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Polizeibeamte im Streifendienst – haben sie eine erste Tätigkeitsstätte?

Urteil des BFH: Polizisten im Einsatz- und Streifendienst haben eine erste Tätigkeitsstätte.
Bei Polizisten im Einsatz- und Streifendienst gab es in den letzten Jahren steuerrechtliche Änderungen, was die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“ betrifft. Um Klarheit zu schaffen, haben wir in diesem Steuertipp die alten und neuen Regelungen zusammengefasst.
Neue Rechtslage für Polizeibeamte
Die Richter des BFH haben mit Urteil vom 04.04.2019 (VI R 27/17) entschieden, dass ein Polizeibeamter, dessen Tätigkeit sich in der Dienststelle im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung der Außeneinsätze beschränkt, dort seine erste Tätigkeitsstätte hat.
Es ist von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über 48 Monate hinaus an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Fehlt eine eindeutige Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte, gibt es drei Kriterien zur Bestimmung, die wir ausführlich in unserem allgemeinen Steuertipp zur ersten Tätigkeitsstätte erläutern.
In dem Fall, der von dem BFH entschieden wurde, war die Polizeiinspektion die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen. Er war dieser Dienststelle auf Dauer zugeordnet und er hatte dort auch polizeiliche Aufgaben (Besprechungen, Protokolle usw.) zu erledigen.
Alte Rechtslage
Der Bundesfinanzhof war bis Ende 2013 der Auffassung, dass Polizeibeamte, die im Streifendienst tätig sind, typischerweise über keine „regelmäßige Arbeitsstätte" (so der veraltete Begriff) verfügen. Deswegen konnten Polizist/innen in ihrer Steuererklärung grundsätzlich Wegekosten zum Polizeirevier in tatsächlicher Höhe und auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen.
Durch das ab 2014 geltende neue Reisekostenrecht ist der in § 9 Abs. 4 Satz 1 definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" an die Stelle des bisherigen Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" getreten und löste einiges an Veränderung aus.
Fazit
Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst hat eine erste Tätigkeitsstätte, wenn er an dem ihm zugeordneten Dienstsitz arbeitstäglich zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt. Das neue Reisekostenrecht ist verfassungsmäßig.
Weitere Sonderfälle zu der ersten Tätigkeitsstätte
- „Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme“
- „Feuerwehrmann hat keine erste Tätigkeitsstätte“
(Stand: 22.11.2022)
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