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Laptop von der Steuer absetzen – Geht das?

In Zei­ten der Di­gi­ta­li­sie­rung bie­ten immer mehr Ar­beit­ge­ber ihren Mit­ar­bei­tern die Mög­lich­keit an, im Ho­me-Of­fice zu ar­bei­ten. Al­ler­dings wer­den nicht immer be­trieb­li­che Lap­tops zur Ver­fü­gung ge­stellt, um der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit nach­zu­ge­hen.

Wird der pri­va­te Lap­top auch für be­ruf­li­che Zwe­cke ge­nutzt, haben Ar­beit­neh­mer die Mög­lich­keit, die­sen als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­er­klä­rung an­zu­set­zen.

Für einen An­satz muss die be­ruf­li­che Nut­zung min­des­tens 10 % be­tra­gen. Bei einer Nut­zung von über 90% kann der Lap­top in­klu­si­ve Pe­ri­phe­rie­ge­rä­te sogar voll­stän­dig als Wer­bungs­kos­ten an­ge­setzt wer­den.

Hinweis:

Zu den Peripheriegeräten zählen Maus, Tastatur, Drucker, Kopfhörer, externe Festplatte u. V. m.

Er­mitt­lung der be­ruf­li­chen Nut­zung eines Lap­tops

Es gibt drei ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, den An­teil der be­ruf­li­chen Nut­zung des Lap­tops dem Fi­nanz­amt über­zeu­gend dar­zu­le­gen.

50:50-An­teil:

Ist die Fest­stel­lung des be­ruf­li­chen Nut­zungs­an­teils zu schwie­rig, so kann die 50:50 Me­tho­de ver­wen­det wer­den. Hier­bei wer­den vom Fi­nanz­amt 50% der Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannt.

Schät­zung:

Die be­ruf­li­che Nut­zung des Lap­tops wird ge­schätzt. Bei Nach­fra­ge des Fi­nanz­am­tes muss aber be­grün­det wer­den, wie die ab­ge­ge­be­ne Schät­zung zu­stan­de kommt.

PC-Fahr­ten­buch:

Möch­te man den ge­nau­en Nut­zungs­an­teil sei­nes Lap­tops her­aus­fin­den, ist es sinn­voll, ein „PC-Fahr­ten­buch“ zu füh­ren. Die­ses wird über drei Mo­na­te ge­führt. Es soll­te auf­ge­zeich­net wer­den, wann, wofür und wie lange der Lap­top ver­wen­det wurde.

 

Höhe des An­sat­zes

Seit 01.01.2021 kann der Kauf­preis im Jahr der An­schaf­fung in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten an­ge­setzt wer­den. Vor­her wur­den die Kos­ten bei einem Kauf­preis von mehr als 800 € netto auf die Nut­zungs­dau­er auf­ge­teilt.

Bei­spiel 1:

Ein im März 2021 an­ge­schaff­ter Lap­top kos­te­te 1.000 € inkl. USt. Die be­ruf­li­che Nut­zung wurde mit einem PC-Fahr­ten­buch er­mit­telt und be­trägt 80 %. Somit dür­fen 80 %, also 800 €, als Wer­bungs­kos­ten an­ge­setzt wer­den.

Bei­spiel 2:

Ein im März 2020 an­ge­schaff­ter Lap­top kos­te­te 1.000 € inkl. USt. Die be­ruf­li­che Nut­zung wurde auf 50 % fest­ge­legt. Somit dür­fen 50 % der An­schaf­fungs­kos­ten auf drei Jahre ver­teilt wer­den und als Wer­bungs­kos­ten an­ge­setzt wer­den. Der jähr­li­che An­satz be­trägt somit 167 €. Im ers­ten Jahr muss der An­satz mo­nats­an­tei­lig er­fol­gen. Somit kön­nen nur 10/12, also rund 139 € an­ge­setzt wer­den.

(Stand: 16.06.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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