Altersentlastungsbetrag – Der Steuerfreibetrag für Rentner

Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich aus dem Arbeitslohn und der positiven Summe der übrigen Einkünfte und wird nach Vollendung des 64. Lebensjahr gewährt.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Summe der Einkünfte eines Steuerpflichtigen um den Altersentlastungsbetrag gekürzt.
Wann wird der Altersentlastungsbetrag gewährt?
Voraussetzungen:
Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, wenn er vor Beginn des Kalenderjahres, indem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat (§ 24a EStG).
Der Altersentlastungsbetrag ist hierbei für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln und anzuwenden.
Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge zwischen Ehegatten ist nicht zulässig.
Der Altersentlastungsbetrag wird unabhängig davon gewährt, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist.
Der Altersentlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Das Finanzamt prüft und berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag bei der Durchführung der Veranlagung ohne vorherigen Antrag automatisch.
Berechnung des Altersentlastungsbetrages
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrag ist:
Arbeitslohn (Bruttobetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
+ positive Summe der übrigen Einkünfte
Bei der Bemessung des Betrags werden jedoch folgende Bezüge und Einkünfte nichtberücksichtigt:
- Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG
- Einkünfte aus Leibrenten
- Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung
- Leistungen eines Pensionsfonds
- Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif unterliegen
Auch steuerfreie Einkünfte sind hierbei nicht einzubeziehen.
Hat der Steuerpflichtige sowohl positive als auch negative Einkünfte erzielt, werden diese bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags saldiert. Ist der Saldo negativ, dann werden die anderen Einkünfte nicht berücksichtigt.
Eine Verrechnung von positiven Einkünften des einen Ehegatten mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten findet nicht statt.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags nur berücksichtigt, wenn sie der tariflichen Besteuerung unterliegen.
Die Höhe des Altersentlastungsbetrages
Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz, ist jedoch auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt.
Die Höhe des Prozentsatzes und des Höchstbetrags ergeben sich aus der Tabelle in § 24a EStG, diese Werte werden seit 2005 jedoch stufenweise abgebaut.
Der sich nach dieser Tabelle ergebende Wert im Kalenderjahr nach der Vollendung des 64. Lebensjahrs wird dann bis zum Lebensende berücksichtigt.
Hier findet das sogenannte „Kohortenprinzip“ Anwendung.
Vollendet ein Steuerpflichtiger im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr, kann ab dem Kalenderjahr 2023 grundsätzlich der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden.
Laut Tabelle § 24a EStG beträgt der anzuwendende Prozentsatz hier 13,6 %, der Höchstbetrag 646 €.
Beide Werte sind dann bei jeder Veranlagung, in der die o. g. Einkünfte erzielt werden, zugrunde zu legen.
(Stand: 05.05.2022)
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