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Steuertipps > Beruf & Ausbildung > Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Als erste Tä­tig­keits­stät­te gilt nach der „Neu­re­ge­lung des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014“ auch eine Bil­dungs­ein­rich­tung, die au­ßer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­seszum Zwe­cke eines Voll­zeit­stu­di­ums oder einer voll­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me auf­ge­sucht wird.

Der BFH hat mit Ur­teil vom 14.05.2020 (Ak­ten­zei­chen VI R 24/18) ent­schie­den, dass dies auch dann gilt, wenn der Be­such der Bil­dungs­ein­rich­tung nur im Rah­men einer kurz­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me er­folgt.

Der Streitfall

Der Klä­ger hat im Zeit­raum vom 08.09.2014 bis 18.12.2014 einen Schweiß­tech­ni­ker­lehr­gang in Voll­zeit be­sucht. Wäh­rend die­ses Zeit­raums stand er in kei­nem Ar­beits­ver­hält­nis. In sei­ner Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2014 mach­te er im Zu­sam­men­hang mit dem Lehr­gang u. a. Un­ter­kunfts­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für drei Mo­na­te nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend.

Auf­grund der Kürze der Lehr­gangs­dau­er ver­nein­te der Klä­ger die Gleich­stel­lung mit einem Ar­beit­neh­mer. Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung lag nicht vor. Das Fi­nanz­amt hat die gel­tend ge­mach­ten Un­ter­kunfts­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung nicht be­rück­sich­tigt. Die hier­ge­gen ge­rich­te­te Klage blieb in allen In­stan­zen er­folg­los.

 

Das Urteil

Im Ge­gen­satz zur frü­he­ren Rechts­la­ge wer­den Aus­zu­bil­den­de und Stu­die­ren­de, die eine Bil­dungs­ein­rich­tung dau­er­haft auf­su­chen, seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 einem Ar­beit­neh­mer gleich­ge­stellt, der eine erste Tä­tig­keits­stät­te dau­er­haft auf­sucht. In die­sen Fäl­len kann der Aus­zu­bil­den­de/Stu­die­ren­de Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zur Bil­dungs­ein­rich­tung nicht mehr in tat­säch­li­cher Höhe als Wer­bungs­kos­ten an­set­zen, son­dern nur noch mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (0,30 €/Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter). Eben­falls kommt der Abzug von Über­nach­tungs­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen nur noch in Be­tracht, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge am Lehr­gangs­ort einen durch die Bil­dungs­maß­nah­me ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halt führt.

Für die Ein­ord­nung einer Bil­dungs­ein­rich­tung als erste Tä­tig­keits­stät­te ist die Dauer einer voll­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me un­er­heb­lich. Eine zeit­li­che Min­dest­dau­er der Bil­dungs­maß­nah­me ver­langt das Ge­setz nicht. Er­for­der­lich, je­doch auch aus­rei­chend ist, dass die Bil­dungs­ein­rich­tung sei­tens des Steu­er­pflich­ti­gen an­läss­lich der re­gel­mä­ßig oh­ne­hin zeit­lich be­fris­te­ten Bil­dungs­maß­nah­me nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit einer ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit, d. h. fort­lau­fend und immer wie­der (dau­er­haft) auf­sucht. Der Aus­zu­bil­den­de/Stu­die­ren­de wird hier somit einem be­fris­tet be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mer gleich­ge­stellt.

(Stand: 12.10.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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