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Steuertipps > Rechtsprechung & Gesetzgebung > Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau? Das gilt bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau? Das gilt bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses

Der BFH hat mit Urteil vom 12.08.2025, Az. IX R 24/24, entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Voraussetzung für die Steuerförderung ist vielmehr, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Erforderlich dafür ist eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.

Der Fall:

Der Klägerin gehörte ein Einfamilienhaus, das vermietet war. Sie entschloss sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses und stellte im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 wurde das alte Gebäude abgerissen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, der von der Klägerin ebenfalls vermietet wurde.

Das Finanzamt hatte die reguläre Abschreibung berücksichtigt, die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG allerdings abgelehnt. Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos.

 

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG sei es, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und dadurch die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das im Jahr 2018 Teil der sog. Wohnraumoffensive der ehemaligen Bundesregierung war. Dieses Ziel werde nicht durch den Abriss und anschließenden Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht.

Ein solcher Ausnahmefall habe im Streitfall aber nicht vorgelegen, so das Gericht. Die Klägerin habe von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen. Die entsprechenden Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.

 

(Stand: 17.11.2025)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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