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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Welche Nebenkosten kann ich als Mieter von der Steuer absetzen?

Welche Nebenkosten kann ich als Mieter von der Steuer absetzen?

Die Nebenkostenabrechnung ist für die meisten von uns jedes Jahr wieder ein (heikles) Thema. Denn: Über die Hälfte der Deutschen lebt aktuell zur Miete – das bedeutet Platz 1 im europäischen Vergleich. Doch nur die wenigsten wissen, dass sie als Mieter einige Aufwendungen aus der Nebenkostenabrechnung von der Steuer absetzen können!

Welche Nebenkosten sind steuerlich absetzbar?

Alle Nebenkosten, die den haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG zugeordnet werden können, sind grundsätzlich abzugsfähig.

Aber nicht nur die Ausgaben, die für die eigene Wohnung getätigt wurden, können steuerlich berücksichtigt werden, sondern auch alle Kosten, die in Verbindung mit der gesamten Immobilie, dem Garten, allgemein am Grundstück oder dem angrenzenden Bürgersteig verrichtet wurden.

Voraussetzung ist, dass für die Arbeiten Firmen auf Rechnung beauftragt und die Beträge per Banküberweisung oder Lastschrift beglichen wurden. Dabei ist unerheblich, ob die Rechnungen anteilig an den Vermieter oder an eine Firma gezahlt wurden.

Achtung! Die Miete selbst ist grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar! Doch auch hier gibt es eine Ausnahme – der steuerliche Abzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Hier eine Aufzählung der gängigsten Nebenkosten, die steuerlich berücksichtigt werden können:

 

  • Abfallmanagement (Vorsortieren von Müll)
  • Abflussrohrreinigung
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Wasserschäden
  • Dachrinnenreinigung
  • Gartenpflege
  • Gebäudereinigung
  • Graffitibeseitigung
  • Hausmeister oder Hauswart
  • Heizungswartung und Heizungsreparaturen
  • Laubentfernung von angrenzendem Bürgersteig und Zufahrten
  • Malerarbeiten an Fassade oder im Treppenhaus
  • Schädlings- und Schimmelbekämpfung
  • Schornsteinfeger
  • Schönheitsreparaturen (Bspw.: Ausbessern von Löchern oder Dellen im Treppenhaus)
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern, Rauchmeldern, …
  • Wärmedämmung
  • Winterdienst

Achtung! Nicht alle der oben aufgezählten Kosten sind in gleicher Höhe abzugsfähig. Es wird zwischen zwei Arten unterschieden – den haushaltsnahen Dienstleistungen und den Handwerkerleistungen.

Was ist der Unterschied zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen?

Bei Handwerkerleistungen handelt es sich in der Regel um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden oder Objekten. Die haushaltsnahen Dienstleistungen hingegen umfassen eher deren Pflege oder Reinigung.

 

Doch wieso ist die Unterscheidung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen überhaupt relevant? Die Antwort: Es gelten jeweils unterschiedliche Höchstbeträge, die als maximaler Steuerabzugsbetrag in Betracht kommen.

Folglich können sich Mieter jedes Jahr insgesamt bestenfalls einen Steuervorteil in Höhe von 5.200 € sichern! 

Achtung! Nur die Arbeitskosten sind steuerlich abzugsfähig – nicht die Materialkosten. Wurden diese Posten auf der Nebenkostenabrechnung nicht getrennt ausgewiesen, bitten Sie Ihren Vermieter um eine entsprechende Aufstellung für Ihre Steuererklärung!

Weitere Tipps zur Nebenkostenabrechnung in der Steuererklärung!

In der Praxis stehen Mieter oft vor folgendem Problem: Bei der Erstellung der Steuererklärung liegt die entsprechende Nebenkostenabrechnung noch nicht vor. Denn Vermieter bzw. Hausverwaltung haben nach Abschluss eines Jahres ein weiteres Jahr Zeit, um die Abrechnung zu erstellen und den Mietern zukommen zu lassen.

Um die Steuererklärung nicht jedes Mal verspätet einzureichen, wird häufig die aktuell vorliegende Nebenkostenabrechnung - also die des Vorjahres - verwendet.

 

Außerdem wichtig! Die Nebenkosten sind in der Steuererklärung in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ einzutragen. Hier müssen immer die Rechnungsbeträge verwendet werden, anhand derer das Finanzamt dann jeweils die abzugsfähigen 20 % berechnet.

 

Für alle besonders Interessierten: Das Urteil des Bundesfinanzhofs zum Thema „Haushaltsnahe Dienstleistungen als Mieter absetzen“, haben wir auch bereits aufbereitet!

 

(Stand: 07.01.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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