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Erste Tätigkeitsstätte – Was ist das und wie bestimme ich sie?
Bei der Fahrtkostenberechnung ist der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ von großer Bedeutung. Doch was ist damit gemeint?
Für viele Arbeitnehmer ist dieser Ort ganz einfach festzulegen. Doch bei bestimmten Berufen ist die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nicht so leicht! Besonders betrachtet werden zum Beispiel Flugbegleiter, Piloten, Polizisten, Lokführer, LKW-Fahrer etc.
Definition „erste Tätigkeitsstätte“
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtungdes Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Ein Arbeitnehmer kann je Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Warum muss ich meine erste Tätigkeitsstätte kennen?
Sobald man sich mit seiner Steuererklärung auseinandersetzt, benötigt man die Angabe der ersten Tätigkeitsstätte. Sie ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung der Entfernungspauschale. Diese wiederum ist ausschlaggebend für die Fahrtkosten, welche in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Fahrtkosten sind übrigens eine der häufigsten Werbungskosten, die Arbeitnehmer absetzen können.
Wie bestimme ich meine erste Tätigkeitsstätte?
In der Regel ist die erste Tätigkeitsstätte der Ort, an dem der Arbeitnehmer dauerhaft tätig wird. Das bedeutet für die meisten: Der Betrieb, in dem sie sowieso das ganze Jahr über beschäftigt sind. Dies wird zudem auch oft im Arbeitsvertrag festgelegt.
Wenn die erste Tätigkeitsstätte nicht vertraglich und eindeutig geregelt oder festgelegt ist, dann ist diese …
- dort, wo der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
- dort, wo der Arbeitnehmer 2 volle Arbeitstage/Woche tätig werden soll oder
- dort, wo der Arbeitnehmer mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll
Sonderfälle erste Tätigkeitsstätte - Flugpersonal, Polizisten & Co
- „Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ 12.10.2020
- „Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte“ 13.03.2020
- „BFH bestätigt neues Reisekostenrecht in mehreren Urteilen“ 05.09.2019
- „Fahrtkosten – Studenten und Auszubildende“ 16.07.2018
(Stand: 20.05.2021)
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