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Zumutbare Belastung
(Stand: 08.02.2016)
Der BFH hat in seinen beiden Urteilen vom 02.09.15, VI R 32/13 und VI R 33/13, veröffentlicht am 23.12.2015, entschieden, dass die Krankheitskosten zwar grds. zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, aber dass sie einkommensteuerrechtlich nurzu berücksichtigen sind, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten.
Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten.