Instagram Facebook Xing Linkedin Youtube
Smart Navigation
Menü

Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht

Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Erste Tätigkeitsstätte – Was ist das und wie bestimme ich sie?

Erste Tätigkeitsstätte – Was ist das und wie bestimme ich sie?

Bei der Fahrt­kos­ten­be­rech­nung ist der Be­griff „erste Tä­tig­keits­stät­te“ von gro­ßer Be­deu­tung. Doch was ist damit ge­meint?

Für viele Ar­beit­neh­mer ist die­ser Ort ganz ein­fach fest­zu­le­gen. Doch bei be­stimm­ten Be­ru­fen ist die Be­stim­mung der ers­ten Tä­tig­keits­stät­te nicht so leicht! Be­son­ders be­trach­tet wer­den zum Bei­spiel Flug­be­glei­ter, Pi­lo­ten, Po­li­zis­ten, Lok­füh­rer, LKW-Fah­rer etc.

 

 

Definition „erste Tätigkeitsstätte“

Die erste Tä­tig­keits­stät­te ist die orts­fes­te be­trieb­li­che Ein­rich­tungdes Ar­beit­ge­bers, eines ver­bun­de­nen Un­ter­neh­mens oder eines vom Ar­beit­ge­ber be­stimm­ten Drit­ten, der der Ar­beit­neh­mer dau­er­haft zu­ge­ord­net ist.

Ein Ar­beit­neh­mer kann je Ar­beits­ver­hält­nis höchs­tens eine erste Tä­tig­keits­stät­te haben. 

 

Warum muss ich meine erste Tä­tig­keits­stät­te ken­nen?

So­bald man sich mit sei­ner Steu­er­er­klä­rung aus­ein­an­der­setzt, be­nö­tigt man die An­ga­be der ers­ten Tä­tig­keits­stät­te. Sie ist ein wich­ti­ger Fak­tor bei der Be­rech­nung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Diese wie­der­um ist aus­schlag­ge­bend für die Fahrt­kos­ten, wel­che in der Steu­er­er­klä­rung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ge­macht wer­den kön­nen.

Fahrt­kos­ten sind üb­ri­gens eine der häu­figs­ten Wer­bungs­kos­ten, die Ar­beit­neh­mer ab­set­zen kön­nen.

 

Wie be­stim­me ich meine erste Tä­tig­keits­stät­te?

In der Regel ist die erste Tä­tig­keits­stät­te der Ort, an dem der Ar­beit­neh­mer dau­er­haft tätig wird. Das be­deu­tet für die meis­ten: Der Be­trieb, in dem sie so­wie­so das ganze Jahr über be­schäf­tigt sind. Dies wird zudem auch oft im Ar­beits­ver­trag fest­ge­legt.

Wenn die erste Tä­tig­keits­stät­te nicht ver­trag­lich und ein­deu­tig ge­re­gelt oder fest­ge­legt ist, dann ist diese …

  • dort, wo der Ar­beit­neh­mer dau­er­haft ty­pi­scher­wei­se ar­beits­täg­lich tätig wer­den soll oder
  • dort, wo der Ar­beit­neh­mer 2 volle Ar­beits­ta­ge/Woche tätig wer­den soll oder
  • dort, wo der Ar­beit­neh­mer min­des­tens 1/3 der ver­ein­bar­ten re­gel­mä­ßi­gen Ar­beits­zeit tätig wer­den soll

 

Son­der­fäl­le erste Tä­tig­keits­stät­te - Flug­per­so­nal, Po­li­zis­ten & Co

 

(Stand: 20.05.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit

Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!

Karte und Lupe

Beratungsstellensuche