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Steuererklärung für Piloten und Flugbegleiter: Diese berufsbedingten Ausgaben können Sie geltend machen!

Arbeiten über den Wolken, die Welt bereisen, fast täglich neue Länder und Kulturen erleben. Der Beruf des Flugbegleiters oder der Pilotin gilt oft als absoluter Traumjob. Aber nicht nur der Arbeitsalltag ist für das Flugpersonal eher außergewöhnlich, auch in der Steuererklärung gibt es einige berufsspezifische Besonderheiten zu beachten.

Fahrt- und Reisekosten 

Die wohl bekanntesten Werbungskosten sind - wie bei jedem anderen Arbeitnehmer auch - die Fahrt- und Reisekosten. Grundsätzlich kann für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Für alle anderen beruflich bedingten Fahrten sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer ausschlaggebend. Zusätzlich können auch sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt werden.

Das Hauptproblem beim Flugpersonal ist allerdings die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte. Sie wird grundsätzlich arbeitsvertraglich oder durch eine dienstrechtliche Verfügung festgelegt. Bei Piloten und Flugbegleitern kann es sich hierbei um den Einsatzflughafen bzw. den Abflughafen (FG Hamburg Urteil vom 24.11.2022, 6 K 207/21, NZB VI B 4/23) handeln. Liegt allerdings keine arbeitsvertragliche Vereinbarung hinsichtlich der ersten Tätigkeitsstätte vor, so muss diese auf andere Weise bestimmt werden.

Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist teilweise sowohl bei Flug- als auch bei Bodenpersonal oft nicht sofort eindeutig. Im Fall eines Sicherheitsmitarbeiters auf dem Flughafengelände schien der Sachverhalt ebenfalls zunächst unklar. Seine Sicherheitschecks musste er zwar täglich am selben Flughafen, jedoch an unterschiedlichen Kontrollstellen durchführen. Mit BFH-Urteil vom 11.04.2019 – VI R 12/17 wurde entschieden, dass der Flughafen insgesamt als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. 

Ist eine erste Tätigkeitsstätte am Flughafen gegeben, kann jeder Flug als Auswärtstätigkeit angesehen werden. Dafür kann das Luftpersonal Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten als Werbungskosten absetzen.

 

Ausbildungskosten zum Piloten

Im Steuerrecht unterscheidet man bei den Ausbildungskosten zwischen denen der ersten und der zweiten Berufsausbildung. Bei Letzteren handelt es sich um Werbungskosten, wohingegen die der ersten nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind (max. 6.000 € p.a.).

Damit also die Kosten der Pilotenausbildung in voller Höhe geltend gemacht werden können, sollte es sich um eine zweite Berufsausbildung handeln. Dementsprechend muss bereits eine erste Berufsausbildung vorgelegen haben. Nach aktueller Rechtslage ist dies gegeben, wenn die Ausbildung mindestens 12 Monate in Vollzeit dauerte und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Ansonsten handelt es sich lediglich um eine Anlernphase.

Aktuell hat der BFH entschieden, dass auch dann kein Werbungskostenabzug der Pilotenausbildung möglich ist, wenn vorher langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt wurden.

Beiträge zur Mitgliedschaft in Berufsverbänden

Weitere typische Aufwendungen von Piloten und Flugbegleitern sind die Beiträge zur Mitgliedschaft in Berufsverbänden. Sie können ebenfalls als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Arbeitsmittel

Zu den Werbungskosten zählen auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel. Typische Arbeitsmittel für Flugpersonal sind:

  • Büromaterial
  • Fachliteratur und Flugzeitschriften
  • Passbilder für dienstliches Visum
  • Kosten für die Ausstellung eines zweiten Reisepasses
  • Berufskleidung

Hinweis: Folgende Zeitschriften werden nicht als Arbeitsmittel anerkannt, sondern als Privatliteratur gewertet: „Flight“, „Aerokurier“, „Aero“, „Interavia“ und „Flug-Revue“. 

Bei der Berufskleidung gilt es zu beachten, dass es sich um berufstypische Kleidungsstücke für Luftpersonal handeln muss. Dazu zählen vor allem die Uniformen. Neben den Anschaffungskosten können außerdem die Reinigungskosten abgesetzt werden. Aufwendungen für Schuhe oder Strümpfe zählen allerdings nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.

Behält ein Arbeitgeber vom Personal steuerpflichtiges Kleidergeld ein, so kann der Betrag als Werbungskosten abgesetzt werden. 

Können die Kosten für „Standby-Zimmer“ steuerlich geltend gemacht werden?

Flugpersonal, das nicht direkt am Ort des Flughafens lebt, mietet sich bspw. aufgrund der Rufbereitschaft oft ein Zimmer oder eine kleine Wohnung in der Nähe des Flughafens. Diese Kosten können dann u.U. im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

 

Können die Kosten für Devisenverluste steuerlich ausgeglichen werden?

Wer häufig Geld wechseln muss, dem können aufgrund dessen finanzielle Nachteile entstehen. Diese Verluste aus Devisengeschäften können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da keine eindeutige Trennung zwischen beruflichem und privatem Bereich möglich ist.

 

Warum können lediglich die Kosten für den zweiten Reisepass geltend gemacht werden?

Grundsätzlich werden die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses dem privaten Bereich zugeordnet. Bei Flugbegleitern und Piloten fallen allerdings sehr viele Ein- und Ausreisestempel etc. an, wodurch die entsprechenden Seiten schnell voll sind. Deshalb benötigt das Flugpersonal häufig einen zweiten Reisepass. Die Kosten dafür können dann steuermindernd berücksichtigt werden. 

(Stand: 09.11.2023)