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Zivilprozesskosten – geänderte Rechtsprechung des BFH

(Stand: 14.08.2015)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 17/14, seine Rechtsprechung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Zivilprozesses geändert. Im entschiedenen Sachverhalt ging es um Rechtstreitigkeiten i.R. einer Erbschaftsangelegenheit im VZ 2010.

Die Änderung der Rechtsprechung und die im Urteil enthaltenen Erläuterungen weisen darauf hin, dass der BFH nun dieselbe Ansicht vertritt wie der Gesetzgeber in der Gesetzesänderung des § 33 Abs.2 Satz 4 des EStG 2013. Danach gilt folgendes:

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können

Es ist somit weiterhin noch ungeklärt, ob die Scheidungskosten ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden müssen oder nicht.

Beratungshinweis:
Legen Sie gegen die Ablehnung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen Einspruch ein und verweisen Sie auf die anhängigen Verfahren vor dem BFH:
VI R 66/14,VI R 63/14, VI R 81/14 und VI R 5/15.