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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

Der BFH hat mit Urteil vom 13.08.2024, Az. IX R 31/23 entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt wurde.

Der Fall:

Die Kläger hatten im Jahr 2021 die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für Lieferung und Montage beliefen sich auf über 8.000 €. Die Rechnung enthielt auch Kosten für Monteur- und Fachhelferstunden. Die Kläger zahlten seit März 2021 gleichbleibende monatliche Raten von 200 € auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden so 2.000 € bezahlt. Seitens des Finanzamts wurde bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen abgelehnt. Die Steuerermäßigung komme erst mit der Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht.

Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG nicht in Anspruch genommen werden kann, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto der Leistungserbringers gezahlt hat. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung wird in § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Außerdem verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Solange die Rechnung noch nicht vollständig beglichen wurde, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die Teilzahlungen, die im Jahr 2021 geleistet wurden, nicht zu berücksichtigen sind.

Abschließend weist der BFH in seiner Entscheidung darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG in Betracht kommt. Allerdings werden nach dieser Vorschrift nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn aber die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine 
- zusätzliche - Förderung auf Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.
 

(Stand: 22.10.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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