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Feuerwehrmann hat keine „erste Tätigkeitsstätte“

Das Fi­nanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz muss­te dar­über ent­schei­den, ob ein Feu­er­wehr­mann, der auf­grund sei­nes Ar­beits­ver­trags ver­pflich­tet ist, sei­nen Dienst an ver­schie­de­nen Ein­satz­stel­len zu leis­ten, eine erste Tä­tig­keits­stät­te hat.

Der Klä­ger muss­te sei­nen Dienst als Feu­er­wehr­mann nach be­son­de­rer Ein­zel­an­wei­sung an vier ver­schie­de­nen Ein­satz­stel­len ver­rich­ten. Im Streit­jahr 2016 wurde er aus­schließ­lich in einer 15 km von sei­nem Wohn­ort ent­fern­ten Feu­er­wa­che ein­ge­setzt. In der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung hat der Klä­ger Fahrt­kos­ten nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen gel­tend ge­macht. Das Fi­nanz­amt er­kann­te je­doch le­dig­lich die Kos­ten in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le an, mit der Be­grün­dung, dass es sich bei der Feu­er­wa­che um eine erste Tä­tig­keits­stät­te i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG han­delt.

Das Fi­nanz­ge­richt ent­schied mit Ur­teil vom 28.11.2019 (Az. 6 K 1475/18), dass es sich bei der an 112 Tagen auf­ge­such­ten Feu­er­wa­che nicht um eine erste Tä­tig­keits­stät­te han­delt. Die Vor­schrift des § 9 Abs. 4 EStG be­sagt, dass der Ar­beit­neh­mer einer be­trieb­li­chen Ein­rich­tung dau­er­haft zu­ge­ord­net sein muss, oder min­des­tens an 2 vol­len Ar­beits­ta­gen je Ar­beits­wo­che oder min­des­tens ein Drit­tel sei­ner ver­ein­bar­ten re­gel­mä­ßi­gen Ar­beits­zeit dort tätig sein muss.

Beide Vor­aus­set­zun­gen lagen hier laut Fi­nanz­ge­richt nicht vor, da der Klä­ger auf­grund sei­nes Ar­beits­ver­tra­ges ver­pflich­tet ist, sei­nen Dienst je nach Ein­zel­an­wei­sung an ver­schie­de­nen Ein­satz­or­ten zu er­brin­gen und dar­über hin­aus vom Ar­beit­ge­ber von einem Tag auf den an­de­ren an eine an­de­re Wache be­or­dert wer­den kann.

Die Tat­sa­che, dass der Klä­ger hier im Jahr 2016 nur an einer Feu­er­wa­che ein­ge­setzt wurde, ist ir­re­le­vant. Gegen die Nicht­zu­las­sung der Re­vi­si­on hat das Fi­nanz­amt Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de beim BFH ein­ge­legt. Das Ver­fah­ren ist dort der­zeit unter dem AZ. VI B 112/19 an­hän­gig.

(Stand: 13.03.2020)