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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Kosten für energetische Sanierung absetzbar

Kosten für energetische Sanierung absetzbar

Seit Ja­nu­ar 2020 wer­den „en­er­ge­ti­sche“ Sa­nie­rungs­maß­nah­men unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich ab­setz­bar, was in § 35c EstG ge­re­gelt ist.

Es muss sich um ein Ge­bäu­de in der EU oder im EWR han­deln, wel­ches bei Durch­füh­rung der Maß­nah­men älter als zehn Jahre ist und zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wird.

Ge­för­dert wer­den Maß­nah­men, wel­che nach dem 31.12.2019 be­gin­nen und vor dem 01.01.2030 be­en­det wer­den. Es kann sich hier­bei um Kom­plett­sa­nie­run­gen han­deln, aber auch Ein­zel­maß­nah­men wie z. B.

  • Wär­me­däm­mung von Wän­den, Dach­flä­chen und Ge­schoss­de­cken,
  • Er­neue­rung von Fens­tern, Au­ßen­tü­ren oder der Hei­zungs­an­la­ge,
  • Er­neue­rung oder der Ein­bau von Lüf­tungs­an­la­gen,
  • Ein­bau von di­gi­ta­len Sys­te­men zur en­er­ge­ti­schen Be­triebs- und Ver­brauchs­op­ti­mie­rung
  • oder die Op­ti­mie­rung be­ste­hen­der Hei­zungs­an­la­gen,

so­fern älter als 2 Jahre.

Die Maß­nah­men müs­sen zwin­gend von einem Fach­un­ter­neh­men durch­ge­führt wer­den, wel­ches be­schei­ni­gen muss, dass die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt wer­den. Hier­zu wird ein amt­lich vor­ge­schrie­be­nes Mus­ter ver­öf­fent­licht wer­den. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss die Rech­nung zwin­gend unbar be­zah­len. Die För­de­rung er­folgt durch Abzug von der Steu­er­schuld, d. h. die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steu­er wird ver­rin­gert.

Im Ka­len­der­jahr des Ab­schlus­ses der Maß­nah­men und im dar­auf­fol­gen­den Ka­len­der­jahr kön­nen je 7 % der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen, höchs­tens je­weils 14.000 € und im drit­ten Jahr 6 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens 12.000 € gel­tend ge­macht wer­den.

Ent­ste­hen Auf­wen­dun­gen für einen En­er­gie­be­ra­ter ver­min­dert sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steu­er um 50 % die­ser Auf­wen­dun­gen.

Wur­den Auf­wen­dun­gen be­reits als Be­triebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht, schei­det die An­wen­dung des § 35c EStG aus. Eben­so schei­det diese aus, wenn be­reits eine Ab­schrei­bung für Mo­der­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen in Sa­nie­rungs­ge­bie­ten nach § 10f EStG oder die Steu­er­er­mä­ßi­gung für Hand­wer­ker­leis­tun­gen nach § 35a EstG in An­spruch ge­nom­men wurde. Dar­über hin­aus ist hier­bei wich­tig, dass es sich um eine Al­ter­na­ti­ve zu an­de­ren staat­li­chen Sub­ven­tio­nen, wie Zu­schüs­sen oder zins­ver­bil­lig­ten Kre­di­ten von der KfW han­delt. Somit ist die An­wen­dung aus­ge­schlos­sen, so­fern eine sol­che För­de­rung für die je­wei­li­ge Ein­zel­maß­nah­me be­steht.

(Stand: 13.03.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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