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Kosten für energetische Sanierung absetzbar

Sanierungen an Gebäuden zu eigenen Wohnzwecken können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie durch ein Fachunternehmen durchgeführt werden und das Gebäude älter als 10 Jahre ist.
Seit Januar 2020 werden „energetische“ Sanierungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar, was in § 35c EstG geregelt ist.
Es muss sich um ein Gebäude in der EU oder im EWR handeln, welches bei Durchführung der Maßnahmen älter als zehn Jahre ist und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Gefördert werden Maßnahmen, welche nach dem 31.12.2019 beginnen und vor dem 01.01.2030 beendet werden. Es kann sich hierbei um Komplettsanierungen handeln, aber auch Einzelmaßnahmen wie z. B.
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
- Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder der Heizungsanlage,
- Erneuerung oder der Einbau von Lüftungsanlagen,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen,
sofern älter als 2 Jahre.
Die Maßnahmen müssen zwingend von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, welches bescheinigen muss, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu wird ein amtlich vorgeschriebenes Muster veröffentlicht werden. Der Steuerpflichtige muss die Rechnung zwingend unbar bezahlen. Die Förderung erfolgt durch Abzug von der Steuerschuld, d. h. die tarifliche Einkommensteuer wird verringert.
Im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im darauffolgenden Kalenderjahr können je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jeweils 14.000 € und im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 € geltend gemacht werden.
Entstehen Aufwendungen für einen Energieberater vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % dieser Aufwendungen.
Wurden Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, scheidet die Anwendung des § 35c EStG aus. Ebenso scheidet diese aus, wenn bereits eine Abschreibung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten nach § 10f EStG oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EstG in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus ist hierbei wichtig, dass es sich um eine Alternative zu anderen staatlichen Subventionen, wie Zuschüssen oder zinsverbilligten Krediten von der KfW handelt. Somit ist die Anwendung ausgeschlossen, sofern eine solche Förderung für die jeweilige Einzelmaßnahme besteht.
(Stand: 13.03.2020)
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