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Feuerwehrmann hat keine „erste Tätigkeitsstätte“
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste darüber entscheiden, ob ein Feuerwehrmann, der aufgrund seines Arbeitsvertrags verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, eine erste Tätigkeitsstätte hat.
Der Kläger musste seinen Dienst als Feuerwehrmann nach besonderer Einzelanweisung an vier verschiedenen Einsatzstellen verrichten. Im Streitjahr 2016 wurde er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In der Einkommensteuererklärung hat der Kläger Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich die Kosten in Höhe der Entfernungspauschale an, mit der Begründung, dass es sich bei der Feuerwache um eine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG handelt.
Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. 6 K 1475/18), dass es sich bei der an 112 Tagen aufgesuchten Feuerwache nicht um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Die Vorschrift des § 9 Abs. 4 EStG besagt, dass der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet sein muss, oder mindestens an 2 vollen Arbeitstagen je Arbeitswoche oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig sein muss.
Beide Voraussetzungen lagen hier laut Finanzgericht nicht vor, da der Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, seinen Dienst je nach Einzelanweisung an verschiedenen Einsatzorten zu erbringen und darüber hinaus vom Arbeitgeber von einem Tag auf den anderen an eine andere Wache beordert werden kann.
Die Tatsache, dass der Kläger hier im Jahr 2016 nur an einer Feuerwache eingesetzt wurde, ist irrelevant. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Das Verfahren ist dort derzeit unter dem AZ. VI B 112/19 anhängig.
(Stand: 13.03.2020)