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Können Kinderbetreuungskosten steuerlich abgesetzt werden?

Egal ob KiTa-Kind oder Grundschüler – wer berufstätig ist, muss sich Gedanken über die Betreuung seiner Kinder machen. Und die kann schnell teuer werden. Bei Kindern im Alter zwischen 3 bis 6 Jahren liegen die durchschnittlichen Betreuungskosten in Deutschland bei etwa 1.630 € pro Jahr.

 

Um Eltern hier etwas zu entlasten, können diese Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder in einem Kindergarten, in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater oder von einem Babysitter betreut werden.

Grundsätzlich haben Eltern die Möglichkeit, die sogenannten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend zu machen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
 

  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Es muss sich um ein leibliches Kind oder Pflegekind des Steuerpflichtigen handeln.
  • Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
  • Rechnungen über die Kinderbetreuungskosten müssen vorliegen.
  • Die Bezahlung erfolgt auf das Konto der betreuenden Person. Das gilt auch dann, wenn diese Person im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Haushalt des Steuerpflichtigen angestellt ist.

Hinweis: Es können nur die Kosten für Betreuung, nicht aber für die Verpflegung, z.B. Essen in einer Kindertagesstätte, berücksichtigt werden.

Die Höhe der absetzbaren Kosten beträgt zwei Drittel der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 € pro Jahr je Kind. 

Schon gewusst? Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Kindergartenzuschuss, ist dieser steuerfrei. 

 

Kinderbetreuung durch die Großeltern? Auch hier lassen sich Steuern sparen!

Omas und Opas sind einfach großartig. Sie geben Taschengeld, haben immer etwas Süßes in ihren Taschen und drücken im Alltag gerne mal ein Auge zu. Kein Wunder, dass sich jedes Kind freut, wenn ein Besuch bei ihnen ansteht.
Und es gibt einen weiteren Pluspunkt beim Thema Großeltern. Helfen die nämlich bei der Kinderbetreuung aus, können sogar Steuern gespart werden!
 

Erklärung: Da keine eindeutige Beschreibung vorliegt, welche Art von Einrichtung die Kinderbetreuung vornimmt, besteht auch die Möglichkeit, dass die Großeltern auf den Nachwuchs aufpassen. Hier können Eltern beispielsweise die Fahrtkosten erstatten und steuerlich ansetzen. Zudem kann auch die Betreuung an sich vergütet werden. Hierfür sollte allerdings, ein Vertrag mit den Omas und Opas geschlossen werden.

In der Praxis gab es dazu bereits einige Urteile. Ein sehr aktuelles beschäftigt sich mit der Bezahlung der Großeltern für die Kinderbetreuung.

 

(Stand: 05.12.2023)