Sie sind hier: Home > Steuertipps > Einzelansicht
Sonderabschreibung Mietwohnungsbau - § 7b EStG

Mit § 7b EStG wird erneut eine Sonderabschreibung geschaffen, um den Mietwohnungsbau zu fördern. Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen.
Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 %. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige mit steuerpflichtigen Einkünften aus der Vermietung von Wohnungen die Sonderabschreibung geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden.
Entgeltliche Vermietung zu fremden Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren. Die Höhe der Miete wird nicht begrenzt.
Die Abschreibung ist zeitlich befristet. Sie gilt nur für Bauvorhaben, die aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder, soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt worden sind.
Anschaffung einer Wohnung: Eine „neue“ Wohnung liegt nur vor, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam angeschafft wird. Die Voraussetzungen für den Baubeginn gelten entsprechend.
Letztmals kann die Sonderabschreibung im Jahr 2026 in Anspruch genommen werden, auch wenn der Sonderabschreibungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist. Es bestehen keine Vorgaben in Bezug auf die Fertigstellung des Bauvorhabens.
Die Sonderabschreibung setzt voraus, dass die Baukosten 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Mietwohnung-AfA in späteren Jahren weg, so wird die Sonderabschreibung rückgängig gemacht, soweit
- die Vermietung zu Wohnzwecken innerhalb des Begünstigungszeitraum von 10 Jahren endet,
- die Wohnung binnen des Begünstigungszeitraumes von 10 Jahren veräußert wird und
- ein dabei erzielter Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Die Förderung ist nicht auf das Inland begrenzt.
Aus unionsrechtlichen Gründen kann die Sonderabschreibung auch für Wohnungen in anderen EU-Staaten sowie in Staaten außerhalb der EU, mit denen entsprechende Amtshilfeübereinkommen bestehen, in Anspruch genommen werden, wenn die aus der Vermietung dieser Wohnung erzielten Einkünfte im Inland der Besteuerung unterliegen.
(Stand: 07.08.2019)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
Rund 1.200 Beratungsstellen bundesweit
Finden Sie Ihre persönliche Lohnsteuerhilfe-Beratungsstelle vor Ort!