegen. Betragen die Einnahmen weniger als 1.000 € (bzw. 2.000 €), kann mittels eines Freistellungsauftrags bei der Bank mit geringerem Aufwand der Abzug der Abgeltungssteuer vermieden werden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird also nur dann relevant, wenn beispielsweise die Zinsen oder Dividenden darüber liegen.

 

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Eine Nichtveranlagungsbescheinigung lohnt sich dann, wenn das gesamte Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, jedoch Kapitalerträge erzielt werden, die höher sind als der Sparer-Pauschbetrag.

Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann eine NV-Bescheinigung schriftlich beim Finanzamt beantragt werden. Dafür gibt es ein vorgefertigtes Formular, das im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter dem Register „Steuerformulare“ – „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ hinterlegt ist.

Sie brauchen Hilfe beim Ausfüllen? Eine Beratungsstelle unseres Lohnsteuerhilfevereins in Ihrer Nähe unterstützt Sie gerne! Jetzt Mitglied werden und profitieren!

Die NV-Bescheinigung wird in der Regel für 3 Jahre ausgestellt. Es kann sein, dass das jeweils zuständige Finanzamt nur eine kürzere Phase abdeckt. Das genaue Datum ist auf der ausgestellten Bescheinigung vermerkt. Wer anschließend auch für die folgenden Jahre eine NV-Bescheinigung erhalten möchte, muss sie neu beantragen.

 

Außerdem ist es ratsam, gleich mehrere Exemplare der NV-Bescheinigung zu beantragen, da Steuerpflichtige oft bei verschiedenen Banken betreut werden und jede die NV-Bescheinigung als Original hinterlegen möchte.

Hinweis! Die Nichtveranlagungsbescheinigung schützt nicht automatisch! Wer im Lauf des Jahres mit dem Gesamteinkommen über den Grundfreibetrag kommt, muss gegebenenfalls doch noch eine Steuererklärung abgeben, um Sanktionen durch das Finanzamt zu vermeiden. In diesem Fall muss die Nichtveranlagungsbescheinigung zurückgegeben werden.

(Stand: 16.12.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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