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Erste Tätigkeitsstätte bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
Als erste Tätigkeitsstätte gilt nach der „Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014“ auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisseszum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Der BFH hat mit Urteil vom 14.05.2020 (Aktenzeichen VI R 24/18) entschieden, dass dies auch dann gilt, wenn der Besuch der Bildungseinrichtung nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme erfolgt.
Der Streitfall
Der Kläger hat im Zeitraum vom 08.09.2014 bis 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit besucht. Während dieses Zeitraums stand er in keinem Arbeitsverhältnis. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 machte er im Zusammenhang mit dem Lehrgang u. a. Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend.
Aufgrund der Kürze der Lehrgangsdauer verneinte der Kläger die Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer. Eine doppelte Haushaltsführung lag nicht vor. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Das Urteil
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage werden Auszubildende und Studierende, die eine Bildungseinrichtung dauerhaft aufsuchen, seit dem Veranlagungszeitraum 2014 einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. In diesen Fällen kann der Auszubildende/Studierende Aufwendungen für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen, sondern nur noch mit der Entfernungspauschale (0,30 €/Entfernungskilometer). Ebenfalls kommt der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme unerheblich. Eine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme verlangt das Gesetz nicht. Erforderlich, jedoch auch ausreichend ist, dass die Bildungseinrichtung seitens des Steuerpflichtigen anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortlaufend und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Der Auszubildende/Studierende wird hier somit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.
(Stand: 12.10.2020)
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