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Sachliche Steuerpflicht

Das deut­sche Steu­er­recht sieht im Zu­sam­men­hang mit der Ein­kom­men­steu­er vor, dass alle steu­er­pflich­ti­gen na­tür­li­chen Per­so­nen mit ihrem ge­sam­ten ver­füg­ba­ren Ein­kom­men be­steu­ert wer­den. Lesen Sie hier­zu auch un­se­ren Steuer­tipp: per­sön­li­che Steu­er­pflicht.

Aus­gangs­grö­ße für die Er­mitt­lung der Ein­kom­men­steu­er ist das Ein­kom­men, wel­ches dann mit dem per­sön­li­chen, pro­gres­si­ven Steu­er­satz be­steu­ert wird.

Aber:

Wie er­gibt sich das Ein­kom­men eines Steu­er­pflich­ti­gen?

Die Aus­gangs­grö­ße für die Er­mitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens sind die Ein­künf­te.

Das deut­sche Steu­er­recht kennt hier sie­ben Ein­kunfts­ar­ten, wobei zwi­schen Ge­winn­ein­kunfts­ar­ten und Über­schuss­ein­kunfts­ar­ten zu un­ter­schei­den ist.

Ge­winn­ein­künf­te

  • Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft
  • Ein­künf­te aus Ge­wer­be­be­trieb
  • Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tä­tig­keit

Die Ein­künf­te sind der Ge­winn.

Die Er­mitt­lung kann durch Be­triebs­ver­mö­gens­ver­gleich, durch Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung oder durch Durch­schnitts­sät­ze er­fol­gen.

Über­schuss­ein­künf­te

  • Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tä­tig­keit
  • Ein­künf­te aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen
  • Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung
  • Sons­ti­ge Ein­künf­te

Die Ein­künf­te er­ge­ben sich hier aus dem Über­schuss der Ein­nah­men über die Wer­bungs­kos­ten.

Ein­nah­men/Be­triebs­ein­nah­men

Bei den Ge­winn­ein­kunfts­ar­ten gibt es keine ein­deu­ti­ge De­fi­ni­ti­on für Be­triebs­ein­nah­men, je­doch wer­den dar­un­ter alle Güter ver­stan­den, die in Geld oder Gel­des­wert be­ste­hen und dem Steu­er­pflich­ti­gen zu­flie­ßen.

Bei den Über­schuss­ein­künf­ten sind Ein­nah­men gem. § 8 EStG alle Güter, die in Geld oder Gel­des­wert be­ste­hen und dem Steu­er­pflich­ti­gen im Rah­men der Über­schuss­ein­künf­te zu­flie­ßen.

Wer­den Ein­nah­men/Be­triebs­ein­nah­men er­zielt ist noch zu prü­fen, ob diese mög­li­cher­wei­se einer Steu­er­be­frei­ung nach § 3 EStG un­ter­lie­gen. Hier ist bei Aus­ga­ben, die in di­rek­tem wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang mit die­sen Ein­nah­men ste­hen kein Abzug als Be­triebs­aus­ga­ben/Wer­bungs­kos­ten mög­lich.

Nicht steu­er­ba­re Ein­nah­men

Ei­ni­ge Ein­nah­men wer­den den Ein­kunfts­ar­ten nicht zu­ge­ord­net bzw. un­ter­lie­gen nicht der Ein­kom­men­steu­er.

Hier­zu zäh­len zum Bei­spiel:

  • Lot­to­ge­win­ne, Spiel­bank­ge­win­ne
  • Schen­kun­gen, Erb­schaf­ten (un­ter­lie­gen der Erb­schaft- bzw. Schen­kungs­steu­er)
  • Streik­un­ter­stüt­zun­gen
  • Aus­ge­zahl­te In­ves­ti­ti­ons­zu­la­ge
  • Ein­nah­men aus Lieb­ha­be­rei

Aus­ga­ben/Wer­bungs­kos­ten

Bei der Er­mitt­lung der Ein­künf­te kön­nen von den Be­triebs­ein­nah­men bzw. Ein­nah­men nach § 8 EStG damit in wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen­de Aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den.

Bei den Ge­winn­ein­kunfts­ar­ten wer­den diese als Be­triebs­aus­ga­ben be­zeich­net:

Es han­delt sich dabei um Auf­wen­dun­gen, die durch den Be­trieb ver­an­lasst sind.

Je­doch dür­fen nicht alle Be­triebs­aus­ga­ben ge­winn­min­dernd be­rück­sich­tigt wer­den. Die steu­er­lich nicht ab­zieh­ba­ren Be­triebs­aus­ga­ben sind in § 4 Abs. 5 EStG auf­ge­führt.

So kön­nen zum Bei­spiel Auf­wen­dun­gen für Ge­schen­ke an Ge­schäfts­kun­den nur dann als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den, wenn die An­schaf­fungs­kos­ten pro Emp­fän­ger in einem Wirt­schafs­jahr 35 € netto nicht über­stei­gen.

Auch kön­nen Auf­wen­dun­gen für die Be­wir­tung von Per­so­nen aus ge­schäft­li­chem An­lass nur zu 70 % der Net­to­auf­wen­dun­gen in Abzug ge­bracht wer­den.

Bei den Über­schuss­ein­künf­ten sind die sog. Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar:

Dies sind Auf­wen­dun­gen zur Er­wer­bung, Si­che­rung und Er­hal­tung der Ein­nah­men.

Die ein­zel­nen Wer­bungs­kos­ten sind im § 9 EStG auf­ge­führt. Dazu zäh­len z.B. Kos­ten für Ar­beits­mit­tel, Fahrt­kos­ten, Ab­set­zung für Ab­nut­zung, Kos­ten für dop­pel­te Haus­halts­füh­rung usw.) 

Kos­ten für die pri­va­te Le­bens­füh­rung

Diese Kos­ten dür­fen weder bei der Er­mitt­lung der Ein­künf­te noch vom Ge­samt­be­trag der Ein­künf­te ab­ge­zo­gen wer­den.

Hier­zu zäh­len zum Bei­spiel:

  • Auf­wen­dun­gen für Er­näh­rung, Klei­dung und Woh­nung
  • Re­prä­sen­ta­ti­ons­kos­ten
  • in einem Straf­ver­fah­ren fest­ge­setz­te Geld­stra­fen
  • die Steu­ern des Ein­kom­mens/Per­so­nen­steu­ern

Sind die Auf­wen­dun­gen je­doch zum Teil durch be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Zwe­cke ver­an­lasst und ist eine Tren­nung zu dem pri­va­ten Be­reich leicht und ein­wand­frei mög­lich, kön­nen die Kos­ten in­so­weit als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungkos­ten gel­tend ge­macht wer­den.

Die Auf­tei­lung er­folgt nach Art und An­lass, z.B. bei ge­misch­ten Rei­sen. Hier kann die Auf­tei­lung nach Zeit­an­tei­len auf­ge­teilt wer­den.

Eine Auf­tei­lung ist je­doch nur zu­läs­sig, wenn der be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che An­teil min­des­tens bei 10% liegt.

Ist eine Auf­tei­lung nicht leicht und ein­deu­tig mög­lich, kön­nen die ge­sam­ten Auf­wen­dun­gen nicht ab­ge­zo­gen wer­den.

Ver­lus­te/ne­ga­ti­ve Ein­künf­te

Bei der Er­mitt­lung der Ein­künf­te kann es auch zu einem Ver­lust bzw. ne­ga­ti­ven Ein­künf­ten kom­men.

Ver­lus­te kön­nen auf zwei Wegen ver­rech­net wer­den.

Ho­ri­zon­ta­ler Ver­lust­aus­gleich:

Bei dem ho­ri­zon­ta­len Ver­lust­aus­gleich kön­nen po­si­ti­ve Ein­künf­te einer Ein­kunfts­art mit ne­ga­ti­ven Ein­künf­ten die­ser Ein­kunfts­art ver­rech­net wer­den.

Ver­ti­ka­ler Ver­lust­aus­gleich:

Hier kön­nen po­si­ti­ve Ein­künf­te einer Ein­kunfts­art mit ne­ga­ti­ven Ein­künf­ten einer an­de­ren Ein­kunfts­art ver­rech­net wer­den.

Dies ist je­doch bei Ein­künf­ten aus Ka­pi­tal­ver­mö­gen oder bei Ver­lus­ten aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten nicht zu­läs­sig.

Ist in­ner­halb eines Ver­an­la­gungs­zeit­raums eine Ver­rech­nung der Ver­lus­te nicht in vol­ler Höhe mög­lich, kön­nen diese Ver­lus­te unter be­stimm­ten Um­stän­den ein Jahr zu­rück­ge­tra­gen („Ver­lus­t­rück­trag“) oder in zu­künf­ti­ge Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor­ge­tra­gen wer­den („Ver­lust­vor­trag“).

Grund­sätz­lich kön­nen Ein­künf­te nur dann an­ge­nom­men wer­den, wenn lang­fris­tig ge­se­hen ein Ge­winn oder ein Über­schuss er­zielt wird, d. h. es muss eine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht vor­lie­gen. An­sons­ten liegt aus ein­kom­men­steu­er­li­cher Sicht eine sog. „Lieb­ha­be­rei“ vor.

(Stand: 15.12.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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