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Steuertipps > Anlage & Sparen > Förderung von Elektromobilität im Überblick

Förderung von Elektromobilität

Im Rahmen des sogenannten „Klimapakets“ fördert die Bundesregierung die Elektro-Mobilität. Es werden hier sowohl Anreize für Privatpersonen, als auch für Unternehmen geschaffen, bei der Anschaffung von Dienstwagen vermehrt auf Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge zu setzen.

Förderung für E-Autos beim Dienstwagen

Die Überlassung eines Fahrzeugs seitens der Firma für private Fahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug).

Diese Sach­be­zü­ge wer­den ent­we­der durch Er­mitt­lung der tat­säch­li­chen Kos­ten mit Hilfe der  „Fahr­ten­buch­me­tho­de“ oder durch An­satz eines be­stimm­ten Pro­zent­sat­zes er­mit­telt.

Die För­de­rung von E-Au­tos er­folgt hier durch eine Re­du­zie­rung des geld­wer­ten Vor­teils.

Beim Lohn­steu­er­ab­zug gilt daher für Elek­tro­fahr­zeu­ge oder ex­tern auf­lad­ba­re Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­ge bei der Er­mitt­lung der 1 % und ggf. der 0,03 % Re­ge­lung ab 01.01.2020 Fol­gen­des:

Bei rei­nen Elek­tro- und Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeu­gen, die keine Koh­len­stoff­di­oxid­emis­si­on je ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter auf­wei­sen und der Brut­to­lis­ten­preis max. 60.000 € be­trägt, ist nur noch ein Vier­tel des Lis­ten­prei­ses an­zu­set­zen.

Er­füllt das Elek­tro­au­to diese Vor­aus­set­zun­gen nicht, wird der halbe Lis­ten­preis an­ge­setzt.

Dies gilt auch für ex­tern auf­lad­ba­re Hy­bridfahr­zeu­ge, je­doch nur wenn das Fahr­zeug eine Koh­len­di­oxid­emis­si­on von höchs­ten 50 Gramm je ge­fah­re­nen km auf­weist oder die Reich­wei­te unter aus­schließ­li­cher Nut­zung des elek­tri­schen An­triebs min­des­tens 40 Ki­lo­me­ter be­trägt (bei An­schaf­fung nach dem 31.12.2021: 60 Ki­lo­me­ter).

Wird die Fahr­ten­buch­me­tho­de an­ge­wen­det, wird zu­guns­ten der Fir­men­wa­gen­be­sit­zer die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die AfA bzw. die Miete/Lea­sing­ra­te nur zu einem Vier­tel bzw. der Hälf­te an­ge­setzt.

Die Vier­te­lung bzw. Hal­bie­rung gilt für die erst­mals zwi­schen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 (auch) zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­nen Fahr­zeu­ge. Auf An­schaf­fung, Lea­sing oder Her­stel­lung des Fahr­zeu­ges kommt es hier­bei nicht an.
 

Über­las­sung von Elek­tro­fahr­rä­dern

Die o. g. Re­ge­lun­gen gel­ten auch für die Über­las­sung von Elek­tro­fahr­rä­dern, wenn diese ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­ge­stuft wer­den (Mo­tor­ge­schwin­dig­keit über 25 km/h, Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht).

Wird al­ler­dings ein Elek­tro­fahr­rad, das ver­kehrs­recht­lich nicht als Kraft­fahr­zeug ein­ge­stuft ist, zu­sätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn über­las­sen, so bleibt die­ser Sach­be­zug voll­stän­dig steu­er­frei (außer bei der Fahr­rad­über­las­sung im Wege der Ge­halts­um­wand­lung).

Trotz der Steu­er­frei­heit darf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung gel­tend ge­macht wer­den.
 

Auf­la­den pri­va­ter Elek­tro- bzw. Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­gen beim Ar­beit­ge­ber

Er­mög­licht der Ar­beit­ge­ber das kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Auf­la­den der Bat­te­ri­en von Elek­tro- oder Hy­bridelek­tro­fahr­zeu­gen im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers, ist dies nach § 3 Nr. 46 EStG steu­er­frei, so­fern diese Leis­tung zu­sätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­währt wird.

Eine Be­gren­zung der Höhe oder der An­zahl der Kraft­fahr­zeu­ge gibt es nicht.

Diese Steu­er­be­frei­ung gilt der­zeit bis Ende 2030. Der be­trieb­li­che La­de­strom bleibt auch so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei.

Auch Elek­tro­fahr­rä­der kön­nen steu­er­frei nach § 3 Nr. 46 EStG beim Ar­beit­ge­ber auf­ge­la­den wer­den. Dies ist un­ab­hän­gig davon, wie die Fahr­rä­der ver­kehrs­recht­lich ein­zu­ord­nen sind.

Au­ßer­dem wer­den die zu­sätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­währ­ten Vor­tei­le aus der vom Ar­beit­ge­ber zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­nen be­trieb­li­chen La­de­vor­rich­tung in die Steu­er­frei­heit ein­be­zo­gen.

La­de­vor­rich­tung in die­sem Sinne ist die ge­sam­te Lad­ein­fra­struk­tur ein­schließ­lich Zu­be­hör und die in die­sem Zu­sam­men­hang er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen.
 

För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät im Pri­vat­be­reich

Im Juli 2016 führ­te die Bun­des­re­gie­rung in Deutsch­land den je­weils zur Hälf­te von Bund und Au­to­in­dus­trie fi­nan­zier­ten „Um­welt­bo­nus“ für den Kauf von Elek­tro­au­tos und Plug-In-Hy­bri­den ein.

Im Fe­bru­ar 2020 wurde zu­nächst die ma­xi­ma­le För­der­sum­me auf 6.000 € er­höht bis Ende 2025, kurz dar­auf ver­dop­pel­te die Bun­des­re­gie­rung ihren An­teil mit der „In­no­va­ti­ons­prä­mie“. Für den be­fris­te­ten Zeit­raum vom 08.07.2020 bis 31.12.2021 be­trägt die För­de­rung bis zu 9.000 €.

Ge­för­dert wird der Er­werb (Kauf oder Lea­sing) eines neuen, erst­mals zu­ge­las­se­nen, elek­trisch be­trie­be­nen Fahr­zeu­ges.

Alle för­der­fä­hi­gen Elek­tro­fahr­zeu­ge wer­den auf eine vom Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le ge­führ­ten Liste auf­ge­lis­tet.
 

Vor­aus­set­zun­gen:

Die För­de­rung eines Neu­wa­gens ist nur dann mög­lich, wenn der För­der­an­trag für ein Fahr­zeug ge­stellt wird, dass ab dem 04.11.2019 oder spä­ter zu­ge­las­sen wurde.

Bei Neu­fahr­zeu­gen, die im Zeit­raum zwi­schen 03.06.2020 und 31.12.2021 erst­ma­lig zu­ge­las­sen und be­an­tragt wer­den, kann von der „In­no­va­ti­ons­prä­mie“ pro­fi­tiert wer­den.

Der Er­werb oder das Lea­sing des Fahr­zeu­ges darf nicht gleich­zei­tig mit an­de­ren öf­fent­li­chen Mit­teln ge­för­dert wer­den.

Die För­de­rung ist auch nur mög­lich, wenn das Fahr­zeug im In­land auf den An­trag­stel­ler erst­zu­ge­las­sen wurde und min­des­tens sechs Mo­na­te zu­ge­las­sen bleibt und der An­trag spä­tes­tens ein Jahr nach Zu­las­sung er­folgt.

Möch­te man die För­de­rung eines Ge­braucht­wa­gens be­an­tra­gen muss die­ses Fahr­zeug eben­falls im In­land auf den An­trag­stel­ler zu­ge­las­sen wer­den und min­des­tens sechs Mo­na­te zu­ge­las­sen blei­ben und der An­trag muss min­des­tens 12 Mo­na­te nach der Zweit­zu­las­sung ge­stellt wer­den.

Das ge­brauch­te Fahr­zeug darf vor Er­werb ma­xi­mal 12 Mo­na­te erst­zu­ge­las­sen sein und darf ma­xi­mal 15.000 Ki­lo­me­ter ge­fah­ren wor­den sein.

Der Brut­to­kauf­preis für Ge­braucht­wa­gen ist dabei 80 % des Lis­ten­prei­ses eines Neu­fahr­zeu­ges.
 

Förd­er­hö­he:

Vor der Ein­füh­rung der „In­no­va­ti­ons­prä­mie“ gilt bei einem Net­to­lis­ten­preis von max. 40.000 € ein Um­welt­bo­nus von 6.000 € für rein elek­tri­sche Fahr­zeu­ge und ein Um­welt­bo­nus von 4.500 € für Plug-In-Hy­bri­de.

Durch die „In­no­va­ti­ons­prä­mie“ er­hö­hen sich diese Be­trä­ge auf 9.000 € (rein elek­trisch) bzw. 6.750 € (Plug-In-Hy­bri­de).

Bei einem Net­to­lis­ten­preis von über 40.000 € gilt ein Um­welt­bo­nus von 5.000 € für rein elek­tri­sche Fahr­zeu­ge und ein Um­welt­bo­nus von 3.750 € für Plug-In-Hy­bri­de.

Die­ser Bonus er­höht sich durch die „In­no­va­ti­ons­prä­mie“ auf 7.500 € (rein elek­trisch) bzw. 5.625 € (Plug-In-Hy­bri­de).


An­trags­stel­lung:

Der An­trag ist on­line beim Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le zu stel­len.

(Stand: 19.11.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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