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Steuertipps > Wohnen & Vermietung > Sonderabschreibung Mietwohnungsbau - § 7b EStG

Sonderabschreibung Mietwohnungsbau - § 7b EStG

Mit § 7b EStG wird er­neut eine Son­der­ab­schrei­bung ge­schaf­fen, um den Miet­woh­nungs­bau zu för­dern. Be­güns­tigt ist die An­schaf­fung oder Her­stel­lung neuer Miet­woh­nun­gen. 

Die Son­der­ab­schrei­bung be­trägt jähr­lich bis zu 5 % über einen Ge­samt­zeit­raum von vier Jah­ren zu­sätz­lich zur jähr­li­chen li­nea­ren Ab­schrei­bung von 2 %. Grund­sätz­lich kann jeder Steu­er­pflich­ti­ge mit steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten aus der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen die Son­der­ab­schrei­bung gel­tend ma­chen, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten wer­den:

An­schaf­fung oder Her­stel­lung neuer Woh­nun­gen in neuen wie auch in be­ste­hen­den Ge­bäu­den.

Ent­gelt­li­che Ver­mie­tung zu frem­den Wohn­zwe­cken im Jahr der An­schaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­gen­den neun Jah­ren. Die Höhe der Miete wird nicht be­grenzt.

Die Ab­schrei­bung ist zeit­lich be­fris­tet. Sie gilt nur für Bau­vor­ha­ben, die auf­grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 ge­stell­ten Bau­an­trags oder, so­weit eine Bau­ge­neh­mi­gung nicht er­for­der­lich ist, einer in die­sem Zeit­raum ge­tä­tig­ten Bau­an­zei­ge her­ge­stellt wor­den sind.

An­schaf­fung einer Woh­nung: Eine „neue“ Woh­nung liegt nur vor, wenn diese bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung rechts­wirk­sam an­ge­schafft wird. Die Vor­aus­set­zun­gen für den Bau­be­ginn gel­ten ent­spre­chend.

Letzt­mals kann die Son­der­ab­schrei­bung im Jahr 2026 in An­spruch ge­nom­men wer­den, auch wenn der Son­der­ab­schrei­bungs­zeit­raum von vier Jah­ren noch nicht ab­ge­lau­fen ist. Es be­ste­hen keine Vor­ga­ben in Bezug auf die Fer­tig­stel­lung des Bau­vor­ha­bens.

Die Son­der­ab­schrei­bung setzt vor­aus, dass die Bau­kos­ten 3.000 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che nicht über­stei­gen.

Die för­der­fä­hi­ge Be­mes­sungs­grund­la­ge ist auf ma­xi­mal 2.000 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che be­grenzt.

Fal­len die Vor­aus­set­zun­gen für die Ge­wäh­rung der Miet­woh­nung-AfA in spä­te­ren Jah­ren weg, so wird die Son­der­ab­schrei­bung rück­gän­gig ge­macht, so­weit 

  • die Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken in­ner­halb des Be­güns­ti­gungs­zeit­raum von 10 Jah­ren endet, 
  • die Woh­nung bin­nen des Be­güns­ti­gungs­zeit­rau­mes von 10 Jah­ren ver­äu­ßert wird und 
  • ein dabei er­ziel­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht der Ein­kom­men­steu­er un­ter­liegt.

Die För­de­rung ist nicht auf das In­land be­grenzt.

Aus uni­ons­recht­li­chen Grün­den kann die Son­der­ab­schrei­bung auch für Woh­nun­gen in an­de­ren EU-Staa­ten sowie in Staa­ten au­ßer­halb der EU, mit denen ent­spre­chen­de Amts­hil­fe­über­ein­kom­men be­ste­hen, in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn die aus der Ver­mie­tung die­ser Woh­nung er­ziel­ten Ein­künf­te im In­land der Be­steue­rung un­ter­lie­gen.

(Stand: 07.08.2019)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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