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Dienstrad – alle steuerlichen Vorteile auf einen Blick!

Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern Dienstfahrräder an. Auch der Staat erkannte die positiven Auswirkungen eines Dienstrads und beschloss, die Überlassung solcher Räder durch steuerliche Begünstigungen zu fördern. Ziel der Maßnahme ist, dass mehr Arbeitnehmer das Fahrrad anstatt das Dienstauto nutzen und so die Umwelt entlastet wird.

Zunächst muss unterschieden werden, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlässt oder zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn stellt.

Auch der Zeitpunkt der Überlassung spielt eine Rolle: Erst ab dem Jahr 2019 profitiert man von den steuerlichen Förderungen!

Dienstrad – Arbeitgeber trägt Kosten

Für den Arbeitnehmer ist dies wohl der finanziell angenehmste Fall. Der Arbeitgeber trägt die gesamten Kosten des Fahrrads und gibt sie nicht an seine Mitarbeiter weiter.

Doch welche Auswirkungen hat das auf die Besteuerung beim Arbeitnehmer?

An dieser Stelle ein Auszug aus dem § 3 EStG:
„Steuerfrei sind (…) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug (…) ist.“

Das bedeutet, dass in diesem Fall die Privatnutzung, also der geldwerte Vorteil, nicht versteuert werden muss!

Die Regelung gilt jedoch erst ab einer Überlassung im Jahr 2019! Vorher musste 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.

 

Dienstrad – Arbeitnehmer beteiligt sich an den Kosten (Gehaltsumwandlung)

Auch, wenn der Arbeitgeber nicht die gesamten Kosten übernimmt, profitiert der Arbeitnehmer seit 2019 von einem Dienstrad.

In der Praxis ist folgender der gängigste Fall: Der Arbeitgeber least das Dienstrad und der Arbeitnehmer beteiligt sich an den Kosten in Form einer Gehaltsumwandlung. Auch hier darf der Mitarbeiter das Rad sowohl beruflich als auch privat nutzen.

Hat der Arbeitgeber das Dienstrad erstmals im Jahr 2019 zur Verfügung gestellt, dann musste nur der halbe Bruttolistenpreis, also 0,5 %, versteuert werden.

Seit 2020 ist der Prozentsatz nochmals um die Hälfte gesunken. Demnach wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 % des Bruttolistenpreises ermittelt.

Diesen Steuervorteil kann man aktuell bis zu einer Überlassung bis Ende 2030 nutzen.

Doch was ist, wenn man bereits vor 2019 ein Dienstrad zur Verfügung gestellt bekam?

In diesem Fall müssen die vollen 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Doch oftmals laufen die Leasingverträge nach drei Jahren aus. Das bedeutet, dass bei erneuter Wahrnehmung des Angebots (ab 2019 bis Ende 2030) die niedrigeren Bemessungsgrundlagen gelten.

 

Entfernungspauschale bei Dienstrad noch ansetzbar?

Ja! Die Entfernungspauschale kann weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Exkurs Dienstwagen: Ist ein geringerer geldwerter Vorteil möglich?

Falls der Arbeitsweg nicht mit einem Dienstrad zurückgelegt werden kann oder nur ein Dienstwagen angeboten wird, gibt es auch hier eine Möglichkeit, einen steuerlichen Vorteil zu nutzen:

Wenn man sich für ein Elektroauto oder einen Plug-In-Hybrid entscheidet, kann man auch hier von einer Reduzierung des geldwerten Vorteils profitieren!

 

(Stand: 07.12.2022)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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