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Zusatzbeitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung – Stellungnahme des Bundestags

(Stand: 08.06.2016)

Zum 01.01.2015 wurde der Zusatzbeitrag eingeführt. Der Grundbeitrag zur gKV beträgt 14,6%. Jede Krankenkasse kann einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, den ebenfalls der Arbeitgeber vom Lohn einbehält und an die Krankenkasse abführt.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zählen grundsätzlich zu den begünstigten Beiträgen für eine Basisabsicherung. Dazu gehören auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf Krankengeld haben, werden diese Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4% gekürzt.

 

 

Den Kürzungsbetrag von 4% der Beiträge berücksichtigt das Finanzamt als über die Basisabsicherung hinausgehende, nicht begünstigt absetzbare weitere sonstige Vorsorgeaufwendung.

Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Michael Meister nahm hierzu Stellung:

  • Der zum 01.01.2015 neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags gemäß 
    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bstb. a Satz 4 EStG einzubeziehen.
  • Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V n.F. erfolgt nicht.
  • Beim Lohnsteuerabzug werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen über die Vorsorgepauschale berücksichtigt, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird hier der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) aufgesetzt. Deshalb ist hier auch kein zusätzlicher Abschlag i. H. v. 4% mehr vorzunehmen.