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Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen, Nachweis, absetzbare Kosten

Ausgaben für Unterkunft und Einrichtungsgegenstände, Verpflegungsmehraufwand, Umzugs- und Fahrtkosten – diese Posten sind im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar.
In Deutschland pendeln aktuell knapp 20,5 Millionen Menschen - etwa 60 Prozent aller Beschäftigten - täglich zum Arbeitsplatz und zurück. Das hat eine Auswertung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) ergeben. Der durchschnittliche Arbeitsweg liegt demnach bei 17,2 Kilometern. Je weiter Arbeitnehmer für ihren Job fahren müssen, umso belastender und kostspieliger wird das Pendeln. Die Alternative: eine Zweitwohnung am Arbeitsort und damit oft eine doppelte Haushaltsführung.
Welche Voraussetzungen gelten für den Ansatz einer doppelten Haushaltsführung?
Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es gibt außerhalb des Beschäftigungsorts einen Hauptwohnsitz.
- Dieser gilt als eigener Hausstand und
- bildet den Lebensmittelpunkt.
- Der Zweitwohnsitz wird aus
- beruflichen Gründen benötigt und
- befindet sich am Beschäftigungsort oder deutlich näher am Beschäftigungsort als der Hauptwohnsitz.
Doch was versteht man konkret unter diesen steuerlichen Begriffen?
Definition: Eigener Hausstand
Kurzgesagt: Der Begriff „eigener Hausstand“ bezeichnet einen eigenen Haushalt. Dabei muss es sich um eine Wohnung oder ein Haus handeln, das dem Arbeitnehmer oder dessen Partner gehört oder von ihm gemietet wird. Der Steuerpflichtige muss sich außerdem wesentlich an der Haushaltsführung beteiligen.
Ein Zimmer im Elternhaus beispielsweise gilt demnach nicht als eigener Hausstand. Anders sieht es allerdings bei einer eigenen, abgetrennten Wohnung im Elternhaus aus. Sie kann als eigener Hausstand anerkannt werden. Das entschied der BFH mit Urteil vom 29. April 2025 (VI R 12/23).
Welche Rolle spielt die finanzielle Beteiligung am eigenen Hausstand?
Viele Jahre galt, dass sich der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % an den monatlich anfallenden Kosten beteiligen muss. Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 12. Januar 2023 (VI R 39/19) geändert.
Aktuell gilt: Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbarunzureichend sein.
Nachweise für einen Lebensmittelpunkt bei einer doppelten Haushaltsführung
Der Ort, an dem ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat, ist in der Regel der Ort, an dem sich seine Familie befindet oder an dem er engere persönliche Beziehungen hat. Meist können auch Argumente wie z. B. die Mitgliedschaft in einem Verein bei der Beurteilung des Lebensmittelpunkts hilfreich sein.
Der Hauptwohnsitz sollte in der Regel mindestens sechsmal im Jahr aufgesucht werden. Befindet sich der eigene Hausstand im Ausland, genügt es grundsätzlich, mindestens einmal jährlich eine Heimfahrt anzutreten. Die Begründung des Lebensmittelpunkts ist in diesen Fällen allerdings häufig schwieriger. Einfacher wird es, wenn Partner und Kinder dort wohnen.
Berufliche Gründe für eine doppelte Haushaltsführung
Für eine Zweitwohnung sprechen verschiedene Gründe. Welche davon begründen eine berufliche Veranlassung und damit auch den steuerlichen Ansatz der doppelten Haushaltsführung?
- Der Wechsel des Arbeitsplatzes
- Eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort
- Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit an einem anderen Ort, außerhalb des eigenen Wohnorts
Was gilt bei einem Wegzug vom Arbeitsort (sog. Wegverlegungsfall)?
In einem solchen Fall verlegt ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und die alte oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort wird aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt.
Auch hier ist grundsätzlich von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wegverlegung des Lebensmittelpunktes auf Dauer erfolgen muss. Eine Rückverlegung des Haupthausstandes an den Arbeitsort darf nicht von Anfang an geplant sein.
Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstelle
Hier gibt es keine festgeschriebene Regel, wann die Entfernung zur Arbeitsstelle weit genug ist. Hier ist vielmehr der zeitliche Aufwand ausschlaggebend bzw. die Zumutbarkeit, zum Arbeitsplatz zu pendeln.
Grundsätzlich gilt, dass die Zweitwohnung anerkannt wird, wenn der Arbeitnehmer von der Hauptwohnung mehr als eine Stunde zur Arbeitsstelle benötigt.
Welche Kosten können bei einer doppelten Haushaltführung abgesetzt werden?
Sind alle Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, dann können verschiedene Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Grundsätzlich lassen sich die Aufwendungen, die als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden können, in fünf Kategorien unterteilen:
- Unterkunftskosten
- Einrichtungskosten
- Umzugskosten
- Fahrtkosten
- Verpflegungskosten
Unterkunftskosten
Der größte Kostenfaktor einer doppelten Haushaltsführung sind die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung. Deswegen sind sie auch steuerlich absetzbar. Die Art der Unterkunft spielt dabei keine Rolle. Möglich wäre eine Miet- oder Eigentumswohnung, aber auch ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung.
Für den Ansatz der Unterhaltskosten gilt ein monatlicher Höchstbetrag von 1.000 €. Sollte er in einem Monat nicht ausgeschöpft worden sein, kann der noch offene Betrag in einen anderen Monat desselben Jahres übertragen werden.
Damit gilt: Jährlich können maximal 12.000 € für die Unterkunftskosten einer Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden.
Achtung! Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gibt es zusätzlich noch etwas zu beachten! Hier sind die Unterkunftskosten auf eine Wohnung mit maximal 60 Quadratmetern begrenzt. Zudem gibt es ab 2026 einen monatlichen Höchstbetrag für die Unterkunft im Ausland: Dieser beträgt 2.000 €.
Welche Ausgaben können konkret als Unterkunftskosten geltend gemacht werden?
Hier eine Auflistung:
- Mietwohnung: Miete
- Eigentumswohnung: Abschreibung von Anschaffungskosten, Schuldzinsen, Renovierungskosten und Erhaltungsaufwendungen
- Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser und Müllabfuhr
- Versicherungen wie Hausrat- oder Gebäudeversicherung
- Reinigungskosten
- Grundsteuer
- Zweitwohnsitzsteuer
Und wie sieht es mit zusätzlicher Miete für einen Pkw-Stellplatz aus?
Diese Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20. November 2025 (VI R 4/23) entschieden.
Ist der Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung steuerlich absetzbar?
Nein. Da sich Steuerpflichtige vom Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung per Antrag befreien lassen können, sind die Kosten dafür nicht steuerlich absetzbar.
Einrichtungskosten
Alle Kosten, die für die „notwendige“ Einrichtung der Zweitwohnung anfallen, können zusätzlich zu den Unterkunftskosten angesetzt werden.
Zu den notwendigen Einrichtungsgegenständen zählen beispielsweise:
- Bett
- Lampen
- Schrank
- Tisch
- Stühle
- Kücheneinrichtung (Herd, Kühlschrank, Spüle…)
- Geschirr
- Badezimmereinrichtung
- …
Die Aufwendungen für die Einrichtung sind grundsätzlich unbegrenzt abzugsfähig. Allerdings gibt es eine Vereinfachungsregel für die Finanzämter: Liegen die Gesamtkosten für die Einrichtung unter 5.000 €, werden sie als notwendig eingestuft und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anerkannt. Übersteigen sie die 5.000 €, kommt ein Abzug in Betracht, wenn die höheren Kosten als notwendig nachgewiesen werden können.
Wie genau die Möbel in der Steuererklärung angesetzt werden, hängt von ihrem Preis ab.
Einrichtungsgegenstände, die netto weniger als 800 € kosten, können sofort im Jahr der Anschaffung angesetzt werden.
Wird die Nettogrenze von 800 € allerdings überschritten, muss der Einrichtungsgegenstand über mehrere Jahre abgeschrieben werden.
Umzugskosten
Auch die Umzugskosten, die bei der Einrichtung einer Zweitwohnung anfallen, sind steuerlich abzugsfähig. Hier gilt allerdings: Nur die tatsächlichen Umzugskosten können angesetzt werden. Die Umzugskostenpauschale wird in Verbindung mit der doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt.
Neben den Aufwendungen für Umzugswagen und Kartons sind auch Maklerkosten und die Fahrtkosten zu den Wohnungsbesichtigungen abzugsfähig.
Fahrtkosten
Die abzugsfähigen Fahrtkosten bei einer doppelten Haushaltsführung sind in zwei Arten einzuteilen:
- Fahrtkosten zum Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung:
- Es dürfen die tatsächlichen Kosten oder alternativ 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abgerechnet werden.
- Fahrtkosten für die wöchentliche Fahrt zur Hauptwohnung:
- Sie werden auch als sogenannte Familienheimfahrten bezeichnet. Zur Berechnung dieser Fahrtkosten wird die Entfernungspauschale angesetzt.
Werden diese Fahrten mit einem Dienst- oder Firmenwagen zurückgelegt, können dafür keine Kosten geltend gemacht werden.
Falls die Familienheimfahrt nicht jede Woche angetreten wurde, können für diese Wochen die Telefonkosten anteilig abgesetzt werden. Es gilt: Gebühren von insgesamt maximal 15 Minuten pro Woche.
Verpflegungskosten
Für die ersten drei Monate nach dem Einzug in die neue Unterkunft können auch Pauschbeträge für die Verpflegung (Verpflegungsmehraufwand) geltend gemacht werden. Entscheidend ist die Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung.
Für An- und Abreisetage, sowie für Tage mit einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden, können jeweils 14 € geltend gemacht werden. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt die Verpflegungspauschale 28 €.
Wird die Tätigkeit am Zweitwohnsitz innerhalb der ersten drei Monate für mindestens vier Wochen unterbrochen, kann im Anschluss daran die Verpflegungspauschale wieder für drei Monate in Anspruch genommen werden. Das gilt auch bei Krankheit oder Urlaub.
Achtung! Werden anfallende Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt, können sie nicht mehr in der Steuererklärung angesetzt werden. Das gilt für alle hier erläuterten Kosten.
Doppelte Haushaltsführung: Beispiel
Um die steuerlichen Regelungen zur doppelten Haushaltsführung abschließend noch einmal praktisch zu veranschaulichen, hier ein kurzes, vereinfachtes Beispiel:

Die doppelte Haushaltsführung begann im Januar 2025 und bestand damit das ganze Jahr 2025. Die Voraussetzungen sind alle erfüllt. Die Zweitwohnung ist 150 Kilometer vom Hauptwohnsitz entfernt.
Unterkunftskosten:
Die Zweitwohnung ist eine Mietwohnung. Es fallen monatlich 700 € Miete zuzüglich 120 € Nebenkosten an. Die jährliche Zweitwohnsitzsteuer beträgt jährlich 840 €, somit 70 € pro Monat.
Daraus ergeben sich monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 890 €: unterhalb der 1.000 €-Grenze und vollständig ansetzbar.
Somit ergeben sich insgesamt für das Jahr absetzbare Unterkunftskosten in Höhe von 10.680 €.
Einrichtungskosten:
Da eine detaillierte Berechnung der Einrichtungskosten den Rahmen sprengen würde, werden hier 5.000 € pauschal angesetzt. Das entspricht der Nichtbeanstandungsgrenze des Finanzamts.
Umzugskosten:
Der Umzug wurde von einem Umzugsunternehmen durchgeführt. Der Dienstleister berechnet pauschal 1.200 €.
Für die Fahrt zur Besichtigung der Wohnung können nach Berechnung (300 km * 0,3)
90 € angesetzt werden.
Insgesamt kommen damit 1.290 € zum Ansatz.
Fahrtkosten:
Für die erste Fahrt zu Beginn der doppelten Haushaltsführung können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden: 150 km * 0,3 = 45 €
Familienheimfahrten wurden insgesamt 40 im Jahr durchgeführt.
Erste 20 Kilometer: 20 * 0,3 = 6 €
Restliche 130 Kilometer: 130 * 0,38 = 49,40 €
Gesamt: 55,40 €
Ansetzbare Kosten für Familienheimfahren: 55,40 € * 40 = 2.216 €
Insgesamt können 2.261 € an Fahrtkosten geltend gemacht werden.
Verpflegungskosten:
Werden nur für die ersten 3 Monate gewährt.
Es gab insgesamt 24 An- und Abreisetage: 24 * 14 € = 336 €
An 37 Tagen betrug die Abwesenheit über 24 Stunden: 37 * 28 € = 1.036 €
Die gesamten Verpflegungsmehraufwendungen betragen dementsprechend 1.372 €.
In der Summe kommen in der Steuererklärung durch die doppelte Haushaltsführung im ersten Jahr Kosten in Höhe von 20.603 € zum Ansatz.
Doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung – wo wird sie eingetragen?
Um die Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung absetzen zu können, müssen sie an der richtigen Stelle in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.
Dafür gibt es ein gesondertes Formular: Anlage N – Doppelte Haushaltsführung. Hier werden alle Angaben und Aufwendungen übersichtlich nacheinander eingetragen und zusätzlich mit den anderen Anlagen anschließend beim Finanzamt eingereicht.
(Stand: 03.02.2026)