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Steuertipps > Steuerpflicht & Veranlagung > Steuerbescheid - Wie lege ich richtig Einspruch ein?

Steuerbescheid - Wie lege ich richtig Einspruch ein?

Gegen den Steuerbescheid sollte in der Regel Einspruch eingelegt werden, wenn man bei der Steuererklärung etwas vergessen hat anzugeben oder auch, wenn beim Durchlesen des Steuerbescheids Fehler auffallen.

Ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid IMMER möglich?

Nein, nicht di­rekt. In den oben ge­nann­ten Fäl­len soll­te zwar grund­sätz­lich immer Ein­spruch ein­ge­legt wer­den, aber das geht nur, wenn eine „Be­schwer“ gemäß § 350 AO vor­liegt.

Was heißt das nun?

„Be­schwer“ be­deu­tet, dass die Än­de­rung des Be­scheids Aus­wir­kun­gen auf die Steu­er­last haben muss. Ist dies nicht der Fall, dann kann auch kein Ein­spruch ein­ge­legt wer­den.

Sollte das Finanzamt einen Fehler machen, der zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, muss der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegen. Voraussetzung: Alle Angaben seitens des Steuerpflichtigen wurden richtig und vollständig gemacht!

Bis wann muss ich Einspruch einlegen?

In­ner­halb eines Mo­nats nach Be­kannt­ga­be des Steu­er­be­scheids muss Ein­spruch ein­ge­legt wer­den. Doch ab wann be­ginnt die Frist?

Ent­schei­dend hier­bei ist das Datum des Be­scheids. Zu die­sem Datum wer­den gemäß § 122 II Nr. 1 AO drei Tage ad­diert. Ab die­sem Zeit­punkt be­ginnt die Ein­spruchs­frist von einem Monat.

Beispiel: Sie haben einen Steuerbescheid mit dem Datum 08. März 2021 erhalten. Dazu addieren Sie drei Tage. Somit beginnt die Frist für den Einspruch am 11. März 2021 und endet einen Monat später, also am 11. April 2021. Achtung! Ausnahmeregelung! Da der 11. April 2021 ein Sonntag ist, gilt hier der nächste Werktag, also der 12. April 2021. Bis spätestens zum 12. April 2021 müsste also Einspruch eingelegt worden sein.

Hinweis § 108 III AO: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Was gibt es noch beim Einspruch zu beachten?

1. Zu­sätz­lich zum Ein­spruch soll­te immer die „Aus­set­zung der Voll­zie­hung“ be­an­tragt wer­den. Tut man dies nicht, kann es pas­sie­ren, dass even­tu­ell aus­ste­hen­de Zah­lungs­fris­ten wei­ter­lau­fen und es so zu einer Voll­stre­ckung kom­men kann. Das liegt daran, dass der Ein­spruch al­lein keine auf­schie­ben­de Wir­kung hat.

2. Au­ßer­dem kann ein Ein­spruch bis zur Be­kannt­ga­be der Ein­spruchs­ent­schei­dung zu­rück­ge­nom­menwer­den. Im Falle einer Ver­bö­se­rung ist das sogar rat­sam!

Doch wie kommt es ei­gent­lich dazu?

So­bald ein Ein­spruch beim Fi­nanz­amt ein­ge­legt wurde, wird der ge­sam­te Steu­er­be­scheid neu auf­ge­rollt. So könn­te es auch pas­sie­ren, dass das Fi­nanz­amt wei­te­re Feh­ler fin­det, die sich dann ne­ga­tiv auf den alten Steu­er­be­scheid aus­wir­ken!

Soll­te es hier­bei zu einer hö­he­ren Steu­er­last kom­men, muss das Fi­nanz­amt auf die oben be­reits ge­nann­te Ver­bö­se­rung hin­wei­sen und so bleibt noch Zeit, den Ein­spruch zu­rück­zu­neh­men.

So­bald der Ein­spruch zu­rück­ge­nom­men wurde, bleibt alles beim Alten, ob­wohl der ur­sprüng­li­che Steu­er­be­scheid ei­gent­lich „falsch“ ist.

Achtung! Berater aufgepasst! 

Bereits am  25.09.2014 entschied der BGH, dass ein steuerlicher Berater gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstößt, wenn er einen Einspruch eigenmächtig zurücknimmt. (IX ZR 199/13, BFH/NV 2014, S.2030)

Grundsätzlich ist ein steuerlicher Berater verpflichtet, die Weisungen seines Mandanten zu befolgen. Will er von dessen Weisungen abweichen, muss er ihn darüber informieren und (grundsätzlich) dessen Entscheidung abwarten.Verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag, macht er sich schadensersatzpflichtig!

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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