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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Kosten für energetische Sanierung absetzbar

Kosten für energetische Sanierung absetzbar

Seit Ja­nu­ar 2020 wer­den „en­er­ge­ti­sche“ Sa­nie­rungs­maß­nah­men unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich ab­setz­bar, was in § 35c EstG ge­re­gelt ist.

Es muss sich um ein Ge­bäu­de in der EU oder im EWR han­deln, wel­ches bei Durch­füh­rung der Maß­nah­men älter als zehn Jahre ist und zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wird.

Ge­för­dert wer­den Maß­nah­men, wel­che nach dem 31.12.2019 be­gin­nen und vor dem 01.01.2030 be­en­det wer­den. Es kann sich hier­bei um Kom­plett­sa­nie­run­gen han­deln, aber auch Ein­zel­maß­nah­men wie z. B.

  • Wär­me­däm­mung von Wän­den, Dach­flä­chen und Ge­schoss­de­cken,
  • Er­neue­rung von Fens­tern, Au­ßen­tü­ren oder der Hei­zungs­an­la­ge,
  • Er­neue­rung oder der Ein­bau von Lüf­tungs­an­la­gen,
  • Ein­bau von di­gi­ta­len Sys­te­men zur en­er­ge­ti­schen Be­triebs- und Ver­brauchs­op­ti­mie­rung
  • oder die Op­ti­mie­rung be­ste­hen­der Hei­zungs­an­la­gen,

so­fern älter als 2 Jahre.

Die Maß­nah­men müs­sen zwin­gend von einem Fach­un­ter­neh­men durch­ge­führt wer­den, wel­ches be­schei­ni­gen muss, dass die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt wer­den. Hier­zu wird ein amt­lich vor­ge­schrie­be­nes Mus­ter ver­öf­fent­licht wer­den. Der Steu­er­pflich­ti­ge muss die Rech­nung zwin­gend unbar be­zah­len. Die För­de­rung er­folgt durch Abzug von der Steu­er­schuld, d. h. die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steu­er wird ver­rin­gert.

Im Ka­len­der­jahr des Ab­schlus­ses der Maß­nah­men und im dar­auf­fol­gen­den Ka­len­der­jahr kön­nen je 7 % der Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen, höchs­tens je­weils 14.000 € und im drit­ten Jahr 6 % der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens 12.000 € gel­tend ge­macht wer­den.

Ent­ste­hen Auf­wen­dun­gen für einen En­er­gie­be­ra­ter ver­min­dert sich die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steu­er um 50 % die­ser Auf­wen­dun­gen.

Wur­den Auf­wen­dun­gen be­reits als Be­triebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben oder au­ßer­ge­wöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­macht, schei­det die An­wen­dung des § 35c EStG aus. Eben­so schei­det diese aus, wenn be­reits eine Ab­schrei­bung für Mo­der­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen in Sa­nie­rungs­ge­bie­ten nach § 10f EStG oder die Steu­er­er­mä­ßi­gung für Hand­wer­ker­leis­tun­gen nach § 35a EstG in An­spruch ge­nom­men wurde. Dar­über hin­aus ist hier­bei wich­tig, dass es sich um eine Al­ter­na­ti­ve zu an­de­ren staat­li­chen Sub­ven­tio­nen, wie Zu­schüs­sen oder zins­ver­bil­lig­ten Kre­di­ten von der KfW han­delt. Somit ist die An­wen­dung aus­ge­schlos­sen, so­fern eine sol­che För­de­rung für die je­wei­li­ge Ein­zel­maß­nah­me be­steht.

 

FAQ Energetische Maßnahmen

Wo müssen energetische Maßnahmen in der Steuererklärung eingetragen werden?
Um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen zu erhalten, muss in der Steuererklärung die Anlage „Energetische Maßnahmen“ ausgefüllt werden.

 

Kann ich auch energetische Maßnahmen für mein Ferienhaus geltend machen?
Damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann, muss es sich um ein begünstigtes Objekt handeln. Begünstigte Objekte sind alle Gebäude, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Dazu zählen auch eigengenutzte Ferienhäuser innerhalb der EU/EWR.

 

Kann ich die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen auch bei meiner vermieteten Immobilie beanspruchen?
Nein. Da das Gebäude nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, handelt es sich nicht um ein begünstigtes Objekt. Daher kann die Steuerermäßigung hier nicht beansprucht werden. 

 

Kann ich auch als Mieter die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen steuerlich berücksichtigen?
Nein. Da ein Mieter nicht Eigentümer des Gebäudes ist, handelt es sich nicht um ein begünstigtes Objekt. Daher ist eine Steuerermäßigung in diesem Fall nicht möglich.  
 

(Stand: 06.08.2024)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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