Sie sind hier: Home > Steuertippsframe > Einzelansicht
Wie funktioniert die Aktivrente? Voraussetzungen, Sozialabgaben, Beispiele

2.000 € steuerfrei pro Monat – Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, kann die Aktivrente in Anspruch nehmen.
Fachkräftemangel und demographischer Wandel – zwei Themen, die uns als Gesellschaft vor große Herausforderungen stellen, und die auch die Regierung seit Jahren beschäftigen.
Ein neuer Ansatz zur Bewältigung dieser Probleme wurde Ende 2025 von der GroKo vorgestellt und beschlossen: die Aktivrente. Sie soll freiwilliges Arbeiten im Alter attraktiver machen und so dem Fachkräftemangel und dem demographischen Wandel entgegenwirken.
Doch wie genau funktioniert die Aktivrente und wer kann konkret von ihr profitieren?
Inhaltsverzeichnis
Aktivrente: Ab wann und für wen?
Beschlossen wurde das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz) Ende 2025, mit dem 01.01.2026 trat es in Kraft. Das bedeutet: Steuerpflichtige können 2026 erstmals von den neuen Regelungen der Aktivrente profitieren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Aktivrente umfasst ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unter diesem Begriff versteht man insbesondere Lohnarbeit, die ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber ausführt.
- Von der neuen Aktivrente können nur Personen profitieren, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben. Der individuelle Rentenbeginn lässt sich über das Rechnungstool der deutschen Rentenversicherung ermitteln.
- Der Arbeitgeber führt Rentenversicherungsbeiträge (oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen) für den Arbeitslohn ab.
Das bedeutet: Von der Aktivrente können grundsätzlich Arbeitnehmer profitieren, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und für deren Lohn der Arbeitgeber weiter Rentenversicherungsbeiträge abführt.
Doch wie hoch ist die steuerfreie Aktivrente?
Für die Aktivrente gilt ein monatlicher Steuerfreibetrag von maximal 2.000 €. Er gilt allerdings nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen für den Monat erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen das ganze Jahr über vor, dann sind folglich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bis zu einer Höhe von insgesamt 24.000 € steuerfrei.
Beispiel: Ab wann greift die Aktivrente?
Ein Steuerpflichtiger wurde am 20.03.1960 geboren. Er möchte prüfen, ab wann er im Rahmen der Aktivrente tätig werden kann und sein Gehalt bis zu 2.000 € steuerfrei bleibt. Relevant dafür ist seine Regelaltersgrenze: Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten.
Er erreicht sie demnach am 20.07.2026. Von der Aktivrente kann er also ab dem Folgemonat – August 2026 - profitieren.
Der Freibetrag gilt auch für Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, solange sie - zusammen mit dem Lohn - die monatliche 2.000 €-Grenze nicht übersteigen. Eine Übertragung von nicht genutzten Freibeträgen auf einen anderen Monat ist nicht möglich!
Beispiel: Verdienst höher als Freibetrag der Aktivrente
Ein Steuerpflichtiger erfüllt seit Anfang des Jahres alle Voraussetzungen der Aktivrente. Er erhält monatlich 1.700 €. Im Dezember bekommt er Weihnachtsgeld, also eine Sonderzahlung von 500 €.
Der Lohn ist von Januar bis November vom Freibetrag gedeckt und damit vollständig steuerfrei. Im Dezember übersteigt das gesamte Gehalt den Freibetrag um 200 €.
1.700 € + 500 € = 2.200 €
Im Dezember sind das Gehalt in Höhe von 1.700 € sowie 300 € der Sonderzahlung steuerfrei. Für die restlichen 200 € der Sonderzahlung fallen Abgaben an, da sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Dass der Freibetrag von Januar bis November nicht vollständig ausgenutzt wurde, spielt keine Rolle, da er nicht auf andere Monate übertragbar ist.
Achtung: Der Freibetrag gilt nicht bei Abfindungen! Solche Zahlungen sind in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig und erfüllen daher auch nicht die Voraussetzungen für die Aktivrente.
Aktivrente & Sozialabgaben: Rentenversicherung, Krankenversicherung, ...
Trotz der Steuerfreiheit der Aktivrente fallen nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer Sozialabgaben an.
Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. In die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen Arbeitnehmer bei der Aktivrente allerdings nicht einzahlen.
Für den Arbeitgeber fallen alle üblichen Sozialabgaben an. Das bedeutet, er führt neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung außerdem Beiträge für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung ab.
Gut zu wissen: Auch Arbeitnehmer können weiter freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Auf diese Weise können sie zusätzliche Entgeltpunkte sammeln und so eine höhere gesetzliche Rente erzielen.
Aktivrente: Progressionsvorbehalt?
Das steuerfreie Gehalt, das Arbeitnehmer im Rahmen der Aktivrente erwerben, fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt. Damit führt es auch nicht zu einer höheren Steuerlast oder zu einer Abgabepflicht der Steuererklärung.
Aktivrente auch für Selbstständige und Beamte?
Alle Selbstständigen - also Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen - sind von der Aktivrente ausgeschlossen.
Laut Gesetzesbegründung heißt es, dass bereits heute eine große Zahl der Selbstständigen und Unternehmer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet. Demnach gebe es aktuell keinen Grund, diesen Personenkreis mit einem steuerlichen Anreiz zur Weiterarbeit zu motivieren.
Da bei der Aktivrente der Arbeitgeber verpflichtet ist, für den Arbeitslohn Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, sind auch Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, von der Aktivrente ausgeschlossen.
Ebenfalls von der Aktivrente ausgeschlossen sind Minijobs, da hier pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Chance für (ehemals) Selbstständige:
Wer sich dazu entschließt – oder bereits dazu entschlossen hat – seine beispielsweise selbstständige Tätigkeit aufzugeben und im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses tätig zu werden, der kann ab diesem Zeitpunkt die Aktivrente in Anspruch nehmen. Natürlich müssen alle geltenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Fazit: Eine ehemals selbstständige Tätigkeit schließt den späteren Anspruch auf Aktivrente nicht aus. Entscheidend ist immer die aktuell ausgeübte Tätigkeit.
Aktivrente auch bei vorgezogener Rente?
Auch für Frührentner stellt sich die Frage, ob die steuerfreie Aktivrente für sie in Frage kommt. Grundsätzlich gilt: Nein. Denn es ist immer die gesetzliche Regelaltersgrenze entscheidend.
Das bedeutet, dass die Aktivrente von Schwerbehinderten oder langjährig Versicherten nicht früher in Anspruch genommen werden kann, sondern ebenfalls erst mit Erreichen der eigentlichen Regelaltersgrenze. (Berechnung siehe oben)
Beispiel: Aktivrente bei Frührentnern
Ein Steuerpflichtiger ist am 01.01.1960 geboren und erhält bereits seit seinem 61 Lebensjahr - also seit 2021 - eine Rente aufgrund seiner Schwerbehinderung. Er stellt sich nun die Frage, ob er bereits früher im Rahmen der Aktivrente wieder tätig werden kann.
Nein, denn für den Steuerpflichtigen gilt ebenfalls die übliche Regelaltersgrenze. In seinem Fall liegt sie bei 66 Jahren und 4 Monaten – aufgrund des Übergangsbereichs.
Also kann er erst ab Mai 2026 einen steuerfreien Lohn im Rahmen der Aktivrente in Anspruch nehmen.
Aktivrente in der Steuererklärung
Die Berücksichtigung der Aktivrente erfolgt in der Regel direkt im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beim Arbeitgeber. Er gibt den steuerfreien Arbeitslohn in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an. Sollte ein Arbeitnehmer monatlich mehr als 2.000 € steuerfrei erhalten, so wird auch der steuerpflichtige Teil im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt.
Aktuelles zur Aktivrente 2026
Die steuerfreie Aktivrente konnte im Januar 2026 aus technischen Gründen oft noch nicht direkt in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Deshalb ermöglicht die Finanzverwaltung eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs. Sollte eine solche Korrektur ausnahmsweise nicht mehr durch den Arbeitgeber umsetzbar sein, kann die Steuerfreiheit nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Grundsätzlich gilt jedoch: Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung - ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Aktivrente - ist nicht erforderlich. Die Verpflichtung, aus anderen Gründen eine Steuererklärung abzugeben, bleibt hingegen bestehen.
Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug einer Aktivrente ist jedoch in folgendem Fall ratsam:
Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern tätig und schöpft durch sein erstes Gehalt den Freibetrag von monatlich 2.000 € nicht aus, dann sollte er eine Steuererklärung abgeben.
Hintergrund: Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ist eine betragsmäßige Aufteilung der Aktivrente nicht möglich. Er kann allerdings den monatlich übrigbleibenden Freibetrag für sein zweites Dienstverhältnis in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, es erfüllt ebenfalls alle Voraussetzungen für die Aktivrente.
Beispiel: Aktivrente bei zwei Dienstverhältnissen
Ein Steuerpflichtiger ist bei zwei Arbeitgebern tätig und erfüllt jeweils bei beiden die Voraussetzungen für die Aktivrente. Bei Arbeitgeber A verdient er monatlich 1.200 €. Dort wurde bereits im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die Steuerfreiheit vermerkt. Bei Arbeitgeber B verdient er monatlich 600 €. Hier konnte keine Steuerfreiheit mehr hinterlegt werden.
Insgesamt erhält der Steuerpflichtige monatlich 1.800 €, die vollständig vom Freibetrag der Aktivrente abgedeckt sind. Deshalb gibt er freiwillig eine Steuererklärung ab, um sich die abgezogene Lohnsteuer aus dem Dienstverhältnis von Arbeitgeber B zurückzuholen.
Außerdem gilt bei einer Abgabe der Steuererklärung: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar.
Es dürfen nur die Werbungskosten steuerlich abgezogen werden, die anteilig auf den steuerpflichtigen Teil des Arbeitslohns entfallen, während allerdings der volle Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhalten bleibt.
Aktivrente: Nachteile und Kritik
Das Gehalt, das der Steuerpflichtige im Rahmen der Aktivrente erhält, wird nicht auf die Altersrente angerechnet. Die Altersrente wird durch die Aktivrente nicht gekürzt.
Aufpassen müssen allerdings Bezieher von Witwen- oder Hinterbliebenenrente! Hier hat der Verdienst aus einer Aktivrente möglicherweise Auswirkungen, da er unter gewissen Umständen angerechnet werden kann.
Da ein Großteil der Empfänger dieser Rentenformen weiblich ist, ist diese Regelung besonders für Frauen ein Nachteil. Ihnen wird die Chance genommen, ihre finanzielle Situation im Alter durch die Aktivrente zu verbessern: Aufgrund von Kindererziehung und Teilzeitarbeit fällt ihre eigene Altersrente häufig geringer aus. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass ihnen durch die Aktivrente Kürzungen bei der Witwenrente entstehen.
Beispiel: Kürzung der Witwenrente durch die Aktivrente
Das folgende Beispiel ist stark vereinfacht und erfolgt für den Monat Januar im Jahr 2026.
Eine Steuerpflichtige bezieht eine monatliche Witwenrente von 900 €. Im Rahmen der Aktivrente verdiente sie im Januar 1.800 €. Der monatliche Freibetrag der Witwenrente für Januar 2026 beträgt 1.076,86 €.
Damit gilt:
1.800 € - 1.076,86 € = 723,14 €
Von diesen 723,14 € sind 40 % von der Witwenrente abzuziehen:
723,14 € * 40 % = 289,26 €
900 € - 289,26 € = 610,74 €
Demnach bleiben der Steuerpflichtigen für den Monat Januar brutto 610,74 € statt der ursprünglichen 900 €. Die Rente wurde also um fast ein Drittel gekürzt.
Damit das nicht passiert: Am besten schon im Vorfeld bei der deutschen Rentenversicherung nachfragen und Beratung in Anspruch nehmen. Vor allem, da auch die Altersrente auf die Witwenrente angerechnet wird.
Zusätzliche Hilfe bei Steuerfragen für Rentner, Arbeitnehmer, Azubis und Studenten bekommen Sie auch über den Lohnsteuerberatungsverbund – kompetent, kostengünstig und persönlich. Vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch vor Ort! Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter: https://www.steuerverbund.de/beratungsstellensuche.
(Stand: 16.04.2026)