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Schornsteinfeger steuerlich absetzen – geht das?

In Deutschland sind Haus- und Immobilieneigentümer verpflichtet, ihre Feuerstätten regelmäßig von einem Schornsteinfeger überprüfen zu lassen. Kehren, Feuerstättenschau, Heizungs-Check - das kostet natürlich. Vielen Steuerpflichtigen ist allerdings nicht bewusst, dass Ausgaben für den Kaminkehrer steuermindernd berücksichtigt werden können.

Schornsteinfegerkosten werden grundsätzlich wie Handwerkerkosten behandelt. Es können 20 % der Kosten abgesetzt werden, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr.

Wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen und der ausstehende Betrag per Banküberweisung oder Einzahlung auf das Konto des Erbringers beglichen werden!

 

Folgende Kosten können von der Steuer abgesetzt werden:

Es können Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Verbrauchsmittelkosten berücksichtigt werden, aber keine Materialkosten. Bitten Sie daher Ihren Schornsteinfeger, die Kosten getrennt aufzulisten.

Hinweis: Prinzipiell können nicht nur Eigentümer die Schornsteinfegerkosten steuerlich absetzen, sondern auch Mieter, sofern die abziehbaren Kosten deutlich aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen.  

Beim Ausfüllen der Steuererklärung werden die Ausgaben für den Kaminkehrer in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen. Für den Veranlagungszeitraum 2023 sind diese in den Zeilen 6 bis 9 zu erfassen.

 

(Stand: 15.11.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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