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Förderung von Elektromobilität: Steuervorteile für E-Autos & Co.

Seit dem Inkrafttreten des Klimapakets der Großen Koalition im Jahr 2019 setzte die Bundesregierung verstärkt auf die Förderung von Elektromobilität. Um die Emissionen im Verkehrssektor zu reduzieren, wurden Anreize geschaffen, um Elektro- und Hybridantriebe bei der Anschaffung von Fahrzeugen attraktiver zu machen – sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.

In den folgenden Jahren wurde die staatliche Förderung der Elektromobilität weiter ausgebaut, mit dem Ziel, das emissionsarme Fahren zu unterstützen und den CO2-Ausstoss im Straßenverkehr nachhaltig zu reduzieren.

Förderung der Elektromobilität im Privatbereich

Der im Juli 2016 von der Bundesregierung eingeführte „Umweltbonus“ zur Förderung der Elektromobilität ist 2023 ausgelaufen. Bis dahin wurde der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeugs finanziell gefördert.

Für E-Autos, die ab dem 01.01.2026 gekauft oder geleast werden, hat die Bundesregierung ein neues Förderprogramm aufgelegt. Es richtet sich vor allem an Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen.

Die finanziellen Mittel in Höhe von drei Milliarden Euro stammen aus dem Klima- und Transformationsfonds der Bundesregierung. Laut offiziellen Schätzungen sollen sie bis 2029 für die Förderung von etwa 800.000 Neufahrzeugen reichen.

 

Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Eine Kaufprämie gibt es aktuell ausschließlich für Neu- und nicht für Gebrauchtfahrzeuge.

Bezuschusst werden Modelle der Klasse M1 (Pkw unter 3,5 Tonnen) mit

  • rein batterieelektrischem Antrieb
  • batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender
  • Plug-in-Hybrid-Antrieb

 

E-Auto Förderung 2026: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Gezahlt wird die Förderung an Haushalte mit einem zu versteuernden Bruttoeinkommen von bis zu 80.000 € im Jahr. Für die ersten beiden Kinder erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 € auf 90.000 € jährlich. Haushalte, die mit ihrem Bruttoeinkommen darüber liegen, erhalten keine Förderung.

 

Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Drei Faktoren sind für die Höhe der Kaufprämie entscheidend:

  • Fahrzeugtyp
    Mindestens 1.500 € für Hybrid-Antrieb, mindestens 3.000 € für reine Elektro-Fahrzeuge
  • Bruttoeinkommen
    Haushaltseinkommen unter 60.000 €: zusätzlicher Zuschuss von 1.000 €
    Haushaltseinkommen unter 45.000 €: zusätzlicher Zuschuss von weiteren 1.000 €
  • Größe des Haushalts
    je 500 € zusätzlich für die ersten beiden Kinder unter 18 Jahren

Das bedeutet:
Eine Familie mit mindestens zwei Kindern unter 18 Jahren und einem Brutto-Haushaltseinkommen unter 45.000 € erhält die Maximalförderung von 6.000 € für ein reines Elektrofahrzeug bzw. 4.500 € für ein Fahrzeug mit Hybridantrieb oder ein E-Fahrzeug mit Range Extender.

Ein Online-Tool zur Berechnung der individuellen Fördersumme gibt es unter anderem hier.

Wichtig: Für Antragsteller gilt eine Mindesthaltedauer von 36 Monaten! Halter dürfen ein gefördertes E-Auto also frühestens nach drei Jahren weiterverkaufen. 

 

Wie wird das Leasing von E-Autos gefördert?

Für das Leasing eines E-Autos gilt dieselbe finanzielle Staffelung der Fördersätze wie beim Kauf. Die Zuschüsse werden nur an private, nicht an gewerbliche Leasingnehmer ausgezahlt.

Wichtig: Das Fahrzeug muss mindestens für 36 Monate geleast werden. Nur dann greift die staatliche Förderung!

 

Wo und wie kann die E-Auto Förderung 2026 beantragt werden?

Seit dem 19.05.2026 ist das Förder-Portal für das neue E-Auto-Förderprogramm der Bundesregierung online. Rückwirkend zum 01. Januar 2026 können die Anträge hier direkt digital ausgefüllt und übermittelt werden – und zwar ab Zulassung des Fahrzeugs bis spätestens ein Jahr danach.

Benötigt werden:

  • die Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags
  • der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1
  • die letzten beiden Steuerbescheide (maximal 3 Jahre alt)
  • Kindergeldnachweis der Familienkasse

 

Als weitere Fördermaßnahme für die private E-Mobilität hat die Bundesregierung entschieden, die Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos bis Ende 2035 zu verlängern – und zwar für maximal zehn Jahre ab der Erstzulassung. Das heißt, dass auch Gebrauchtwagen von dieser Regelung profitieren. Denn die Steuerbefreiung ist an das Datum der Erstzulassung gebunden und geht beim Gebrauchtwagenkauf auf den neuen Halter über. Voraussetzung: Die Fahrzeuge müssen bis Ende 2030 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden.

 

Förderung für E-Autos beim Dienstwagen

Die Überlassung eines Fahrzeugs seitens der Firma für private Fahrten und/oder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte führt beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn(Sachbezug).

Diese Sachbezüge werden entweder durch Ermittlung der tatsächlichen Kosten mit Hilfe der „Fahrtenbuchmethode“ oder durch Ansatz eines bestimmten Prozentsatzes ermittelt.

Die Förderung von E-Autos erfolgt hier durch eine Reduzierung des geldwerten Vorteils.

Beim "Lohnsteuerabzug" gilt daher für Elektrofahrzeuge oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die bis zum 30.06.2025 angeschafft wurden, bei der Ermittlung der 1 %- und ggf. der 0,03 %-Regelung:

  • Bei reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von maximal 70.000 €, die keine Kohlenstoffdioxidemission je gefahrenen Kilometer aufweisen, ist nur noch ein Viertel des Listenpreises anzusetzen.
  • Erfüllt das Elektroauto diese Voraussetzungen nicht, wird der halbe Listenpreis angesetzt.

 

Gute Neuigkeiten! Der Höchstbetrag für reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge wurde im Rahmen des Investitionssofortprogramms von 70.000 €auf 100.000 € angehoben. Der neue maximale Bruttolistenpreis für die besondere steuerliche Förderung von elektrischen Dienstwagen gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.

 

Der Ansatz des halben Listenpreises gilt auch für extern aufladbare Hybridfahrzeuge. Jedoch nur dann, wenn

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer aufweist oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebsmindestens 80 Kilometer beträgt (bei Anschaffung nach dem 31.12.2021 bis Ende 2024: 60 Kilometer).

 Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode, wird zugunsten der Firmenwagenbesitzer die Bemessungsgrundlage für die AfA bzw. die Miete/Leasingrate nur zu einem Viertel bzw. der Hälfte angesetzt.

Die Viertelung bzw. Halbierung gilt für Fahrzeuge, die erstmals zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 (auch) zur privaten Nutzung überlassen wurden. Auf Anschaffung, Leasing oder Herstellung des Fahrzeuges kommt es dabei nicht an.  

 

Aufladen privater Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen beim Arbeitgeber

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Zumindest, sofern diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Eine Begrenzung bei Höhe oder Anzahl der Kraftfahrzeuge gibt es nicht. Diese Steuerbefreiung gilt derzeit bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt außerdem sozialversicherungsfrei.

Außerdem werden die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen.

Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur - einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen.

 

Überlassung von E-Bikes (Diensträdern)

Die Nutzung von Dienstfahrrädern und E-Bikes wurde in den vergangenen Jahren steuerlich immer stärker gefördert! Damit soll das Dienstrad gegenüber dem Dienstwagen als betrieblicher Benefit attraktiver gemacht werden.

  • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, dann muss der geldwerte Vorteil seit 2019 nicht mehr versteuert werden. Vorher waren es noch 1 % des Bruttolistenpreises.
  • Wenn der Arbeitgeber sich nur an den Kosten beteiligt, müssen im Zuge der Gehaltsumwandlung aktuell nur noch 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bis einschließlich 2018 waren es
    1 %, im Jahr 2019 noch 0,5 %.,

Alle steuerlichen Vorteile rund ums Dienstrad auf einen Blick gibt es in unserem dazugehörigen Steuertipp!

(Stand: 21.05.2026)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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