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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter

Der BFH hat mit Urteil vom 20.04.2023, Az. VI R 24/20 entschieden, dass Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG von Mietern steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Der Fall:

Die Kläger bewohnten eine angemietete Eigentumswohnung. Mit der Nebenkostenabrechnung hat ihnen der Vermieter Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung gestellt. Die Kläger begehrten hierfür die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH sah dies anders und hat entschieden, dass es der Steuerermäßigung nicht entgegensteht, wenn Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, z.B. dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, nicht selbst abschließen. Ausreichend für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen sind. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlungen auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Allerdings muss sich daraus Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Lediglich bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es sowohl dem Finanzamt als auch im Klageverfahren dem Finanzgericht gestattet, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall muss der Mieter sich die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

 

Diese Rechtsprechung gilt analog für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft – regelmäßig vertreten durch den Verwalter – erfolgte.

(Stand: 17.08.2023)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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